Begründung:
Die Minderjährige A* ist * 1968 und der Minderjährige M* ist * 1969 geboren. Die Ehe der Eltern der Minderjährigen ist seit 1970 geschieden. 1971 haben die Eltern vereinbart, daß die Minderjährigen bis zum Besuch der Pflichtschule bei der väterlichen Großmutter in Pflege und Obsorge verbleiben, dann aber in die Obsorge der Mutter kommen sollen. Das Erstgericht hat die Vereinbarung der Eltern für die Zeit bis zum Pflichtschulbesuch der Minderjährigen pflegschaftsbehördlich genehmigt, sich jedoch die Entscheidung für die Zeit danach bis zu dem Zeitpunkt Vorbehalten, zu welchem überprüft werden kann, welche Lebensverhältnisse die Kinder allenfalls bei der Mutter zu erwarten haben.
Am 30. Juni 1976 hat die Mutter, die nun wieder verehelicht ist und mit ihrem Mann, einem schweizer Staatsbürger, und mit ihrem nun vierjährigen Sohn aus dieser zweiten Ehe in S*, wohnt, beim Erstgericht den Antrag gestellt, ihr nun die beiden Minderjährigen in Pflege und Erziehung zu überweisen.
Der Vater der Minderjährigen hat sich gegen die Bewilligung des Antrages ausgesprochen und insbesondere darauf hingewiesen, daß der Schul- und Mileuwechsel für die Kinder von Nachteil sei.
Die Jugendfürsorgeabteilung der Bezirkshauptmannschaft L* wies darauf hin, daß die Minderjährigen bei den väterlichen Großeltern seht gut versorgt und die Familienverhältnisse dort ausgezeichnet seien. Sie sprach die Ansicht aus, daß eine Änderung der Pflegestelle für die Minderjährigen schon wegen der völlig fremden Umgebung in einem anderen Land sicher von Nachteil sei; auch die Lehrer der Kinder hätten deshalb abgeraten, eine Änderung vorzunehmen.
Das Erstgericht hat dem Antrag der Mutter stattgegeben und ihr die Minderjährigen zur Pflege und Erziehung zugewiesen. Es ging dabei von folgenden Erhebungsergebnissen aus:
Im Kanton G*, in welchem der nunmehrige Wohnort der Mutter liegt, umfaßt die Primarschule sechs Schuljahre. Daran schließt sich entweder eine dreijährige Sekundarschule zur Vorbereitung auf höhere Schulen oder entsprechende Berufe oder die mehr praktisch ausgerichtete dreijährige Realschule. In den ersten drei Jahrgängen der Primarschule in S*, dem nunmehrigen Wohnort der Mutter, ist die Unterrichtssprache romanisch; ab dem vierten Schuljahr wird in sechs Unterrichtsstunden wöchentlich deutsch unterrichtet, ab der sechsten Klasse wird zur Gänze deutsch unterrichtet. In S* leben viele deutsche Familien, deren Kinder sich relativ gut in den romanischen Unterricht einfügen. Insgesamt sind es in der Unterstufe ca 40 Kinder deutscher Familien, die den romanischen Unterricht ihrer Begabung entsprechend bewältigen, wobei allerdings vermehrter Fleiß der Kinder und höherer Einsatz der Eltern sowie Nachhilfestunden erforderlich sind. Der Schulberater des schulpsychologischen Dienstes in G* kennt eine Reihe vergleichbarer Fälle, in denen eine Umstellung der Kinder auf die dortigen Schulverhältnisse bewältigt wurde. Auch die Vormundschaftsbehörde U* hat mitgeteilt, daß es durch die Umstellung von Kindern auf die romanische Sprache beim Unterricht selten Schwierigkeiten gebe; wenn die Kinder gute Schüler seien, werde von ihnen die romanische Sprache leicht dazugelernt. In T*, wenige Kilometer von S* entfernt, befindet sich die Bergschule A*, die Primar-, Sekundär- und Realschulbereich umfasse, und an der in deutscher Sprache unterrichtet wird. Dort beträgt das Schulgeld SFr 150,-- pro Kind. Auf Anregung der Bezirkshauptmannschaft L* befand sich die Minderjährige A* in der Zeit vom 11. Mai bis 20. Juni 1977 in der Kinderstation des Landeskrankenhauses * zur Feststellung, bei welchem Elternteil die künftige Unterbringung des Kindes am günstigsten erscheine. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N* kam im wesentlichen zu folgendem Ergebnis:
Die Minderjährige sei einerseits frühreif, andererseits jedoch auf Grund der Persönlichkeitsentwicklung mehr schütz- und hilfsbedürftig als andere Mädchen gleichen Alters; sie werde derzeit zwischen der väterlichen Großmutter und der Mutter hin- und hergerissen, fühle sich aber doch vor allem zur Mutter hingezogen. Andererseits spreche für die weitere Erziehung im Hause der väterlichen Großmutter, daß das Kind eine sehr gute Schülerin geworden sei. Das Kind sei eher verwöhnt und eigenwillig und man müsse befürchten, daß die Großmutter ihm auf die Dauer nicht gewachsen sein werde. Derzeit sei das Kind sehr beeinflußbar und leide unter den Schwierigkeiten, die daraus entstanden seien, daß sowohl die Mutter als auch der Vater und die Großmutter das Mädchen bei sich haben wollten.
Das Erstgericht kam zu dem Ergebnis, daß die Mutter doch wichtigste Bezugsperson sei und deshalb in Zukunft die Erziehung der Kinder übernehmen sollte; die mit einer Übersiedlung in die Schweiz verbundenen schulischen Schwierigkeiten seien dagegen nicht so schwerwiegend, es müßten auch sonstige Umstellungsschwierigkeiten in Kauf genommen werden, aber die Kinder müßten nun endlich wissen, wohin sie gehörten.
Das Gericht zweiter Instanz änderte in Stattgebung des Rekurses des Vaters die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Antrag der Mutter abwies. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht im wesentlichen an:
Anläßlich ihrer Vereinbarung von 1971 seien die Eltern von der richtigen Überlegung ausgegangen, daß in der Entwicklung der Kinder der entscheidende Zeitpunkt mit dem Beginn der Schulzeit anzusetzen sei, weil dann die Kinder nicht mehr ausschließlich in der häuslichen Umgebung aufwüchsen. Bis dahin stehe die Pflege, Geborgenheit und Fürsorge im Vordergrund. Zur Zeit der Antragstellung der Mutter, ihr die Kinder in Pflege und Erziehung zu überantworten, habe die Tochter A* bereits die 2. Volksschulklasse und der Sohn M* die erste Klasse dieser Schule hinter sich gebracht. Beide Kinder seien sehr gute Schüler und von ihren Lehrern als brav und anständig erzogen beschrieben. Die väterliche Großmutter habe sich bereits damals in vorbildlicher Weise um das schulische Fortkommen der Kinder gekümmert. Heute seien die Kinder mittlerweile in der 4. bzw 3. Klasse der Volksschule und in Kürze ergebe sich besonders in Ansehung der Tochter A* die Frage, ob sie eine allgemein bildende höhere Schule besuchen soll; dies wäre in L* möglich. Es sei schon aus diesen Gründen ein besonders strenger Maßstab bei der Beantwortung der Frage anzulegen, ob ein Wechsel des Pflegeortes gerechtfertigt sei, denn es sollte nach Tunlichkeit jede Maßnahme vermieden werden, die schulpflichtigen Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung herauszureißen. Der Antrag der Mutter wäre gewiß nicht unberechtigt gewesen, als die Kinder noch nicht die Schule besuchten. Wenn nicht äußere oder charakterliche Umstände gegen die Mutter sprächen, so soll grundsätzlich die Mutter das Vorrecht gegenüber dritten Personen zur Ausübung der Pflege und Erziehung haben. Die Mutter der Minderjährigen lebe auch in geordneten Verhältnissen, sodaß von dieser Seite her nichts gegen eine Überlassung der Kinder an sie spräche. Es sei auch durchaus möglich, daß es ihr besser gelingen könne, der schwierigen Entwicklungsphase zu begegnen, in der sich die Minderjährige A* derzeit befinde. Indessen seien die äußeren Umstände, die auf die beiden Minderjährigen bei einer Übersiedlung in die Schweiz einwirkten, so schwerwiegend, daß der Antrag der Mutter nicht gerechtfertigt sei.
Es sei davon auszugehen, daß die Minderjährigen in der Schweiz im Auslande wären. Dies sei ein Nachteil, der auch nicht dadurch aufgehoben werde, daß die Eidgenössische Fremdenpolizei eine Zusicherung der weiteren Aufenthaltsbewilligung zu geben bereit sei. Die Kinder seien österreichische Staatsbürger und hätten grundsätzlich und zu allererst das Recht, in Österreich zu leben und hier die schulische und berufliche Ausbildung zu genießen, die sie einmal befähigen soll ihr Leben selbst zu gestalten. Es bestehe die Gefahr, daß sie in der Schweiz ihr Ausbildungsziel nicht erreichten. Die Umgangssprache im E* sei romanisch. In den ersten drei Jahren der Primarschule werde dort auch nur in dieser Sprache unterrichtet und später sei die deutsche Sprache nur ein Unterrichtsfach mit nur sechs Stunden in der Woche. Das den Kindern jetzt noch gewährleistete Recht, ihre Muttersprache in Wort und Schrift zu erlernen und sich darin auszubilden, wäre in der Schweiz nur dann zu bewahren, wenn sie mit beträchtlichen Kosten in einer Privatschule untergebracht würden. Den Gefahren, die mit den sprachlichen Schwierigkeiten und den Anpassungsschwierigkeiten und seelischen Erschütterungen verbunden seien, die durch den Mileuwechsel der Kinder ausgelöst werden, dürften die Kinder nicht ohne zwingende Notwendigkeit ausgesetzt werden. Die Entwicklung der Kinder sei bereits soweit fortgeschritten, daß die äußeren Umstände (Umgebung, Schule, Fortbildung etc) für eine Belassung der Kinder bei ihrer väterlichen Großmutter sprächen. Dies entspreche dem Wohl der Kinder.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter der Minderjährigen mit dem Hauptantrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen, und dem Hilfsbegehren, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden.