Begründung:
Die Klägerin und der Beklagte (vormals Erstbeklagter; gegen den Zweitbeklagten erging ein rechtskräftiges Versäumungsurteil, sodass der Erstbeklagte im Folgenden nur mehr als Beklagter bezeichnet wird) sind Geschwister sowie Mit- und Wohnungseigentümer eines Mehrfamilienhauses. Im Objekt befindet sich ein Kellerraum (37,80 m²), welcher im Nutzwertgutachten als Allgemeinfläche ausgewiesen und keinem Wohnungseigentumsobjekt zugewiesen ist. Nur über diesen Kellerraum gelangt man zu weiteren, einzelnen Wohnungseigentumsobjekten zugewiesenen Kellerabteilen.
Die Klägerin nutzt den Kellerraum als Friseursalon, worüber die Wohnungseigentümer im Juni 2005 mündliches Einvernehmen erzielt hatten. Die Klägerin hat im Kellerraum einen Friseurstuhl, einen Waschtisch, einen Schreibtisch, zwei Stühle und ein Verkaufsregal aufgestellt. Die Gemeinde als Baubehörde hat mit Bescheid vom 17. 1. 2007 Umbau und Verwendung des Kellerraums als Friseursalon mit der Auflage bewilligt, dass keine Mitarbeiter beschäftigt werden.
Im Kellerraum befinden sich auch andere, von Wohnungseigentümern abgestellte Fahrnisse.
Die Klägerin hat den Beklagten - auch während der Öffnungszeiten des Friseursalons - nie daran gehindert, durch den Kellerraum zu dem dem Erstbeklagten zugewiesenen Kellerabteil zu gehen.
Im Oktober 2008 begann der Beklagte damit, Handlungen zu setzen, die darauf abzielten, eine Tätigkeit der Klägerin als Friseurin im Kellerraum zu verhindern. So setzte er sich während der vereinbarten Öffnungszeiten auf den Friseurstuhl und blieb beharrlich dort sitzen, sodass die Klägerin keine Kunden betreuen konnte. Der Beklagte hat der Klägerin auch schon während der Öffnungszeiten das Wasser abgedreht oder ungebührlichen Lärm veranstaltet, sodass Kunden der Klägerin verschreckt und verjagt wurden. Durch die massiven Störungshandlungen des Beklagten sah sich die Klägerin veranlasst, die Benützung des Kellerraums aufzugeben. Sie bedient zwischenzeitig in der leerstehenden Wohnung einer Miteigentümerin mit deren Zustimmung ihre Kunden, was den Erstbeklagten dazu veranlasste, die Klägerin wegen nicht widmungsgemäßem Gebrauch dieser Wohnung zu klagen.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten, es zu unterlassen, die Klägerin in der Ausübung des Friseurgewerbes im Kellerraum zu den näher bezeichneten, mündlichen vereinbarten Öffnungszeiten zu behindern, insbesondere Kunden der Klägerin zu belästigen, die für die Kunden und die Klägerin vorgesehenen Sessel zu benützen und ungebührlichen Lärm zu erzeugen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und - nachträglich über Abänderungsantrag des Erstbeklagten - dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Die entscheidungswesentliche Frage, ob die Änderung der Verwendung von einer Allgemeinfläche (Kellerraum) in einen Raum für gewerbliche Nutzung (öffentlicher Friseursalon) nur für einen einzelnen Wohnungseigentümer zwingend einer Benützungsvereinbarung iSd § 17 WEG 2002 bedürfe, sei bislang - soweit überblickbar - noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und - nachträglich über Abänderungsantrag des Erstbeklagten - dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Die entscheidungswesentliche Frage, ob die Änderung der Verwendung von einer Allgemeinfläche (Kellerraum) in einen Raum für gewerbliche Nutzung (öffentlicher Friseursalon) nur für einen einzelnen Wohnungseigentümer zwingend einer Benützungsvereinbarung iSd Paragraph 17, WEG 2002 bedürfe, sei bislang - soweit überblickbar - noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgericht richtet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise stellt der Beklagte auch einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.