Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Zunächst ist zu bemerken, daß der Hauptantrag der Rechtsmittelwerberin im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unzulässig ist, weil der Oberste Gerichtshof, wenn er als Rekursgericht angerufen wird, nicht in der Hauptsache durch Urteil entscheiden kann (EvBl 1962/160 u.a.).
Als Verfahrensmangel rügt die Rechtsmittelwerberin, daß es einer Ergänzung des Verfahrens, wenn überhaupt, nur durch Einsichtnahme in die Urkunden bedürfe, die zur Urkundensammlung des Grundbuchgerichtes in H* erliegen, und daß das Berufungsgericht diese Einsichtnahme unterlassen habe.
Dieser Rüge ist entgegenzuhalten, daß dem Obersten Gerichtshof unter der Voraussetzung, daß die dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist, die Überprüfung der vom Berufungsgericht angenommenen Notwendigkeit zur Verfahrensergänzung durch Aufnahme von Beweisen zu den rechtserheblichen Vorgängen verwehrt ist (SZ 38/227 u.v.a., zuletzt 4 Ob 58/76).
In der Sache selbst ist zunächst der Ansicht des Berufungsgerichtes voll beizustimmen, daß die Klägerin nicht „außerbücherliche Eigentümerin“ des von ihr in Anspruch genommenen Grundstückes sein kann, weil im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (§ 431 ABGB), dessen normierte Ausnahmen hier nicht vorliegen, die bloße Übergabe des Grundstückes nicht den Übergang des Eigentums zu bewirken vermag (EvBl 1976/83 = JBl 1976, 144 f mit Glosse Bydlinskis; derselbe in Klang2 IV/2, 120) und die Klägerin sich nur auf einen derartigen Akt beruft. Allerdings hätte das Berufungsgericht auf Grund dieser zutreffenden Rechtsansicht insoweit (Punkt 1 des Klagebegehrens: Feststellung, daß sie Eigentümerin des strittigen Grundstückes sei) das Urteil des Erstgerichtes als Teilurteil bestätigen können. Da jedoch die Fällung eines Teilurteiles ins – wenngleich pflichtgemäße – Ermessen des erkennenden Gerichtes gestellt ist, kann eine solche Entscheidung schon mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge nicht dem Berufungsgericht aufgetragen werden.In der Sache selbst ist zunächst der Ansicht des Berufungsgerichtes voll beizustimmen, daß die Klägerin nicht „außerbücherliche Eigentümerin“ des von ihr in Anspruch genommenen Grundstückes sein kann, weil im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (Paragraph 431, ABGB), dessen normierte Ausnahmen hier nicht vorliegen, die bloße Übergabe des Grundstückes nicht den Übergang des Eigentums zu bewirken vermag (EvBl 1976/83 = JBl 1976, 144 f mit Glosse Bydlinskis; derselbe in Klang2 IV/2, 120) und die Klägerin sich nur auf einen derartigen Akt beruft. Allerdings hätte das Berufungsgericht auf Grund dieser zutreffenden Rechtsansicht insoweit (Punkt 1 des Klagebegehrens: Feststellung, daß sie Eigentümerin des strittigen Grundstückes sei) das Urteil des Erstgerichtes als Teilurteil bestätigen können. Da jedoch die Fällung eines Teilurteiles ins – wenngleich pflichtgemäße – Ermessen des erkennenden Gerichtes gestellt ist, kann eine solche Entscheidung schon mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge nicht dem Berufungsgericht aufgetragen werden.
Die Klägerin behauptet, daß ihr das Grundstück von ihren Eltern, die damals die Eigentümer waren, geschenkt und übergeben worden sei. Wenn nun auch, wie eben dargelegt wurde, der körperlichen Übergabe des Grundstückes nicht die Wirkung der Eigentumsübertragung zukommen konnte, so vermochte dieser Vorgang doch als ein sinnfälliger, nach außen hin erkennbarer Akt die Ernstlichkeit des Willens der Schenker auf Überlassung des Grundstückes an die Klägerin auszudrücken und damit das von § 943 ABGB für Schenkungen normierte Erfordernis der „wirklichen Übergabe“ zu erfüllen (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts4 272; JBl 1967, 623). Wenn sich ihre diesbezüglichen Behauptungen als richtig erweisen sollten, wäre die Klägerin in Ansehung des stritten Grundstückes forderungsberechtigte Gläubigerin ihrer Eltern gewesen.Die Klägerin behauptet, daß ihr das Grundstück von ihren Eltern, die damals die Eigentümer waren, geschenkt und übergeben worden sei. Wenn nun auch, wie eben dargelegt wurde, der körperlichen Übergabe des Grundstückes nicht die Wirkung der Eigentumsübertragung zukommen konnte, so vermochte dieser Vorgang doch als ein sinnfälliger, nach außen hin erkennbarer Akt die Ernstlichkeit des Willens der Schenker auf Überlassung des Grundstückes an die Klägerin auszudrücken und damit das von Paragraph 943, ABGB für Schenkungen normierte Erfordernis der „wirklichen Übergabe“ zu erfüllen (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts4 272; JBl 1967, 623). Wenn sich ihre diesbezüglichen Behauptungen als richtig erweisen sollten, wäre die Klägerin in Ansehung des stritten Grundstückes forderungsberechtigte Gläubigerin ihrer Eltern gewesen.
Die Beklagten sind, wie unbestritten ist, als Eigentümer der Liegenschaft, zu deren Gutsbestand auch das strittige Grundstück zählt, im Grundbuch eingetragen.
Das Vorbringen der Klägerin, die ihre Klageansprüche aus dem untauglichen „außerbücherlichen Eigentum“ herleiten will, läßt in Anbetracht der Behauptung, die Beklagten seien Zeugen des Schenkungsversprechens der Eltern der Klägerin gewesen und hätten zum Zeitpunkt ihres schenkungsweisen Erwerbs der Liegenschaft gewußt, daß ihr, der Klägerin, an dem Grundstück „außerbücherliches Eigentum“ zustehe, läßt die durchaus taugliche Schlußfolgerung zu, die Beklagten hätten sich beim schenkungsweisen Erwerb des strittigen Grundstückes bewußt über das obligatorische Forderungsrecht der Klägerin gegenüber ihren Eltern hinweggesetzt und wären daher wegen der dadurch geschehenen Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechtes nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes zur Naturalrestitution an die Klägerin verpflichtet (§ 1323 ABGB). Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, daß es im Falle des durch den Besitz des Grundstückes verstärkten Forderungsrechtes der Gläubigerin im Sinne der neuerdings von Schilcher und Holzer (Der Schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung von Liegenschaften, JBl 1974, 445 ff, 512 ff) in Fortentwicklung der Lehre von der Verleitung zum Vertragsbruch (insbesondere Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte) entwickelten Idee von der Funktion des Besitzes als Ausdrucksmittel „typischer Erkennbarkeit“ von Forderungsrechten zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruches des forderungsbeeinträchtigten Gläubigers genügt, wenn der Zweiterwerber die obligatorische Position des Beeinträchtigten kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen mußte. Jüngst hat auch Bydlinski (JBl 1976, 145) dieser Idee Beifall gezollt, damit auf dem Wege des Schadenersatzrechtes die aus dem Eintragungsgrundsatz für den bereits besitzenden Erwerber erwachsende Härte vermieden werden kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Wirkung des Besitzes, daß ein möglicherweise schutzwürdiges Recht des Besitzenden vorliege, der nicht Eigentümer ist, kann in der Tat, wie Schilcher und Holzer Koziols These (a.a.O. 176 f) von der mangelnden Publizitätseignung des Besitzes für andere Rechte als das Eigentum entgegenhalten (a.a.O. 454), nicht übersehen werden. Diesem Gedanken hat der Oberste Gerichtshof schon in seiner bisherigen, sachenrechtlich allerdings nicht länger aufrechtzuerhaltenden Rechtsprechung zum Schutz des besitzenden „außerbücherlichen Erwerbers“ Rechnung getragen (vgl. EvBl 1972/268; 3 Ob 51, 52/73 u.a.).Das Vorbringen der Klägerin, die ihre Klageansprüche aus dem untauglichen „außerbücherlichen Eigentum“ herleiten will, läßt in Anbetracht der Behauptung, die Beklagten seien Zeugen des Schenkungsversprechens der Eltern der Klägerin gewesen und hätten zum Zeitpunkt ihres schenkungsweisen Erwerbs der Liegenschaft gewußt, daß ihr, der Klägerin, an dem Grundstück „außerbücherliches Eigentum“ zustehe, läßt die durchaus taugliche Schlußfolgerung zu, die Beklagten hätten sich beim schenkungsweisen Erwerb des strittigen Grundstückes bewußt über das obligatorische Forderungsrecht der Klägerin gegenüber ihren Eltern hinweggesetzt und wären daher wegen der dadurch geschehenen Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechtes nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes zur Naturalrestitution an die Klägerin verpflichtet (Paragraph 1323, ABGB). Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, daß es im Falle des durch den Besitz des Grundstückes verstärkten Forderungsrechtes der Gläubigerin im Sinne der neuerdings von Schilcher und Holzer (Der Schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung von Liegenschaften, JBl 1974, 445 ff, 512 ff) in Fortentwicklung der Lehre von der Verleitung zum Vertragsbruch (insbesondere Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte) entwickelten Idee von der Funktion des Besitzes als Ausdrucksmittel „typischer Erkennbarkeit“ von Forderungsrechten zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruches des forderungsbeeinträchtigten Gläubigers genügt, wenn der Zweiterwerber die obligatorische Position des Beeinträchtigten kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen mußte. Jüngst hat auch Bydlinski (JBl 1976, 145) dieser Idee Beifall gezollt, damit auf dem Wege des Schadenersatzrechtes die aus dem Eintragungsgrundsatz für den bereits besitzenden Erwerber erwachsende Härte vermieden werden kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Wirkung des Besitzes, daß ein möglicherweise schutzwürdiges Recht des Besitzenden vorliege, der nicht Eigentümer ist, kann in der Tat, wie Schilcher und Holzer Koziols These (a.a.O. 176 f) von der mangelnden Publizitätseignung des Besitzes für andere Rechte als das Eigentum entgegenhalten (a.a.O. 454), nicht übersehen werden. Diesem Gedanken hat der Oberste Gerichtshof schon in seiner bisherigen, sachenrechtlich allerdings nicht länger aufrechtzuerhaltenden Rechtsprechung zum Schutz des besitzenden „außerbücherlichen Erwerbers“ Rechnung getragen vergleiche EvBl 1972/268; 3 Ob 51, 52/73 u.a.).
Im vorliegenden Falle träfe die Beklagten, wenn sich die Behauptung der Klägerin als richtig erweisen sollte, daß sie im Zeitpunkt des schenkungsweisen Erwerbs der Liegenschaft von der vorangegangenen Schenkung des zur Liegenschaft gehörigen strittigen Grundstückes an die Klägerin und von deren von den Schenkern abgeleiteten Besitz Kenntnis hatten, der Vorwurf zumindestens fahrlässigen Verhaltens, das sie gemäß § 1323 ABGB zum Schadenersatz in Form der Naturalrestitution verpflichten würde. Aus diesem Gesichtspunkt wäre das Klagebegehren (Punkt 2 lit a und b, freilich ohne Solidarverpflichtung, die nicht denkbar ist) rechtlich schlüssig.Im vorliegenden Falle träfe die Beklagten, wenn sich die Behauptung der Klägerin als richtig erweisen sollte, daß sie im Zeitpunkt des schenkungsweisen Erwerbs der Liegenschaft von der vorangegangenen Schenkung des zur Liegenschaft gehörigen strittigen Grundstückes an die Klägerin und von deren von den Schenkern abgeleiteten Besitz Kenntnis hatten, der Vorwurf zumindestens fahrlässigen Verhaltens, das sie gemäß Paragraph 1323, ABGB zum Schadenersatz in Form der Naturalrestitution verpflichten würde. Aus diesem Gesichtspunkt wäre das Klagebegehren (Punkt 2 Litera a und b, freilich ohne Solidarverpflichtung, die nicht denkbar ist) rechtlich schlüssig.
Dem Rekurs der Beklagten kann aus diesen Erwägungen kein Erfolg zukommen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.