Aus den Entscheidungsgründen:
Die Frage, ob bei einer Unternehmenspacht das Verfahren nach den §§ 560 ff. ZPO. Platz zu greifen hat, ist bestritten. Sie wurde vom Obersten Gerichtshof u. a. in der Entscheidung JBl. 1956 S. 413 bejaht, hingegen in der Entscheidung ÖRiStA. 1954 Nr. 51 verneint. Selbst wenn man der zuletzt angeführten Auffassung beipflichtet, läge in der Anwendung der Vorschriften über das Bestandverfahren nur ein Verfahrensverstoß, keinesfalls eine Nichtigkeit (7 Ob 128/56). Der Verfahrensverstoß muß aber, wenn seine Rüge zum Erfolg führen soll, für das Verfahren und für die zu fällende Entscheidung von Bedeutung sein (3 Ob 573/56). Nun behauptet die Beklagte allerdings, sie sei infolge der im Bestandverfahren geltenden Eventualmaxime gehindert gewesen, die von ihr nach Erhebung der Einwendungen aufgefundenen Urkunden als Beweismittel anzubieten und insbesondere das gesamte zwischen dem Erstkläger und Josef P. vor Abschluß der strittigen Verträge bestehende Verhältnis darzulegen, woraus sich der zwingende Schluß ergeben hätte, daß die Absicht der Parteien dahin gegangen sei, dem Erstkläger die wertgesicherte Anlage seines Kapitals, der Beklagten aber den Eigentumserwerb der Liegenschaft zu ermöglichen. Selbst wenn die von der Beklagten erwähnten Urkunden die oben wiedergegebene Behauptung erwiesen hätten, wäre damit nichts gewonnen, weil sich daraus keineswegs ein Schluß auf den rechtlichen Charakter des Bestandvertrages ergäbe. Die Aufnahme von Beweisen in der angeführten Richtung wäre daher abzulehnen gewesen. Damit zeigt sich, daß die Art des durchgeführten Verfahrens auf die zu fällende Entscheidung ohne Einfluß war. In den Einwendungen hat sich übrigens die Beklagte selbst auf den Standpunkt gestellt, daß das Bestandverhältnis gerichtlich aufzukundigen sei.Die Frage, ob bei einer Unternehmenspacht das Verfahren nach den Paragraphen 560, ff. ZPO. Platz zu greifen hat, ist bestritten. Sie wurde vom Obersten Gerichtshof u. a. in der Entscheidung JBl. 1956 S. 413 bejaht, hingegen in der Entscheidung ÖRiStA. 1954 Nr. 51 verneint. Selbst wenn man der zuletzt angeführten Auffassung beipflichtet, läge in der Anwendung der Vorschriften über das Bestandverfahren nur ein Verfahrensverstoß, keinesfalls eine Nichtigkeit (7 Ob 128/56). Der Verfahrensverstoß muß aber, wenn seine Rüge zum Erfolg führen soll, für das Verfahren und für die zu fällende Entscheidung von Bedeutung sein (3 Ob 573/56). Nun behauptet die Beklagte allerdings, sie sei infolge der im Bestandverfahren geltenden Eventualmaxime gehindert gewesen, die von ihr nach Erhebung der Einwendungen aufgefundenen Urkunden als Beweismittel anzubieten und insbesondere das gesamte zwischen dem Erstkläger und Josef P. vor Abschluß der strittigen Verträge bestehende Verhältnis darzulegen, woraus sich der zwingende Schluß ergeben hätte, daß die Absicht der Parteien dahin gegangen sei, dem Erstkläger die wertgesicherte Anlage seines Kapitals, der Beklagten aber den Eigentumserwerb der Liegenschaft zu ermöglichen. Selbst wenn die von der Beklagten erwähnten Urkunden die oben wiedergegebene Behauptung erwiesen hätten, wäre damit nichts gewonnen, weil sich daraus keineswegs ein Schluß auf den rechtlichen Charakter des Bestandvertrages ergäbe. Die Aufnahme von Beweisen in der angeführten Richtung wäre daher abzulehnen gewesen. Damit zeigt sich, daß die Art des durchgeführten Verfahrens auf die zu fällende Entscheidung ohne Einfluß war. In den Einwendungen hat sich übrigens die Beklagte selbst auf den Standpunkt gestellt, daß das Bestandverhältnis gerichtlich aufzukundigen sei.
Die Frage, ob ein Pachtverhältnis vereinbart wurde, das mit Ablauf der vereinbarten Bestandzeit endet, hängt davon ab, ob ein Unternehmen gepachtet oder bloß ein Mietverhältnis begrundet wurde. Ein solches sucht die beklagte Partei darzutun. Beide Untergerichte haben zutreffend darauf hingewiesen, daß die Entscheidung, ob ein Pacht- oder ein Mietverhältnis vorliege, von den Umständen des Falles abhängt. Das Berufungsgericht hat auch richtig hervorgehoben, daß das Unternehmen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht betrieben wurde, daß also weder von der Übernahme eines Kundenstockes durch den Bestandnehmer noch von einem in diesem Zeitpunkt bestehenden Ruf des Unternehmens die Rede sein könne. Gegenstand eines Pachtvertrages ist das Unternehmen. Da sich erst durch die Betriebsaufnahme Ruf und Kundenstock bilden, ist es fraglich, ob vor der Betriebsaufnahme die Verpachtung eines Unternehmens möglich ist. Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, daß eine solche Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidungen MietSlg. 3489 und 4964 verwiesen. Auch in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen hatte sich weder ein Kundenstock noch ein Ruf des Unternehmens zu bilden vermocht. Swoboda hat in seinem Kommentar zum MietG. (2. Aufl. S. 16) zutreffend darauf hingewiesen, daß der Bestandnehmer nur den Gebrauch von einer Sache zu machen berechtigt ist, der ihm eingeräumt wurde, und daß er auch verpflichtet ist, die Sache in einer bestimmten Weise zu nutzen, wenn er eine solche Verpflichtung übernommen hat. Es liegt also, wenn der Bestandnehmer verpflichtet wird, mit den beigestellten sachlichen Grundlagen ein Unternehmen bestimmter Art zu betreiben und dieses in Betrieb befindliche Unternehmen seinerzeit bei Auflösung des Bestandverhältnisses dem Bestandgeber zu überlassen, ein Pachtverhältnis vor (Swoboda a. a. O.). Daß auch die Beklagte bestimmte Betriebsmittel und Einrichtungen anzuschaffen hatte und, wie sie behauptet, in den Jahren 1932 bis 1934 für solche Anschaffungen entsprechende Aufwendungen in der Höhe von 5179 S 04 g machte, schließt die Annahme eines Pachtverhältnisses nicht aus. Jedenfalls hat die Beklagte nicht nur die Betriebsräume, sondern auch Maschinen und Garageneinrichtungen übernommen. Sie hat sich im Pachtvertrag vom 23. September 1932 verpflichtet, die Garage bei Tag und Nacht zu betreiben. Daß die Beklagte berechtigt ist, bei nicht ausreichendem Geschäftsgang die Garagenhalle als Ausstellungsraum zu benützen, hebt die Betriebspflicht, für das Garagenunternehmen nicht auf. Aus dem Vertrag ergibt sich ferner, daß nicht etwa nur Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen, sondern auch das Unternehmen selbst zurückzustellen ist. Daß die Parteien am 20. Oktober 1936 vereinbarten, der Pachtvertrag gelte als Mietvereinbarung geschlossen, ändert nichts an dem Wesen des Pachtverhältnisses, denn es kommt nicht darauf an, welche Bezeichnung von den Parteien für das Bestandverhältnis gewählt wird. Abgesehen davon enthält das Schreiben vom 20. Oktober 1986 den Beisatz, daß dadurch an dem aufrechten Bestand der getroffenen Vereinbarungen, also auch an dem Vertrag vom 23. September 1932, keine Änderung eintrete. Es war also nach wie vor nicht ein Mietgegenstand, sondern ein gepachtetes Unternehmen nach Ablauf der Bestanddauer zurückzustellen.