Entscheidung 5 Ob 68/05v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.06.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Christina G*****, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die Antragsgegnerin Lucia L*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch, Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, wegen § 37 Abs 1 Z 14 MRG (§ 27 MRG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 2. Februar 2005, GZ 7 R 249/04d-40, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 17. August 2004, GZ 2 Msch 10003/02f-35, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Christina G*****, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die Antragsgegnerin Lucia L*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch, Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG (Paragraph 27, MRG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 2. Februar 2005, GZ 7 R 249/04d-40, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 17. August 2004, GZ 2 Msch 10003/02f-35, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 203 Abs 7 AußStrG nF iVm § 37 Abs 2 Z 16 bis 18 MRG und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG nF in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 16 bis 18 MRG und Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist als Gegenleistung des weichenden Mieters im Falle der Weitergabe einer Genossenschaftswohnung auch anzusehen, wenn er dem neuen Mieter die Möglichkeit verschafft, nach Ablauf einer bestimmten Frist ein verbindliches Anbot des Vermieters anzunehmen, Wohnungseigentum an der vorerst nur gemieteten Wohnung zu erwerben und sich dabei Zahlungen des Vormieters kaufpreismindernd anrechnen zu lassen, wenn diese Möglichkeit bei Wohnungssuchenden im wirtschaftlichen Verkehr ein objektives, finanziell bewertbares Interesse findet. Von einer vermögenswerten Leistung des Vermieters kann aber nur in jenen Fällen gesprochen werden, wenn dem Nachmieter eine rechtlich (vertraglich) abgesicherte Position auf den kostengünstigen Erwerb von Wohnungseigentum verschafft wird, er also dem Nachmieter einen durchsetzbaren Anspruch überlässt (5 Ob 165/92; 5 Ob 178/02s; 5 Ob 219/04y; RIS-Justiz RS0070226). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass hier noch keine durch einen vertraglichen Anspruch gesicherte Rechtsposition für den kostengünstigen Erwerb von Wohnungseigentum bestand und daher auch der Antragstellerin nicht verschafft werden konnte, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur, weil ein allfälliger gesetzlicher Anspruch, der ja erst im vorliegenden Fall im Jahr 2012 entstehen könnte (vgl Würth in Rummel3, § 15c WGG, Rz 2 f) jedenfalls keine gesicherte Rechtsposition darstellt.Nach ständiger Rechtsprechung ist als Gegenleistung des weichenden Mieters im Falle der Weitergabe einer Genossenschaftswohnung auch anzusehen, wenn er dem neuen Mieter die Möglichkeit verschafft, nach Ablauf einer bestimmten Frist ein verbindliches Anbot des Vermieters anzunehmen, Wohnungseigentum an der vorerst nur gemieteten Wohnung zu erwerben und sich dabei Zahlungen des Vormieters kaufpreismindernd anrechnen zu lassen, wenn diese Möglichkeit bei Wohnungssuchenden im wirtschaftlichen Verkehr ein objektives, finanziell bewertbares Interesse findet. Von einer vermögenswerten Leistung des Vermieters kann aber nur in jenen Fällen gesprochen werden, wenn dem Nachmieter eine rechtlich (vertraglich) abgesicherte Position auf den kostengünstigen Erwerb von Wohnungseigentum verschafft wird, er also dem Nachmieter einen durchsetzbaren Anspruch überlässt (5 Ob 165/92; 5 Ob 178/02s; 5 Ob 219/04y; RIS-Justiz RS0070226). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass hier noch keine durch einen vertraglichen Anspruch gesicherte Rechtsposition für den kostengünstigen Erwerb von Wohnungseigentum bestand und daher auch der Antragstellerin nicht verschafft werden konnte, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur, weil ein allfälliger gesetzlicher Anspruch, der ja erst im vorliegenden Fall im Jahr 2012 entstehen könnte vergleiche Würth in Rummel3, Paragraph 15 c, WGG, Rz 2 f) jedenfalls keine gesicherte Rechtsposition darstellt.
Es wurden daher keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00068.05V.0607.000
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20050607_OGH0002_0050OB00068_05V0000_000