Aus der Begründung:
Nach § 81 Abs. 1 JN gehören u. a. Klagen, durch welche ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Recht oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, vor das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist, wobei gemäß § 81 Abs. 2 JN dann, wenn die Klage eine Grunddienstbarkeit oder eine Reallast betrifft, die Lage des dienenden oder belasteten Grundstückes entscheidend ist.Nach Paragraph 81, Absatz eins, JN gehören u. a. Klagen, durch welche ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Recht oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, vor das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist, wobei gemäß Paragraph 81, Absatz 2, JN dann, wenn die Klage eine Grunddienstbarkeit oder eine Reallast betrifft, die Lage des dienenden oder belasteten Grundstückes entscheidend ist.
Die Klägerin macht geltend, die dinglichen Rechte der Beklagten würden durch die lastenfreie Abschreibung des neu gebildeten Grundstückes 214/2 von der Liegenschaft EZ 141 KG X in keiner Weise berührt, der dagegen erhobene Einspruch der Beklagten sei reine Schikane. Sie behauptet mithin, daß auf Seite der Beklagten keine Rechtsausübung vorliege (vgl. Wolff in Klang[2] VI, 43; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 79), die dinglichen Rechte der Beklagten sich daher auf das abzuschreibende neu gebildete Grundstück nicht erstreckten. Ob diese Behauptung bei der gegebenen Sachlage in materiellrechtlicher Hinsicht zutrifft (Vgl. die in MGA 2[31] unter Nr. 1 a zu § 521 ABGB sowie die in MGA 25[3] unter Nr. 40 und 41 zu § 3 LTG abgedruckten Entscheidungen), ist bei Entscheidung der Zuständigkeitsfrage nicht zu prüfen. Es geht also (zwischen dem dinglich Berechtigten und dem dinglich Belasteten) um die Klärung des räumlichen Umfanges der dinglichen Rechte der Beklagten bzw. um die Lastenfreiheit des abzuschreibenden neu gebildeten Grundstückes. Eine derartige Klage gehört aber zu den im § 81 JN genannten Klagen, mag das Begehren auch auf Einwilligung (in die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes) lauten (vgl. Fasching I, 416, wonach dann, wenn das Erlöschen eines Pfandrechts zwischen Pfandgläubiger und Pfandschuldner strittig ist, auch das Begehren auf Ausstellung einer Löschungsquittung unter § 81 JN fällt; ferner Stein - Jonas, Kommentar zur deutschen ZPO[19] I, 237 F. Anm. III 1, wonach es für die Unterstellung einer Klage unter die mit § 81 JN vergleichbare Bestimmung des § 24 dZPO darauf ankommt, ob das dingliche Recht den wesentlichen Klagegrund bildet).Die Klägerin macht geltend, die dinglichen Rechte der Beklagten würden durch die lastenfreie Abschreibung des neu gebildeten Grundstückes 214/2 von der Liegenschaft EZ 141 KG römisch zehn in keiner Weise berührt, der dagegen erhobene Einspruch der Beklagten sei reine Schikane. Sie behauptet mithin, daß auf Seite der Beklagten keine Rechtsausübung vorliege vergleiche Wolff in Klang[2] römisch sechs, 43; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei, 79), die dinglichen Rechte der Beklagten sich daher auf das abzuschreibende neu gebildete Grundstück nicht erstreckten. Ob diese Behauptung bei der gegebenen Sachlage in materiellrechtlicher Hinsicht zutrifft (Vgl. die in MGA 2[31] unter Nr. 1 a zu Paragraph 521, ABGB sowie die in MGA 25[3] unter Nr. 40 und 41 zu Paragraph 3, LTG abgedruckten Entscheidungen), ist bei Entscheidung der Zuständigkeitsfrage nicht zu prüfen. Es geht also (zwischen dem dinglich Berechtigten und dem dinglich Belasteten) um die Klärung des räumlichen Umfanges der dinglichen Rechte der Beklagten bzw. um die Lastenfreiheit des abzuschreibenden neu gebildeten Grundstückes. Eine derartige Klage gehört aber zu den im Paragraph 81, JN genannten Klagen, mag das Begehren auch auf Einwilligung (in die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes) lauten vergleiche Fasching römisch eins, 416, wonach dann, wenn das Erlöschen eines Pfandrechts zwischen Pfandgläubiger und Pfandschuldner strittig ist, auch das Begehren auf Ausstellung einer Löschungsquittung unter Paragraph 81, JN fällt; ferner Stein - Jonas, Kommentar zur deutschen ZPO[19] römisch eins, 237 F. Anmerkung römisch drei 1, wonach es für die Unterstellung einer Klage unter die mit Paragraph 81, JN vergleichbare Bestimmung des Paragraph 24, dZPO darauf ankommt, ob das dingliche Recht den wesentlichen Klagegrund bildet).
Da somit das Rekursgericht die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes nach § 81 JN zu Recht bejahte, ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.Da somit das Rekursgericht die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes nach Paragraph 81, JN zu Recht bejahte, ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.