Die Revision ist berechtigt.
In dem Rechtsstreit, der zur oberstgerichtlichen Entscheidung 5 Ob 136/72 führte, wurde Schadenersatz für die Beschädigung eines Ortskabels der Post- und Telegrafenverwaltung begehrt. Der dortige Beklagte hatte im Rahmen seines Gewerbebetriebes einen zur Ausgrabung von Künetten geeigneten Caterpillar mit Löffelbagger vermietet, wobei der Mieter mit Wissen des Beklagten den bei ihm beschäftigten Fahrer für den Aushub eines Kanales im Ortsgebiet einsetzte. Der Oberste Gerichtshof billigte dabei im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der sogenannten Verkehrssicherungspflicht (SZ 30/22, SZ 37/97, SZ 41/146 uva) die rechtliche Beurteilung in der Richtung, wie sie sie das Berufungsgericht im gegenständlichen Verfahren seiner Entscheidung zugrundgelegt hat.
Der Revisionswerber unternimmt es in seinen Ausführungen darzutun, daß der vorliegende Sachverhalt demgegenüber wesentlich anders gelagert sei und sohin diese Grundsätze der rechtlichen Beurteilung hier nicht Anwendung zu finden hätten.
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, daß das beschädigte Erdkabel eine Einrichtung bzw Anlage darstellte, die der Zeichen-, Schriften-, Bilder- oder Schallübertragung mittels Elektrizität diente und sohin als „Telegraf“ im Sinne des Telegrafenweggesetzes, BGBl 1929/435, anzusehen war (vgl. Schaginger-Vavra, Das österreichische Fernmelderecht, 440). Nach § 1 dieses Gesetzes stehen dem Bunde und den öffentlichen Telegrafenanstalten für die Herstellung, Instandhaltung und dem Betrieb von Telegrafen auch an unverbauten und in fremdem Privateigentum stehenden Grundstücken einschließlich der Privatgewässer Leitungsrechte unter der Voraussetzung zu, daß durch die Leitungsrechte der bestimmungsgemäße Gebrauch der zu benützenden Liegenschaften nicht dauernd behindert wird und überwiegende öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen. Diese Leitungsrechte umfassen auch das Recht zur Führung von Leitungen unter der Erde. Gemäß dem § 5 Abs 1 TWG. werden die Belasteten durch diese Leitungsrechte in der freien Verfügung über ihre Liegenschaften und die Vornahme von Maßnahmen zur Verbauung und dergleichen nicht behindert. Diese Gesetzesstelle setzt aber eine Verpflichtung des Belasteten zur Verständigung des Leitungsberechtigten vor Beginn der Arbeiten fest, um die Durchführung entsprechender Vorkehrungen, allenfalls auch die Entfernung oder Verlegung der Leitung zu ermöglichen. Nach dem Abs 3 dieser Bestimmung ist der Anzeigepflichtige zum Schadenersatz verpflichtet, wenn durch sein Verschulden die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder der Betrieb des Telegrafen durch seine Maßnahmen geschädigt wurde.Nach dem festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, daß das beschädigte Erdkabel eine Einrichtung bzw Anlage darstellte, die der Zeichen-, Schriften-, Bilder- oder Schallübertragung mittels Elektrizität diente und sohin als „Telegraf“ im Sinne des Telegrafenweggesetzes, BGBl 1929/435, anzusehen war vergleiche Schaginger-Vavra, Das österreichische Fernmelderecht, 440). Nach Paragraph eins, dieses Gesetzes stehen dem Bunde und den öffentlichen Telegrafenanstalten für die Herstellung, Instandhaltung und dem Betrieb von Telegrafen auch an unverbauten und in fremdem Privateigentum stehenden Grundstücken einschließlich der Privatgewässer Leitungsrechte unter der Voraussetzung zu, daß durch die Leitungsrechte der bestimmungsgemäße Gebrauch der zu benützenden Liegenschaften nicht dauernd behindert wird und überwiegende öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen. Diese Leitungsrechte umfassen auch das Recht zur Führung von Leitungen unter der Erde. Gemäß dem Paragraph 5, Absatz eins, TWG. werden die Belasteten durch diese Leitungsrechte in der freien Verfügung über ihre Liegenschaften und die Vornahme von Maßnahmen zur Verbauung und dergleichen nicht behindert. Diese Gesetzesstelle setzt aber eine Verpflichtung des Belasteten zur Verständigung des Leitungsberechtigten vor Beginn der Arbeiten fest, um die Durchführung entsprechender Vorkehrungen, allenfalls auch die Entfernung oder Verlegung der Leitung zu ermöglichen. Nach dem Absatz 3, dieser Bestimmung ist der Anzeigepflichtige zum Schadenersatz verpflichtet, wenn durch sein Verschulden die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder der Betrieb des Telegrafen durch seine Maßnahmen geschädigt wurde.
Da den Feststellungen der Untergerichte im vorliegenden Falle zu entnehmen ist, daß der Mieter des Baggers auf seinem Grundstück Grabungsarbeiten durchführen ließ, die allenfalls eine Entfernung oder Änderung des Erdkabels der klagenden Partei erforderte und jedenfalls eine Beschädigungsgefahr bedeutete, traf ihn als den durch das Leitungsrecht Belasteten die Anzeigepflicht nach der dargelegten Gesetzesstelle. Eine solche Anzeige wurde nicht erstattet. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Anzeigepflichtigen ein Verschulden daran anzulasten ist, zumal diesbezügliche Feststellungsgrundlagen fehlen. Im Hinblick auf die dargelegte gesetzliche Verpflichtung des durch das Leitungsrecht Belasteten, die bei der Durchführung von baulichen Maßnahmen eine Beschädigung der Erdkabel der klagenden Partei hintanhalten soll, konnte es aber dem Beklagten, der lediglich als Bestandgeber des Baugerätes auf trat und den aus der Art seines Vertragsverhältnisses zum Bestandnehmer keine vertragliche Schutzpflichten gegenüber Dritten in dieser Richtung treffen konnten, nicht obliegen, selbst eine derartige Anzeige beabsichtigter baulicher Maßnahmen vorzunehmen und dazu Kontakt mit dem Telegrafenbauamt aufzunehmen oder auch nur den Liegenschaftseigentümer im Hinblick auf seine aus dem Liegenschaftseigentum erwachsenden gesetzlichen Verpflichtungen aufzuklären. Damit fehlt es an einer Grundlage für die Annahme eines eigenen Verschuldens des Beklagten bezüglich der Herbeiführung des klagsgegenständlichen Kabelschadens. Nach den dargelegten Erwägungen kann eine Haftung des Beklagten auch nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit des von ihm beigestellten Baggerführers auf der Grundlage der §§ 1313 a, 1315 ABGB angenommen werden, zumal diesbezüglich auch entsprechende Prozeßbehauptungen fehlen.Da den Feststellungen der Untergerichte im vorliegenden Falle zu entnehmen ist, daß der Mieter des Baggers auf seinem Grundstück Grabungsarbeiten durchführen ließ, die allenfalls eine Entfernung oder Änderung des Erdkabels der klagenden Partei erforderte und jedenfalls eine Beschädigungsgefahr bedeutete, traf ihn als den durch das Leitungsrecht Belasteten die Anzeigepflicht nach der dargelegten Gesetzesstelle. Eine solche Anzeige wurde nicht erstattet. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Anzeigepflichtigen ein Verschulden daran anzulasten ist, zumal diesbezügliche Feststellungsgrundlagen fehlen. Im Hinblick auf die dargelegte gesetzliche Verpflichtung des durch das Leitungsrecht Belasteten, die bei der Durchführung von baulichen Maßnahmen eine Beschädigung der Erdkabel der klagenden Partei hintanhalten soll, konnte es aber dem Beklagten, der lediglich als Bestandgeber des Baugerätes auf trat und den aus der Art seines Vertragsverhältnisses zum Bestandnehmer keine vertragliche Schutzpflichten gegenüber Dritten in dieser Richtung treffen konnten, nicht obliegen, selbst eine derartige Anzeige beabsichtigter baulicher Maßnahmen vorzunehmen und dazu Kontakt mit dem Telegrafenbauamt aufzunehmen oder auch nur den Liegenschaftseigentümer im Hinblick auf seine aus dem Liegenschaftseigentum erwachsenden gesetzlichen Verpflichtungen aufzuklären. Damit fehlt es an einer Grundlage für die Annahme eines eigenen Verschuldens des Beklagten bezüglich der Herbeiführung des klagsgegenständlichen Kabelschadens. Nach den dargelegten Erwägungen kann eine Haftung des Beklagten auch nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit des von ihm beigestellten Baggerführers auf der Grundlage der Paragraphen 1313, a, 1315 ABGB angenommen werden, zumal diesbezüglich auch entsprechende Prozeßbehauptungen fehlen.
Die Rechtsauffassung in der vom Berufungsgericht angeführten oberstgerichtlichen Entscheidung kann für den vorliegenden Fall aber auch insofern nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, als dieser Entscheidung nicht entnommen werden kann, daß die wesentlichen Beurteilungskriterien, wie sie aus dem Telegrafenwegegesetz zu entnehmen sind, entsprechende Berücksichtigung gefunden haben.
Da das Erstgericht zutreffend erkannt hat, daß auch die vom Beklagten unterfertigte Verpflichtungserklärung vom 15. Mai 1975 wegen der von ihm vorgenommenen Streichungen im vorgedruckten Text keine Verpflichtung zur Schadenersatzleistung darstellt, war der Revision Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil im Sinne der Klagsabweisung wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.