Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind sogenannte verfahrensrechtliche Beschlüsse, deren Anfechtbarkeit sich nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG nach den jeweiligen Bestimmungen der ZPO richtet (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 46; MietSlg 46.480 und 46.481). Gemäß der demnach anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen verfahrensrechtlichen Beschluß des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt.Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind sogenannte verfahrensrechtliche Beschlüsse, deren Anfechtbarkeit sich nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG nach den jeweiligen Bestimmungen der ZPO richtet (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 37, MRG Rz 46; MietSlg 46.480 und 46.481). Gemäß der demnach anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen verfahrensrechtlichen Beschluß des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt.
Wenn auch der vom Mieter in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG unter Ausnützung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des § 37 Abs 4 MRG zurückgeforderte Mietzins (hier: S 23.189,60) keine bindende Richtschnur für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes bildet (MietSlg 45.500), dürfte hier der Entscheidungsgegenstand doch nicht höher als der Geldbetrag entsprechend der in Ansehung der Zulässigkeit strittigen Höhe des vom Vermieter mit monatlich S 2.500 begehrten Hauptmietzinses für die Zeit vom 1.3.1993 bis 1.5.1994, also einem S 50.000 nicht übersteigenden Betrag bewertet werden (vgl § 58 JN über die Bewertung wiederkehrender Leistungen), sodaß bei der hier gegebenen Sachlage ein Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes nicht nachzutragen ist; der Oberste Gerichtshof wäre nämlich an eine dieser zwingenden Vorschrift widersprechende Bewertung nicht gebunden (MietSlg 45.710).Wenn auch der vom Mieter in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG unter Ausnützung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Paragraph 37, Absatz 4, MRG zurückgeforderte Mietzins (hier: S 23.189,60) keine bindende Richtschnur für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes bildet (MietSlg 45.500), dürfte hier der Entscheidungsgegenstand doch nicht höher als der Geldbetrag entsprechend der in Ansehung der Zulässigkeit strittigen Höhe des vom Vermieter mit monatlich S 2.500 begehrten Hauptmietzinses für die Zeit vom 1.3.1993 bis 1.5.1994, also einem S 50.000 nicht übersteigenden Betrag bewertet werden vergleiche Paragraph 58, JN über die Bewertung wiederkehrender Leistungen), sodaß bei der hier gegebenen Sachlage ein Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes nicht nachzutragen ist; der Oberste Gerichtshof wäre nämlich an eine dieser zwingenden Vorschrift widersprechende Bewertung nicht gebunden (MietSlg 45.710).
Der gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.Der gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Gemäß den nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG anzuwendenden Bestimmungen des § 521a Abs 1 Z 3 und Abs 2 ZPO ist das Revisionsrekursverfahren einseitig, wenn - wie hier - der Zurückweisungsbeschluß vor Zustellung des Sachantrages an die Antragsgegner (hier beide Parteien) erfolgte (s MietSlg 46.690). Die von dem Antragsteller erstattete Revisionsrekursbeantwortung war daher als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß den nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ZPO ist das Revisionsrekursverfahren einseitig, wenn - wie hier - der Zurückweisungsbeschluß vor Zustellung des Sachantrages an die Antragsgegner (hier beide Parteien) erfolgte (s MietSlg 46.690). Die von dem Antragsteller erstattete Revisionsrekursbeantwortung war daher als unzulässig zurückzuweisen.