Aus der Begründung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist gegen die Abweisung eines Antrages nach § 136 GBG die Erhebung eines Rechtsmittels (Rekurs bzw. Revisionsrekurs) zulässig (EvBl. 1961/377; EvBl. 1973/271 u. a.). Der Finanzprokuratur stand auch das Recht zur Antragstellung gemäß § 136 GBG zu. Der OGH hat wiederholt ausgesprochen, daß mangels einer gesetzlichen Regelung, wer zu einem solchen Antrag legitimiert sei, die auch für die Rekurslegitimation in Grundbuchssachen maßgebliche Vorschrift des § 9 AußStrG anzuwenden sei (5 Ob 136/65; 5 Ob 139/65 u. a.), zumal für das im gleichen Hauptstück des Grundbuchsgesetzes geregelte Verfahren zur Bereinigung des Grundbuches ausdrücklich (§ 134) die ergänzende Anwendung der Vorschriften des Außerstreitgesetzes angeordnet ist. Unter Berufung auf § 1 Abs. 3 ProkG wurde mit Billigung der Lehre (Klang[2] 146) vom OGH seit langem der Finanzprokuratur zur Wahrung des öffentlichen Interesses ein Rekursrecht gegen den Beschluß auf Verbücherung eines Rechtsgeschäftes, dem die zur Gültigkeit erforderliche behördliche Genehmigung fehlt (Grundverkehrsrecht), zuerkannt. Gleiche Überlegungen veranlassen dazu, der Finanzprokuratur auch in Fällen, in denen das der Verbücherung zugrunde liegende Rechtsgeschäft infolge Fehlens der nach dem Devisengesetz erforderlichen Genehmigung der Nationalbank nichtig ist, Antragslegitimation und in der Folge auch Rekurslegitimation, wenn sie mit ihrem Antrag nicht durchdrang, einzuräumen. Nach der vom OGH seit langem vertretenen Ansicht steht aber der Finanzprokuratur, wenn sie zum Schutz öffentlicher Interessen eintritt, das Rekursrecht nur innerhalb der den am Verfahren Beteiligten offenstehenden Frist zu; es kommt nicht darauf an, ob und wann der Beschluß der Finanzprokuratur zugestellt worden ist, so daß das Einschreiten der Finanzprokuratur nicht die bereits eingetretene Rechtskraft aufzuheben vermag; das Prokuraturgesetz verfügt in keiner Weise eine Einschränkung der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen zugunsten eines Einschreitens der Finanzprokuratur (SZ 30/73).Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist gegen die Abweisung eines Antrages nach Paragraph 136, GBG die Erhebung eines Rechtsmittels (Rekurs bzw. Revisionsrekurs) zulässig (EvBl. 1961/377; EvBl. 1973/271 u. a.). Der Finanzprokuratur stand auch das Recht zur Antragstellung gemäß Paragraph 136, GBG zu. Der OGH hat wiederholt ausgesprochen, daß mangels einer gesetzlichen Regelung, wer zu einem solchen Antrag legitimiert sei, die auch für die Rekurslegitimation in Grundbuchssachen maßgebliche Vorschrift des Paragraph 9, AußStrG anzuwenden sei (5 Ob 136/65; 5 Ob 139/65 u. a.), zumal für das im gleichen Hauptstück des Grundbuchsgesetzes geregelte Verfahren zur Bereinigung des Grundbuches ausdrücklich (Paragraph 134,) die ergänzende Anwendung der Vorschriften des Außerstreitgesetzes angeordnet ist. Unter Berufung auf Paragraph eins, Absatz 3, ProkG wurde mit Billigung der Lehre (Klang[2] 146) vom OGH seit langem der Finanzprokuratur zur Wahrung des öffentlichen Interesses ein Rekursrecht gegen den Beschluß auf Verbücherung eines Rechtsgeschäftes, dem die zur Gültigkeit erforderliche behördliche Genehmigung fehlt (Grundverkehrsrecht), zuerkannt. Gleiche Überlegungen veranlassen dazu, der Finanzprokuratur auch in Fällen, in denen das der Verbücherung zugrunde liegende Rechtsgeschäft infolge Fehlens der nach dem Devisengesetz erforderlichen Genehmigung der Nationalbank nichtig ist, Antragslegitimation und in der Folge auch Rekurslegitimation, wenn sie mit ihrem Antrag nicht durchdrang, einzuräumen. Nach der vom OGH seit langem vertretenen Ansicht steht aber der Finanzprokuratur, wenn sie zum Schutz öffentlicher Interessen eintritt, das Rekursrecht nur innerhalb der den am Verfahren Beteiligten offenstehenden Frist zu; es kommt nicht darauf an, ob und wann der Beschluß der Finanzprokuratur zugestellt worden ist, so daß das Einschreiten der Finanzprokuratur nicht die bereits eingetretene Rechtskraft aufzuheben vermag; das Prokuraturgesetz verfügt in keiner Weise eine Einschränkung der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen zugunsten eines Einschreitens der Finanzprokuratur (SZ 30/73).
Dem Revisionsrekurs der Finanzprokuratur kann jedoch, wie das Rekursgericht bereits richtig dargelegt hat, deshalb kein Erfolg zukommen, weil § 136 GBG keine Anwendung findet, wenn sich nach Rechtskraft des die Eintragung bewilligenden Beschlusses herausstellt, daß der Beschluß auf fehlerhafter Grundlage beruht, insbesondere der Rechtsmittel mangelhaft oder ungültig ist (vgl. NZ 1970, 45; EvBl. 1971/289; Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht, 44). Es ist nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber durch die Anordnung der Zulässigkeit der Berichtigung des Grundbuches über Ansuchen nach § 136 GBG eine Durchbrechung der Rechtskraft beabsichtigt hat. Es sind durch diese Vorschrift vielmehr nur jene auf rechtskräftigen Bewilligungsbeschlüssen beruhende Eintragungen betroffen, die durch nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Grundbuchgerichtes eingetretene außerbücherliche Veränderungen unrichtig geworden sind.Dem Revisionsrekurs der Finanzprokuratur kann jedoch, wie das Rekursgericht bereits richtig dargelegt hat, deshalb kein Erfolg zukommen, weil Paragraph 136, GBG keine Anwendung findet, wenn sich nach Rechtskraft des die Eintragung bewilligenden Beschlusses herausstellt, daß der Beschluß auf fehlerhafter Grundlage beruht, insbesondere der Rechtsmittel mangelhaft oder ungültig ist vergleiche NZ 1970, 45; EvBl. 1971/289; Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht, 44). Es ist nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber durch die Anordnung der Zulässigkeit der Berichtigung des Grundbuches über Ansuchen nach Paragraph 136, GBG eine Durchbrechung der Rechtskraft beabsichtigt hat. Es sind durch diese Vorschrift vielmehr nur jene auf rechtskräftigen Bewilligungsbeschlüssen beruhende Eintragungen betroffen, die durch nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Grundbuchgerichtes eingetretene außerbücherliche Veränderungen unrichtig geworden sind.