Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der klagenden Parteien ist berechtigt.
Das Rekursgericht ist zwar nach der damaligen Aktenlage im Sinne des § 261 Abs 2 ZPO völlig zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der vom Erstgericht gefaßte Beschluß auf Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede im Hinblick auf die dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmende Fortführung des Verfahrens in der Hauptsache zu Unrecht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden sei, sodaß diesen ein abgesondertes Rechtsmittel gegen diesen Beschluß nicht zustehe.Das Rekursgericht ist zwar nach der damaligen Aktenlage im Sinne des Paragraph 261, Absatz 2, ZPO völlig zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der vom Erstgericht gefaßte Beschluß auf Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede im Hinblick auf die dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmende Fortführung des Verfahrens in der Hauptsache zu Unrecht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden sei, sodaß diesen ein abgesondertes Rechtsmittel gegen diesen Beschluß nicht zustehe.
Dieses Protokoll, das eine auffällig inkonsequente Prozeßführung des Erstgerichtes wiedergibt, ist aber nicht mehr Entscheidungsgrundlage. Auf den Hinweis der klagenden Parteien in ihrem Rekurse gegen den angefochtenen Beschluß hin hat das Erstgericht mit seinem Beschlusse vom 19. 10. 1976, ON 15, das Tagsatzungsprotokoll vom 1. 6. 1976 wegen offenbarer Unrichtigkeit nachträglich berichtigt, wozu es gemäß § 212 Abs 5 ZPO jederzeit berechtigt war. Demnach wurde nach der abgesonderten Verhandlung und der verkündeten Entscheidung über die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit weder die sofortige Verhandlung in der Hauptsache angeordnet noch auch tatsächlich durchgeführt. Da sohin über die Unzuständigkeitseinrede abgesondert verhandelt wurde, ohne daß das Verfahren in der Hauptsache fortgeführt worden wäre, ist der erstgerichtliche Beschluß im Sinne des § 261 Abs 1 ZPO abgesondert anfechtbar (vgl. Fasching III 207). Das Rekursgericht wird sich daher mit der sachlichen Erledigung der Rekurse gegen den erstgerichtlichen Beschluß zu befassen haben. Dem Obersten Gerichtshof ist eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt, weil er eine solche nur in jenen Fällen treffen kann, in denen die Zurückverweisung an die zweite Instanz nur eine überflüssige Formalität wäre. Es darf aber nicht der Fall eintreten, daß der Oberste Gerichtshof sachlich über eine Frage entscheidet, die im Hinblick auf § 528 ZPO unter Umständen gar nicht an ihn herangetragen werden kann, da der gesetzliche Instanzenzug nicht verändert werden darf (vgl. EvBl 1971/140).Dieses Protokoll, das eine auffällig inkonsequente Prozeßführung des Erstgerichtes wiedergibt, ist aber nicht mehr Entscheidungsgrundlage. Auf den Hinweis der klagenden Parteien in ihrem Rekurse gegen den angefochtenen Beschluß hin hat das Erstgericht mit seinem Beschlusse vom 19. 10. 1976, ON 15, das Tagsatzungsprotokoll vom 1. 6. 1976 wegen offenbarer Unrichtigkeit nachträglich berichtigt, wozu es gemäß Paragraph 212, Absatz 5, ZPO jederzeit berechtigt war. Demnach wurde nach der abgesonderten Verhandlung und der verkündeten Entscheidung über die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit weder die sofortige Verhandlung in der Hauptsache angeordnet noch auch tatsächlich durchgeführt. Da sohin über die Unzuständigkeitseinrede abgesondert verhandelt wurde, ohne daß das Verfahren in der Hauptsache fortgeführt worden wäre, ist der erstgerichtliche Beschluß im Sinne des Paragraph 261, Absatz eins, ZPO abgesondert anfechtbar vergleiche Fasching römisch drei 207). Das Rekursgericht wird sich daher mit der sachlichen Erledigung der Rekurse gegen den erstgerichtlichen Beschluß zu befassen haben. Dem Obersten Gerichtshof ist eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt, weil er eine solche nur in jenen Fällen treffen kann, in denen die Zurückverweisung an die zweite Instanz nur eine überflüssige Formalität wäre. Es darf aber nicht der Fall eintreten, daß der Oberste Gerichtshof sachlich über eine Frage entscheidet, die im Hinblick auf Paragraph 528, ZPO unter Umständen gar nicht an ihn herangetragen werden kann, da der gesetzliche Instanzenzug nicht verändert werden darf vergleiche EvBl 1971/140).
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.