Die Kläger begehrten mit der am 14. Mai 1975 eingebrachten Klage die Räumung der im ersten Stock des Hauses H-B-Straße 5, gelegenen Wohnung. Sie seien Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ X, auf der sich dieses Wohnhaus befinde. Die Beklagte habe keinerlei Rechtstitel zur Benützung dieser Wohnung und sei einer Räumungsaufforderung bisher nicht nachgekommen.Die Kläger begehrten mit der am 14. Mai 1975 eingebrachten Klage die Räumung der im ersten Stock des Hauses H-B-Straße 5, gelegenen Wohnung. Sie seien Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ römisch zehn, auf der sich dieses Wohnhaus befinde. Die Beklagte habe keinerlei Rechtstitel zur Benützung dieser Wohnung und sei einer Räumungsaufforderung bisher nicht nachgekommen.
Die beklagte Partei wendete demgegenüber ein, daß die Kläger, wiewohl noch bücherliche Eigentümer der Liegenschaft, diese an eine Firma G verkauft hätten. Mit dieser Firma habe die beklagte Partei ein Mietverhältnis bzw. Benützungsverhältnis bezüglich der klagsgegenständlichen Räumlichkeiten. Die klagenden Parteien seien daher zur Erhebung des Klagebegehrens aktiv nicht legitimiert.
Im erstinstanzlichen Verfahren wurde bei der Tagsatzung am 9. Juni 1975 der beigeschaffte Buchstandsbericht betreffend die EZ X verlesen, aus dem hervorgeht, daß die Kläger ihre je Hälftemiteigentumsanteile durch Zuschlag im Verfahren E 4001/74 des Bezirksgerichtes Hallein erworben haben.Im erstinstanzlichen Verfahren wurde bei der Tagsatzung am 9. Juni 1975 der beigeschaffte Buchstandsbericht betreffend die EZ römisch zehn verlesen, aus dem hervorgeht, daß die Kläger ihre je Hälftemiteigentumsanteile durch Zuschlag im Verfahren E 4001/74 des Bezirksgerichtes Hallein erworben haben.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Seinen Feststellungen zufolge war die Beklagte Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ X bis zu dem im Jahre 1974 zu E 4001/74 des Bezirksgerichtes Hallein erfolgten Zuschlag dieser Liegenschaft an die Kläger, die seither bücherliche Hälfteeigentümer dieser Liegenschaft sind. Die beklagte Partei benützt seither und auch gegenwärtig die klagsgegenständlichen Räumlichkeiten "ohne Rechtstitel". Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt dahin, daß die Kläger als bücherliche Eigentümer dieser Liegenschaft zur Geltendmachung des auf dem § 366 ABGB beruhenden Räumungsanspruches legitimiert seien, weil nach § 431 ABGB zur Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen die bücherliche Einverleibung erforderlich sei. Soweit die beklagte Partei ein Benützungsrecht von einem Dritten, der noch nicht bücherlicher Eigentümer geworden und demnach nicht zur Verfügung über die Liegenschaft berechtigt sei, ableite, sei dies rechtlich unerheblich.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Seinen Feststellungen zufolge war die Beklagte Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ römisch zehn bis zu dem im Jahre 1974 zu E 4001/74 des Bezirksgerichtes Hallein erfolgten Zuschlag dieser Liegenschaft an die Kläger, die seither bücherliche Hälfteeigentümer dieser Liegenschaft sind. Die beklagte Partei benützt seither und auch gegenwärtig die klagsgegenständlichen Räumlichkeiten "ohne Rechtstitel". Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt dahin, daß die Kläger als bücherliche Eigentümer dieser Liegenschaft zur Geltendmachung des auf dem Paragraph 366, ABGB beruhenden Räumungsanspruches legitimiert seien, weil nach Paragraph 431, ABGB zur Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen die bücherliche Einverleibung erforderlich sei. Soweit die beklagte Partei ein Benützungsrecht von einem Dritten, der noch nicht bücherlicher Eigentümer geworden und demnach nicht zur Verfügung über die Liegenschaft berechtigt sei, ableite, sei dies rechtlich unerheblich.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes 50 000 S übersteige. Es befand die Beweiswürdigung des Erstgerichtes für unbedenklich, soweit dieses zum Ergebnis gelangt sei, daß die Beklagte die klagsgegenständlichen Räume seit dem Erwerb der Liegenschaft durch die Kläger durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren titellos benütze, und billigte auch die rechtliche Beurteilung über die weiterhin gegebene aktive Legitimation der Kläger zur Räumungsklage.
Aus Anlaß der Revision der Beklagten hob der Oberste Gerichtshof die Urteile der Untergerichte und das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück.