Begründung:
Am 5.12.1989 stellte der Antragsteller beim Erstgericht, das er gemäß § 40 Abs 2 MRG anrief, den Antrag auf Erhöhung des Hauptmietzinses wegen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten.Am 5.12.1989 stellte der Antragsteller beim Erstgericht, das er gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG anrief, den Antrag auf Erhöhung des Hauptmietzinses wegen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten.
Die Antragsgegner wendeten ein, daß zur Berechnung des Deckungserfordernisses auch künftige Hauptmietzinse zu berücksichtigen seien und nach Wohnungszusammenlegungen und Dachbodenausbau vier neue Mietgegenstände der Kategorie A geschaffen werden könnten, die alleine in den nächsten zehn Jahren bei monatlichem Mietzins von je S 5.000 einen Betrag von S 2,400.000 erbrächten.
Das Erstgericht stellte die notwendigen Erhaltungsarbeiten im Hause mit einer Summe von S 1,646.395,39 fest, setzte (unter Zugrundelegung der außer Streit gestellten Ausstattungskategorie D) ein monatliches Deckungserfordernis bei halbjährlichen Annuitäten in der Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.2003 in Höhe von S 26.000 fest und teilte diesen Betrag auf die Anhebung der Hauptmietzinse der einzelnen Wohnungen auf. Es führte hiezu - soweit dies für das Revisionsrekursverfahren wesentlich ist - folgendes aus:
Die Rechtsmeinung der Antragsgegner, es müßten auch die fiktiv zu erzielenden zukünftigen Mieteinnahmen der nächsten zehn Jahre - und zwar nicht nach den derzeit vorhandenen Wohnungskategorien, sondern nach Wohnungszusammenlegungen, Wohnungsneuschaffung (Dachausbau) und entsprechender Adaptierung derselben, nach den dann gegebenen Kategorien - berücksichtigt werden, sei dem MRG nicht zu entnehmen. Ganz im Gegenteil stelle das MRG hiezu ausschließlich auf den zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Wohnungskategorienzustand und den daraus resultierenden Kategorienmietzins ab. Dies betreffe leerstehende oder vom Vermieter benützte oder von ihm unentgeltlich oder ohne als Mietzins anzusehendes Entgelt überlassene Mietgegenstände. In jedem Fall sei aber der Istzustand Grundlage der Berechnung der fiktiven Kategoriemietzinseinnahmen oder sei bei leerstehenden Wohnungen von der Urkategorie (also den derzeitigen Kategorien) zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz auszugehen. Im gegebenen Fall sei daher ausschließlich von Mietgegenständen der Kategorie D im Gesamtausmaß von 424,40 m2 auszugehen und sei damit klar, daß beim derzeitigen Kategoriemietzins von S 7,40/m2 nicht die Rede davon sein könne, daß die Kosten der notwendigen Erhaltungsarbeiten ohnehin darin (also in den anrechenbareen monatlichen Hauptmietzinsen) Deckung fänden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Erst- bis Drittantragsgegnerinnen nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs mangels besonderer, eine Zulassung rechtfertigender Umstände für nicht zulässig. Zur im Revisionsrekursverfahren noch strittigen Frage vertrat es folgende Ansicht:
Es seien zwar die während des Verteilungszeitraumes zu erwartenden Mietzinseinnahmen zu berücksichtigen, diese anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse seien aber nach dem ausdrücklich zitierten Absatz 3 des § 16 MRG als Urkategorie heranzuziehen. Die tatsächliche Höhe des Mietzinses sei bedeutungslos. Danach sei die Urkategorie auch für die nicht vermieteten Gegenstände die Kategorie D, bei welcher eine freie Mietzinsvereinbarung auch nach den Bestimmungen des 3. WÄG nicht möglich sei. Daß der Antragsteller im Haus mehrere Wohnungen der Kategorie A schaffen möchte, müsse daher reine Spekulation bleiben und sei weder vom Antrag noch von den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses gedeckt.Es seien zwar die während des Verteilungszeitraumes zu erwartenden Mietzinseinnahmen zu berücksichtigen, diese anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse seien aber nach dem ausdrücklich zitierten Absatz 3 des Paragraph 16, MRG als Urkategorie heranzuziehen. Die tatsächliche Höhe des Mietzinses sei bedeutungslos. Danach sei die Urkategorie auch für die nicht vermieteten Gegenstände die Kategorie D, bei welcher eine freie Mietzinsvereinbarung auch nach den Bestimmungen des 3. WÄG nicht möglich sei. Daß der Antragsteller im Haus mehrere Wohnungen der Kategorie A schaffen möchte, müsse daher reine Spekulation bleiben und sei weder vom Antrag noch von den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses gedeckt.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Erst- bis Drittantragsgegnerinnen mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Antrag des Antragstellers abgewiesen werde; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wird damit begründet, daß (höchstgerichtliche) Rechtsprechung über das Verhältnis des § 18 Abs 1 Z 6 MRG (anrechenbare monatliche Hauptmietzinse) zu § 18 Abs 1 Einleitungssatz (zu erwartende Hauptmietzinseinnahmen) fehle.Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Erst- bis Drittantragsgegnerinnen mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Antrag des Antragstellers abgewiesen werde; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wird damit begründet, daß (höchstgerichtliche) Rechtsprechung über das Verhältnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, MRG (anrechenbare monatliche Hauptmietzinse) zu Paragraph 18, Absatz eins, Einleitungssatz (zu erwartende Hauptmietzinseinnahmen) fehle.
Der Antragsteller beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs nicht zuzulassen, in eventu ihn "abzuweisen".
Der Revisionsrekurs ist aus dem von den Rechtsmittelwerberinnen genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.