Begründung:
Der Antragsteller begehrt - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - vom Antragsgegner (= Vormieter) die Rückzahlung zu viel bezahlter Ablöse von S 160.000 s.A., weil von den von ihm bezahlten S 192.500 höchstens S 32.500 dem Wert der übernommenen Gegenstände und Investitionen entsprächen.
Im gerichtlichen Verfahren (ON 7) wurde außer Streit gestellt, daß vom Antragsteller an den Antragsgegner als Ablöse S 192.500 (darin enthalten 20 % Umsatzsteuer) bezahlt wurden, und vom Antragsteller präzisierend vorgebracht, daß davon lediglich der Betrag von S 32.500 als Ablösezahlung gerechtfertigt gewesen sei.
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Rückzahlung eines Betrages von S 102.500 s.A. und wies das Mehrbegehren von S 57.500 s. A. ab.
Nach den detaillierten Feststellungen habe der Zeitwert der vom Antragsteller übernommenen Gegenstände und Investitionen statt der bezahlten S 192.500 nur S 90.000 betragen. Das Rückzahlungsbegehren sei daher mit dem Differenzbetrag von S 102.500 berechtigt.
Das Rekursgericht änderte den Sachbeschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es - ausgehend von einem Begehren von S 160.000 - den Antragsgegner zur Rückzahlung von S 70.000 s.A. verpflichtete, hingegen das Mehrbegehren von S 90.000 s.A. abwies; es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:
Dem Antragsgegner sei beizupflichten, daß der Antragsteller lediglich einen Betrag von S 160.000 in diesem Verfahren als verbotene Ablöse geltend gemacht habe und allein dieser Betrag zur Beurteilung, in welchem Ausmaß der Antragsteller obsiegt habe, herangezogen werden dürfe. Wieviel der Antragsteller außergerichtlich als zu Recht bestehend erachtet, jedoch diesem Verfahren nicht zugrunde gelegt habe, sei daher unerheblich. Es könne dem Antragsteller daher nur der Differenzbetrag von S 90.000 zu den begehrten S 160.000 zugesprochen werden.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Dem Umstand, daß das Rekursgericht dem Kostenrekurs des Antragsgegners spruchmäßig nicht Folge gab, kommt keine Bedeutung zu, weil das Rekursgericht infolge seiner den Sachbeschluß in der Hauptsache abändernden Entscheidung ohnedies eine neue Kostenentscheidung zu treffen hatte und auch tatsächlich traf.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den Sachbeschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beteiligte sich - auch nach Freistellung einer Revisionsrekursbeantwortung - nicht mehr am Verfahren.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.