Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Gesellschafterin der "S*****" Kraftwagenbetriebsgesellschaft m. b. H. (in der Folge kurz GmbH genannt), deren Stammkapital 700.000 S beträgt, mit einem Geschäftsanteil entsprechend einer voll einbezahlten Stammeinlage von 300.000 S. Am 15. 9. 1977 wurde in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. Ernst Haderer eine sodann in einem unter anderem auch von den Streitteilen unterfertigten Amtsvermerk festgehaltene Vereinbarung geschlossen, wonach der Kläger sämtliche Gesellschaftsanteile der GmbH zu einem Kaufpreis von 27,5 Mill S kauft und übernimmt und es Sache der Beklagten und deren Ehegatten ist, die Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile der GmbH an den Käufer sicherzustellen, sohin insbesondere auch die Übertragung der H*****-Anteile und der Anteile der Mutter der Beklagten. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Unterzeichnung eines in der Klage im Wortlaut wiedergegebenen Notariatsaktes, der das an den Kläger gerichtete Anbot der Beklagten enthält, mit dieser einen Abtretungsvertrag betreffenden ihr gehörenden Geschäftsanteil an der GmbH abzuschließen. Zur Begründung seines Begehrens brachte der Kläger vor, dass sich die Beklagte zu Unrecht weigere, den genannten Notariatsakt zu unterzeichnen, während die Übertragung der "H*****-Anteile" und der Geschäftsteile der Mutter der Beklagten bereits durchgeführt worden sei.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klageabweisung und wendete unter anderem ein, dass die Vereinbarung vom 15. 9. 1977, da ihr die notwendige Form des Notariatsaktes fehle, nichtig sei und der Kläger daher die Unterzeichnung des in der Klage wiedergegebenen Notariatsaktes von ihr nicht begehren könne.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren aus der Erwägung ab, dass die Absprache der Streitteile vom 15. 9. 1977 ungültig sei, da sie der nach § 76 GmbHG gebotenen Form des Notariatsaktes entbehre. Der Kläger habe folglich keinen klagbaren Anspruch auf Unterfertigung eines Abtretungsvertrages.Das Erstgericht wies das Klagebegehren aus der Erwägung ab, dass die Absprache der Streitteile vom 15. 9. 1977 ungültig sei, da sie der nach Paragraph 76, GmbHG gebotenen Form des Notariatsaktes entbehre. Der Kläger habe folglich keinen klagbaren Anspruch auf Unterfertigung eines Abtretungsvertrages.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteige. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Nach § 883 ABGB gelte für Verträge der Grundsatz der Formfreiheit, soferne nicht besondere Vorschriften etwas anderes bestimmten (Ehrenzweig2 II/1, 150; Koziol-Welser5 I 126). § 76 GmbHG bilde eine solche Ausnahme von diesem Grundsatz. Eine nicht in der Form eines Notariatsaktes geschlossene Vereinbarung über die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden oder über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles sei nichtig und unwirksam (Koziol-Welser5 I 128; Gellis, Kommentar zum GmbHG 230; SZ 8/204; HS 4465/19). Sei die Einhaltung einer Form Voraussetzung für die Gültigkeit eines Vertrages, dann reiche die bloße Willensübereinstimmung nicht aus. Vor Einhaltung dieser Form sei keine vertragliche Bindung eingetreten. Deshalb könne in solchen Fällen nicht auf Grund der formlos abgegebenen Willenserklärung auf Einhaltung der Form geklagt werden.Nach Paragraph 883, ABGB gelte für Verträge der Grundsatz der Formfreiheit, soferne nicht besondere Vorschriften etwas anderes bestimmten (Ehrenzweig2 II/1, 150; Koziol-Welser5 römisch eins 126). Paragraph 76, GmbHG bilde eine solche Ausnahme von diesem Grundsatz. Eine nicht in der Form eines Notariatsaktes geschlossene Vereinbarung über die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden oder über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles sei nichtig und unwirksam (Koziol-Welser5 römisch eins 128; Gellis, Kommentar zum GmbHG 230; SZ 8/204; HS 4465/19). Sei die Einhaltung einer Form Voraussetzung für die Gültigkeit eines Vertrages, dann reiche die bloße Willensübereinstimmung nicht aus. Vor Einhaltung dieser Form sei keine vertragliche Bindung eingetreten. Deshalb könne in solchen Fällen nicht auf Grund der formlos abgegebenen Willenserklärung auf Einhaltung der Form geklagt werden.
Der Vergleich mit Kaufverträgen über Liegenschaften gehe fehl. Die Gültigkeit von Kaufverträgen hänge - von gewissen Ausnahmen (vgl Notariatszwangsgesetz) abgesehen - nicht von einer bestimmten Form ab. Vielmehr genüge die Einigung der Parteien über Ware und Preis (§§ 1053, 1054 ABGB; Entscheidungen unter Nr. 1 zu § 1054 ABGB in MGA31). Dies gelte auch für Kaufverträge über Liegenschaften (Ehrenzweig2 II/1, 150; Entscheidungen unter Nr. 1a zu § 1054 ABGB in MGA31). Nur für die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund des Kaufvertrages - nicht für die Gültigkeit des Kaufvertrages - sei die Errichtung einer einverleibungsfähigen Urkunde erforderlich (§§ 31 ff GBG). Sei nun ein mündlicher Kaufvertrag wirksam zustandegekommen, dann könne der Käufer den Verkäufer, der nach § 1061 ABGB verpflichtet sei, den Kaufgegenstand zu übergeben, auf Unterfertigung eines Kaufvertrages oder auch unmittelbar auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers (SZ 36/76) klagen. Da ein klagbarer Anspruch des Klägers auf Unterfertigung des Notariatsaktes fehle, habe es auch nicht der Aufnahme der von ihm beantragten Beweise bedurft.Der Vergleich mit Kaufverträgen über Liegenschaften gehe fehl. Die Gültigkeit von Kaufverträgen hänge - von gewissen Ausnahmen vergleiche Notariatszwangsgesetz) abgesehen - nicht von einer bestimmten Form ab. Vielmehr genüge die Einigung der Parteien über Ware und Preis (Paragraphen 1053, 1054, ABGB; Entscheidungen unter Nr. 1 zu Paragraph 1054, ABGB in MGA31). Dies gelte auch für Kaufverträge über Liegenschaften (Ehrenzweig2 II/1, 150; Entscheidungen unter Nr. 1a zu Paragraph 1054, ABGB in MGA31). Nur für die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund des Kaufvertrages - nicht für die Gültigkeit des Kaufvertrages - sei die Errichtung einer einverleibungsfähigen Urkunde erforderlich (Paragraphen 31, ff GBG). Sei nun ein mündlicher Kaufvertrag wirksam zustandegekommen, dann könne der Käufer den Verkäufer, der nach Paragraph 1061, ABGB verpflichtet sei, den Kaufgegenstand zu übergeben, auf Unterfertigung eines Kaufvertrages oder auch unmittelbar auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers (SZ 36/76) klagen. Da ein klagbarer Anspruch des Klägers auf Unterfertigung des Notariatsaktes fehle, habe es auch nicht der Aufnahme der von ihm beantragten Beweise bedurft.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen das Berufungsurteil richtet sich die auf den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.