Der Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat richtig erkannt, daß gemäß § 26 Abs 2 WEG idF des § 56 Z 3 MRG in den in § 26 Abs 1 WEG genannten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen unter anderem mit den im § 37 Abs 3 Z 16 bis 19 MRG genannten Besonderheiten gelten. Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gilt für Rekurse - vorbehaltlich § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG, der hier nicht in Betracht kommt - der dritte Abschnitt des vierten Teils der ZPO mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt. Daraus folgt, daß gemäß § 527 Abs 2 ZPO die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit welcher ein erstgerichtlicher Sachbeschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine neue, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur dann angefochten werden kann, wenn in dieser Entscheidung bestimmt ist, daß erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzug des dem Erstgericht erteilten Auftrages vorzugehen sei (MietSlg 36.516, 5 Ob 8/87 ua; zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des § 56 Z 3 MRG ebenso MietSlg 28.504, 29.544 ua, zuletzt 5 Ob 77/88).Der Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat richtig erkannt, daß gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG in der Fassung des Paragraph 56, Ziffer 3, MRG in den in Paragraph 26, Absatz eins, WEG genannten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen unter anderem mit den im Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 19 MRG genannten Besonderheiten gelten. Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG gilt für Rekurse - vorbehaltlich Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17 und 18 MRG, der hier nicht in Betracht kommt - der dritte Abschnitt des vierten Teils der ZPO mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt. Daraus folgt, daß gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit welcher ein erstgerichtlicher Sachbeschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine neue, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur dann angefochten werden kann, wenn in dieser Entscheidung bestimmt ist, daß erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzug des dem Erstgericht erteilten Auftrages vorzugehen sei (MietSlg 36.516, 5 Ob 8/87 ua; zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Paragraph 56, Ziffer 3, MRG ebenso MietSlg 28.504, 29.544 ua, zuletzt 5 Ob 77/88).
Dem hält die Zweitantragsgegnerin entgegen, daß die Anfechtbarkeit des rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses hier nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen ohne die im § 26 Abs 2 nF WEG in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG normierten Besonderheiten zu beurteilen sei, weil die Antragsteller ihren Antrag und das Erstgericht seinen Teilsachbeschluß auch auf die Bestimmungen des ABGB gestützt hätten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.Dem hält die Zweitantragsgegnerin entgegen, daß die Anfechtbarkeit des rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses hier nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen ohne die im Paragraph 26, Absatz 2, nF WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG normierten Besonderheiten zu beurteilen sei, weil die Antragsteller ihren Antrag und das Erstgericht seinen Teilsachbeschluß auch auf die Bestimmungen des ABGB gestützt hätten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind die materiellrechtlichen Bestimmungen der §§ 13 ff WEG sowie die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 26 WEG schon dann anzuwenden, wenn wenigsten hinsichtlich eines Miteigentumsanteils das Wohnungseigentum grundbücherlich einverleibt ist (Meinhart, WEG 1975, 118; Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 und 2 vor § 13 WEG; MietSlg 30.598/29, 32.500, 35.659; ImmZ 1987, 313 mit Anm. von Meinhart). Das Rekursgericht hat daher in seinem Aufhebungsbeschluß zutreffend ausgeführt, daß bei bereits (wenigstens hinsichtlich eines Objektes) begründetem Wohnungseigentum auch in Ansehung der schlichten Miteigentümer ausschließlich das Verfahren nach § 26 WEG vorgesehen ist (zur materiellrechtlichen Frage vgl. Meinhart aaO 131, wonach sich das Individualrecht des § 13 WEG nur auf die Wohnungseigentümer bezieht und schlichte Miteigentümer als Mitglieder der Gemeinschaft verpflichtet, sowie Würth aaO Rz 1 zu § 13 WEG, wonach die in dieser Bestimmung normierten Rechte und Pflichten unmittelbar nur für die Wohnungseigentümer gelten, für die schlichten Miteigentümer nur als Mitglieder der Gemeinschaft oder kraft Vereinbarung; vgl. auch ImmZ 1987, 313 mit Anm. von Meinhart). Dies ergibt sich schon aus dem Erfordernis einer gegenüber allen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft einheitlich wirksamen Entscheidung. Es war daher dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.Nach Lehre und Rechtsprechung sind die materiellrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 13, ff WEG sowie die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 26, WEG schon dann anzuwenden, wenn wenigsten hinsichtlich eines Miteigentumsanteils das Wohnungseigentum grundbücherlich einverleibt ist (Meinhart, WEG 1975, 118; Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 und 2 vor Paragraph 13, WEG; MietSlg 30.598/29, 32.500, 35.659; ImmZ 1987, 313 mit Anmerkung von Meinhart). Das Rekursgericht hat daher in seinem Aufhebungsbeschluß zutreffend ausgeführt, daß bei bereits (wenigstens hinsichtlich eines Objektes) begründetem Wohnungseigentum auch in Ansehung der schlichten Miteigentümer ausschließlich das Verfahren nach Paragraph 26, WEG vorgesehen ist (zur materiellrechtlichen Frage vergleiche Meinhart aaO 131, wonach sich das Individualrecht des Paragraph 13, WEG nur auf die Wohnungseigentümer bezieht und schlichte Miteigentümer als Mitglieder der Gemeinschaft verpflichtet, sowie Würth aaO Rz 1 zu Paragraph 13, WEG, wonach die in dieser Bestimmung normierten Rechte und Pflichten unmittelbar nur für die Wohnungseigentümer gelten, für die schlichten Miteigentümer nur als Mitglieder der Gemeinschaft oder kraft Vereinbarung; vergleiche auch ImmZ 1987, 313 mit Anmerkung von Meinhart). Dies ergibt sich schon aus dem Erfordernis einer gegenüber allen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft einheitlich wirksamen Entscheidung. Es war daher dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 26 Abs 2 nF WEG in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 19 MRG, wonach die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich von jeder Partei selbst zu tragen sind.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 26, Absatz 2, nF WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG, wonach die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich von jeder Partei selbst zu tragen sind.