Der vom Antragsgegner gegen diesen rekursgerichtlichen Sachbeschluß erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt. Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung, daß es im Außerstreitverfahren (§ 37 Abs. 3 MRG) keines förmlichen Begehrens auf einen bestimmten Sachantrag bedarf (§ 2 Abs. 3 Z 10 AußStrG), es vielmehr genügt, wenn das Begehren aus dem Vorbringen erkennbar ist (Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 515). Der von den Vorinstanzen vorgenommenen Auslegung des vom Antragsteller erhobenen Begehrens vermag der Oberste Gerichtshof allerdings nicht zu folgen. Dem Antrag Theodor B*** an die Schlichtungsstelle ist im Zusammenhalt mit dem vom Antragsgegnervertreter vorgelegten Beilagenkonvolut/A (Schriftverkehr) zu entnehmen, daß der Antragsteller mit der Bezeichnung "Betriebskostenabrechnung" nicht die ihm übermittelte Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1985 selbst gemeint hat, sondern das - sowohl im Schlichtungsakt als auch im Beilagenkonvolut/A (dort in Durchschrift) erliegende - mit "Mietzins- und Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1985" überschriebene, von Dr. L. K*** gezeichnete Schreiben des Antragsgegners vom 24. 6. 1986. Die "Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1985" selbst enthält nämlich überhaupt keinen Posten, der Heizkosten beträfe. Die Heizkosten wurden vielmehr in einer eigenen, mit "Berechnung der Heizungskosten für das Haus in der Villacherstraße 91 in Klagenfurt" überschriebenen Abrechnung zur Darstellung gebracht (vgl. Beilagenkonvolut/A). Das an den Antragsteller gerichtete Schreiben vom 24. 6. 1986 hingegen enthält nach der Mitteilung, daß die Betriebskosten nach der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1985 jährlich 8.760,32 S und die Miete für 1985 28.800 S betragen, die Vorschreibung von "Heizungskosten a-conto S 3.000,-- x 12 ....... S 36.000,--", und im letzten Absatz den Hinweis, daß die genaue Abrechnung der Heizungskosten für das Jahr 1985" erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne, weil mit den Stadtwerken Klagenfurt die Höhe des Gasverbrauches im Jahr 1985 noch nicht habe abgeklärt werden können. Im übrigen wird dem Antragsteller in diesem Schreiben noch eine Umsatzsteuerdifferenz in Ansehung der Miete für 1985, die Umsatzsteuer von den Betriebskosten und den "Heizungskosten" vorgeschrieben, die Akontozahlungen des Antragstellers in Abzug gebracht und der vom Antragsteller nachzuzahlende Betrag ausgeworfen (30.188,35 S). Schließlich werden darin dem Antragsteller noch die von ihm nun monatlich zu erbringenden "a-cto-Zahlungen" für 1986 bekanntgegeben. Aus der dem genannten Schreiben des Antragsgegners zugrunde liegenden Heizkostenabrechnung ergibt sich, daß darin ua. Stromrechnungen für 1985 im Betrag von 1.784,92 S sowie Kosten für im Jahr 1985 verbrauchtes Gas in der Höhe von 70.755,71 S enthalten sind und die darin ausgewiesenen Kosten (insgesamt 73.879,33 S) auf drei Wohnungen aufgeteilt werden, wobei dem Antragsteller 50 % davon (insgesamt 36.939,67 S) angelastet werden. Unter diesen Umständen darf der Inhalt des Schreibens vom 24. 6. 1986 nicht für sich allein betrachtet werden, dieses Schreiben muß vielmehr im Zusammenhang mit den beiden ihm zugrunde liegenden Abrechnungen gesehen werden. Dies hat aber zur Folge, daß in dem die Betriebskostenabrechnung und die Heizkostenabrechnung zusammenfassenden Schreiben für Heizkosten in Wahrheit keineswegs bloß monatliche Pauschalbeträge als Akontobeträge in Rechnung gestellt sind, sondern vom Antragsteller vorerst die Zahlung bloß eines runden Betrages von 36.000 S begehrt wurde, der - wie sich aus der "Heizungskostenabrechnung" selbst ergibt - unter jenem Betrag liegt, der nach Ansicht des Vermieters auf den Antragsteller entfällt. Vom Mieter weniger zu begehren, als zulässig wäre, kann nicht beanstandet werden. Damit erweist sich aber die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht, der Antragsgegner habe in die "Betriebskostenabrechnung" für Heizkosten bloß Akontierungen bzw. Pauschalbeträge und nicht die tatsächlich "anerlaufenen" Kosten aufgenommen, weshalb die Betriebskostenabrechnung im Bezug auf die Heizkosten nicht den Bestimmungen des § 21 Abs. 3 MRG entspräche, als unhaltbar. Dem Revisionsrekurswerber ist daher im Ergebnis darin beizupflichten, daß sich die Vorinstanzen mit der Feststellung der Unvereinbarkeit der "Betriebskostenabrechnung" mit dem MRG nicht begnügen durften. Die dem wiederholt genannten Schreiben vom 24. 6. 1986 zugrunde liegende und damit für das Verfahren auch erhebliche Heizkostenabrechnung enthält detaillierte Angaben über Art und Höhe der Ausgaben; ihr ist auch der vom Antragsgegner der Berechnung des auf den Antragsteller entfallenden Anteiles zugrunde gelegte Aufteilungsschlüssel zu entnehmen. Es kann somit keine Rede davon sein, daß die vom Antragsgegner dem Antragsteller gelegte Abrechnung in Ansehung der Heizkosten für 1985 unübersichtlich und nicht nachvollziehbar wäre und damit die Heizkosten mangels rechtzeitiger ordnungsgemäßer Rechnungslegug präkludiert wären. Da vom Antragsgegner auch ein konkretes Vorbringen über den seiner Ansicht nach für die Aufteilung der Heizkosten maßgeblichen - vom Betriebskostenschlüssel offenbar abweichenden - Schlüssel erstattet wurde, das nicht unbestritten blieb, ist auch der Aufteilungsschlüssel für die Heizkosten Verfahrensgegenstand geworden. Nach den für die rechtliche Beurteilung der Rechtssache maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen war es dem Antragsgegner nicht einmal möglich, den Beweis für die Richtigkeit der für den von ihm gewählten abweichenden Verteilungsschlüssel maßgeblichen Behauptung zu erbringen. Damit scheidet schon nach der hier vorliegenden Sachverhaltsgrundlage die Möglichkeit der Berechnung des auf den Antragsteller entfallenden Anteiles an den Heizkosten nach dem vom Antragsgegner gewählten Schlüssel aus, sodaß es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Revisionsrekursausführungen einzugehen.Der vom Antragsgegner gegen diesen rekursgerichtlichen Sachbeschluß erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt. Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung, daß es im Außerstreitverfahren (Paragraph 37, Absatz 3, MRG) keines förmlichen Begehrens auf einen bestimmten Sachantrag bedarf (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10, AußStrG), es vielmehr genügt, wenn das Begehren aus dem Vorbringen erkennbar ist (Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 515). Der von den Vorinstanzen vorgenommenen Auslegung des vom Antragsteller erhobenen Begehrens vermag der Oberste Gerichtshof allerdings nicht zu folgen. Dem Antrag Theodor B*** an die Schlichtungsstelle ist im Zusammenhalt mit dem vom Antragsgegnervertreter vorgelegten Beilagenkonvolut/A (Schriftverkehr) zu entnehmen, daß der Antragsteller mit der Bezeichnung "Betriebskostenabrechnung" nicht die ihm übermittelte Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1985 selbst gemeint hat, sondern das - sowohl im Schlichtungsakt als auch im Beilagenkonvolut/A (dort in Durchschrift) erliegende - mit "Mietzins- und Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1985" überschriebene, von Dr. L. K*** gezeichnete Schreiben des Antragsgegners vom 24. 6. 1986. Die "Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1985" selbst enthält nämlich überhaupt keinen Posten, der Heizkosten beträfe. Die Heizkosten wurden vielmehr in einer eigenen, mit "Berechnung der Heizungskosten für das Haus in der Villacherstraße 91 in Klagenfurt" überschriebenen Abrechnung zur Darstellung gebracht vergleiche Beilagenkonvolut/A). Das an den Antragsteller gerichtete Schreiben vom 24. 6. 1986 hingegen enthält nach der Mitteilung, daß die Betriebskosten nach der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1985 jährlich 8.760,32 S und die Miete für 1985 28.800 S betragen, die Vorschreibung von "Heizungskosten a-conto S 3.000,-- x 12 ....... S 36.000,--", und im letzten Absatz den Hinweis, daß die genaue Abrechnung der Heizungskosten für das Jahr 1985" erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne, weil mit den Stadtwerken Klagenfurt die Höhe des Gasverbrauches im Jahr 1985 noch nicht habe abgeklärt werden können. Im übrigen wird dem Antragsteller in diesem Schreiben noch eine Umsatzsteuerdifferenz in Ansehung der Miete für 1985, die Umsatzsteuer von den Betriebskosten und den "Heizungskosten" vorgeschrieben, die Akontozahlungen des Antragstellers in Abzug gebracht und der vom Antragsteller nachzuzahlende Betrag ausgeworfen (30.188,35 S). Schließlich werden darin dem Antragsteller noch die von ihm nun monatlich zu erbringenden "a-cto-Zahlungen" für 1986 bekanntgegeben. Aus der dem genannten Schreiben des Antragsgegners zugrunde liegenden Heizkostenabrechnung ergibt sich, daß darin ua. Stromrechnungen für 1985 im Betrag von 1.784,92 S sowie Kosten für im Jahr 1985 verbrauchtes Gas in der Höhe von 70.755,71 S enthalten sind und die darin ausgewiesenen Kosten (insgesamt 73.879,33 S) auf drei Wohnungen aufgeteilt werden, wobei dem Antragsteller 50 % davon (insgesamt 36.939,67 S) angelastet werden. Unter diesen Umständen darf der Inhalt des Schreibens vom 24. 6. 1986 nicht für sich allein betrachtet werden, dieses Schreiben muß vielmehr im Zusammenhang mit den beiden ihm zugrunde liegenden Abrechnungen gesehen werden. Dies hat aber zur Folge, daß in dem die Betriebskostenabrechnung und die Heizkostenabrechnung zusammenfassenden Schreiben für Heizkosten in Wahrheit keineswegs bloß monatliche Pauschalbeträge als Akontobeträge in Rechnung gestellt sind, sondern vom Antragsteller vorerst die Zahlung bloß eines runden Betrages von 36.000 S begehrt wurde, der - wie sich aus der "Heizungskostenabrechnung" selbst ergibt - unter jenem Betrag liegt, der nach Ansicht des Vermieters auf den Antragsteller entfällt. Vom Mieter weniger zu begehren, als zulässig wäre, kann nicht beanstandet werden. Damit erweist sich aber die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht, der Antragsgegner habe in die "Betriebskostenabrechnung" für Heizkosten bloß Akontierungen bzw. Pauschalbeträge und nicht die tatsächlich "anerlaufenen" Kosten aufgenommen, weshalb die Betriebskostenabrechnung im Bezug auf die Heizkosten nicht den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3, MRG entspräche, als unhaltbar. Dem Revisionsrekurswerber ist daher im Ergebnis darin beizupflichten, daß sich die Vorinstanzen mit der Feststellung der Unvereinbarkeit der "Betriebskostenabrechnung" mit dem MRG nicht begnügen durften. Die dem wiederholt genannten Schreiben vom 24. 6. 1986 zugrunde liegende und damit für das Verfahren auch erhebliche Heizkostenabrechnung enthält detaillierte Angaben über Art und Höhe der Ausgaben; ihr ist auch der vom Antragsgegner der Berechnung des auf den Antragsteller entfallenden Anteiles zugrunde gelegte Aufteilungsschlüssel zu entnehmen. Es kann somit keine Rede davon sein, daß die vom Antragsgegner dem Antragsteller gelegte Abrechnung in Ansehung der Heizkosten für 1985 unübersichtlich und nicht nachvollziehbar wäre und damit die Heizkosten mangels rechtzeitiger ordnungsgemäßer Rechnungslegug präkludiert wären. Da vom Antragsgegner auch ein konkretes Vorbringen über den seiner Ansicht nach für die Aufteilung der Heizkosten maßgeblichen - vom Betriebskostenschlüssel offenbar abweichenden - Schlüssel erstattet wurde, das nicht unbestritten blieb, ist auch der Aufteilungsschlüssel für die Heizkosten Verfahrensgegenstand geworden. Nach den für die rechtliche Beurteilung der Rechtssache maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen war es dem Antragsgegner nicht einmal möglich, den Beweis für die Richtigkeit der für den von ihm gewählten abweichenden Verteilungsschlüssel maßgeblichen Behauptung zu erbringen. Damit scheidet schon nach der hier vorliegenden Sachverhaltsgrundlage die Möglichkeit der Berechnung des auf den Antragsteller entfallenden Anteiles an den Heizkosten nach dem vom Antragsgegner gewählten Schlüssel aus, sodaß es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Revisionsrekursausführungen einzugehen.
Ausgehend von der nicht zu billigenden Auslegung des dem Verfahren zugrunde liegenden Begehrens durch die Vorinstanzen, haben diese es unterlassen, mit den Parteien über den Aufteilungsschlüssel für die Heizkosten zu verhandeln und Feststellungen dazu zu treffen. Da dem Akteninhalt auch nicht eindeutig zu entnehmen ist, wieviel Mietobjekte bzw. Wohnungen im Haus vorhanden sind, und ob alle Wohungen von derselben Anlage mit Wärme versorgt werden - während es nach den Feststellungen über die im Jänner 1985 leerstehenden Wohnungen 4 Mietobjekte sein könnten, geht der Antragsgegner bei der Heizkostenabrechnung nur von 3 Wohnungen aus - ist die Rechtssache noch nicht spruchreif und die Aufhebung der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen unumgänglich.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Parteien zu ergänzendem Vorbringen über den für die Aufteilung der Heizkosten auf Grund der Heizungsanlage selbst - unabhängig von dem behaupteten, jedoch nicht erwiesenen Mehrverbrauch des Antragstellers, der allenfalls einen Ersatzanspruch begründet hätte - maßgeblichen Aufteilungsschlüssel aufzufordern, darüber zu verhandeln und dazu Feststellungen zu treffen haben. Erst dann wird es möglich sein, die im Verfahren allein strittig gebliebene Frage abschließend zu beurteilen, ob der dem Antragsteller in Rechnung gestellte Heizkostenanteil den Bestimmungen des MRG entspricht, eine Angelegenheit, die ohne Zweifel nach § 37 Abs. 1 Z 12 MRG in das Außerstreitverfahren verwiesen ist.Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Parteien zu ergänzendem Vorbringen über den für die Aufteilung der Heizkosten auf Grund der Heizungsanlage selbst - unabhängig von dem behaupteten, jedoch nicht erwiesenen Mehrverbrauch des Antragstellers, der allenfalls einen Ersatzanspruch begründet hätte - maßgeblichen Aufteilungsschlüssel aufzufordern, darüber zu verhandeln und dazu Feststellungen zu treffen haben. Erst dann wird es möglich sein, die im Verfahren allein strittig gebliebene Frage abschließend zu beurteilen, ob der dem Antragsteller in Rechnung gestellte Heizkostenanteil den Bestimmungen des MRG entspricht, eine Angelegenheit, die ohne Zweifel nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG in das Außerstreitverfahren verwiesen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 37 Abs. 3 Z 19 MRG. Von einer mutwilligen Verursachung des Verfahrens durch den Antragsteller kann keine Rede sein. Barauslagen wurden nicht verzeichnet.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG. Von einer mutwilligen Verursachung des Verfahrens durch den Antragsteller kann keine Rede sein. Barauslagen wurden nicht verzeichnet.