Begründung:
Der Antragsteller hat mit den Anträgen vom 24. 9. 1980 und 12. 3. 1981 die Mietzinsschlichtungsstelle des Magistrates Linz angerufen und behauptet, dass durch die Vorschreibung bzw Einhebung des von der Antragsgegnerin begehrten Mietzinses das gesetzlich zulässige Mietzinsausmaß überschritten worden sei. Mit der der Antragsgegnerin am 8. 2. 1982 zugestellten Entscheidung der Mietzinsschlichtungsstelle vom 14. 1. 1982 wurde ausgesprochen, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der dem Antragsteller vermieteten Räumlichkeiten den gesetzlich zulässigen Hauptmietzins um das in jener Entscheidung genannte Ausmaß überschritten habe. Aufgrund dieser Entscheidung brachte die Antragsgegnerin beim Bezirksgericht Linz am 22. 2. 1982 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein.
In dem Beschluss des Rekursgerichts vom 17. 1.1983, mit welchem die im ersten Rechtsgang gefällte Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben worden ist, wurde unter anderem ausgeführt, dass das anhängige Gerichtsverfahren zufolge der vor dem 1. 1. 1982 erfolgten Anrufung der Gemeinde gemäß § 48 Abs 1 MRG noch nach den Bestimmungen des Mietengesetzes durchzuführen sei. Das Rekursgericht begründete dies wie folgt:In dem Beschluss des Rekursgerichts vom 17. 1.1983, mit welchem die im ersten Rechtsgang gefällte Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben worden ist, wurde unter anderem ausgeführt, dass das anhängige Gerichtsverfahren zufolge der vor dem 1. 1. 1982 erfolgten Anrufung der Gemeinde gemäß Paragraph 48, Absatz eins, MRG noch nach den Bestimmungen des Mietengesetzes durchzuführen sei. Das Rekursgericht begründete dies wie folgt:
Mögen auch der Umstand, dass die Verfahren vor der Gemeinde und dem Gericht nach verschiedenen Verfahrensbestimmungen (AVG, MRG, AußStrG, hilfsweise ZPO) zu führen seien, und die Regelung des § 40 MRG; wonach durch die Anrufung des Gerichts die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft trete, für das Vorliegen von zwei getrennten Verfahren sprechen, so habe doch im vorliegenden Fall das Mietengesetz Anwendung zu finden. Primär sei nämlich bei der Lösung dieses Problems davon auszugehen, dass die Antragstellung der Parteien an die Gemeinde, soweit deren Mitwirkung gemäß § 39 MRG vorgesehen sei, Prozessvoraussetzung für das spätere Gerichtsverfahren sei (MietSlg 33.440) und die Anrufung des Gerichts sowie folglich auch die gerichtliche Entscheidung nur im Rahmen des von der Gemeinde gestellten Antrags erfolgen könne. Der Antrag dürfe vor Gericht weder erweitert noch durch einen inhaltlich vollkommen anderen Antrag ersetzt werden (MietSlg 33.440). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens seien nur jene Ansprüche, über welche die Schlichtungsstelle in der außer Kraft getretenen Entscheidung abgesprochen habe (MietSlg 30.520). Durch die Antragstellung bei Gericht gehe nur die Entscheidungsbefugnis von der Verwaltungsbehörde auf das Gericht über, das anhängige Verfahren werde aber dadurch nicht berührt. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 40 Abs 1 MRG, wonach durch die Anrufung des Gerichts die „Entscheidung“ der Gemeinde außer Kraft trete. Auch der letzte Satz des § 40 Abs 3 MRG, wonach die Gemeinde dem Gericht auf Ersuchen die Akten zu übermitteln habe, sei in diesem Sinn zu verstehen. Gegen die Anwendung des neuen Mietrechtsgesetzes spreche auch der Umstand, dass es unbillig wäre, die Maßgeblichkeit des neuen Rechts dem Zufall zu überlassen und es davon abhängig zu machen, ob das Mietobjekt in einer Gemeinde liege, in der eine Schlichtungsstelle eingerichtet sei.Mögen auch der Umstand, dass die Verfahren vor der Gemeinde und dem Gericht nach verschiedenen Verfahrensbestimmungen (AVG, MRG, AußStrG, hilfsweise ZPO) zu führen seien, und die Regelung des Paragraph 40, MRG; wonach durch die Anrufung des Gerichts die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft trete, für das Vorliegen von zwei getrennten Verfahren sprechen, so habe doch im vorliegenden Fall das Mietengesetz Anwendung zu finden. Primär sei nämlich bei der Lösung dieses Problems davon auszugehen, dass die Antragstellung der Parteien an die Gemeinde, soweit deren Mitwirkung gemäß Paragraph 39, MRG vorgesehen sei, Prozessvoraussetzung für das spätere Gerichtsverfahren sei (MietSlg 33.440) und die Anrufung des Gerichts sowie folglich auch die gerichtliche Entscheidung nur im Rahmen des von der Gemeinde gestellten Antrags erfolgen könne. Der Antrag dürfe vor Gericht weder erweitert noch durch einen inhaltlich vollkommen anderen Antrag ersetzt werden (MietSlg 33.440). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens seien nur jene Ansprüche, über welche die Schlichtungsstelle in der außer Kraft getretenen Entscheidung abgesprochen habe (MietSlg 30.520). Durch die Antragstellung bei Gericht gehe nur die Entscheidungsbefugnis von der Verwaltungsbehörde auf das Gericht über, das anhängige Verfahren werde aber dadurch nicht berührt. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, MRG, wonach durch die Anrufung des Gerichts die „Entscheidung“ der Gemeinde außer Kraft trete. Auch der letzte Satz des Paragraph 40, Absatz 3, MRG, wonach die Gemeinde dem Gericht auf Ersuchen die Akten zu übermitteln habe, sei in diesem Sinn zu verstehen. Gegen die Anwendung des neuen Mietrechtsgesetzes spreche auch der Umstand, dass es unbillig wäre, die Maßgeblichkeit des neuen Rechts dem Zufall zu überlassen und es davon abhängig zu machen, ob das Mietobjekt in einer Gemeinde liege, in der eine Schlichtungsstelle eingerichtet sei.
Im zweiten Rechtsgang wurde vom Erstgericht erneut eine - allerdings geringere - Überschreitung des gesetzlich zulässigen Mietzinses festgestellt. Diese Entscheidung wurde dem Vertreter der Antragsgegnerin am 4. 8. 1983 zugestellt. Die Antragsgegnerin erhob dagegen einen am 30. 8. 1983 beim Erstgericht überreichten Rekurs.
Das Rekursgericht wies diesen Rekurs aus nachstehenden Erwägungen als verspätet zurück:
§ 48 Abs 1 MRG beziehe sich sowohl auf die Vorschriften des Verfahrensrechts als auch auf die jene des materiellen Rechts (MietSlg 34.358). Dies bedeute, dass der Antragsgegnerin zur Anfechtung der erstgerichtlichen Entscheidung nur die 14-tägige Rekursfrist des § 32 MG zur Verfügung gestanden sei. Die genannte Bestimmung sei im Zusammenhalt mit § 24 MG zu sehen, wonach grundsätzlich das Verfahren außer Streitsachen zur Anwendung gelange. Nun fänden aber die Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien gemäß Art XXXVI EGZPO auf die Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung. Zu berücksichtigen sei überdies, dass durch den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts vom 17. 1. 1983 kein selbständiges neues, die Anwendbarkeit der vierwöchigen Rekursfrist des § 37 Abs 3 Z 17 lit b MRG erlaubendes Verfahren begonnen habe, sondern hiedurch nur die Ergänzung des durch den Antrag bei der Gemeinde eingeleiteten Verfahrens ermöglicht worden sei.Paragraph 48, Absatz eins, MRG beziehe sich sowohl auf die Vorschriften des Verfahrensrechts als auch auf die jene des materiellen Rechts (MietSlg 34.358). Dies bedeute, dass der Antragsgegnerin zur Anfechtung der erstgerichtlichen Entscheidung nur die 14-tägige Rekursfrist des Paragraph 32, MG zur Verfügung gestanden sei. Die genannte Bestimmung sei im Zusammenhalt mit Paragraph 24, MG zu sehen, wonach grundsätzlich das Verfahren außer Streitsachen zur Anwendung gelange. Nun fänden aber die Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien gemäß Artikel römisch 36 , EGZPO auf die Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung. Zu berücksichtigen sei überdies, dass durch den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts vom 17. 1. 1983 kein selbständiges neues, die Anwendbarkeit der vierwöchigen Rekursfrist des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera b, MRG erlaubendes Verfahren begonnen habe, sondern hiedurch nur die Ergänzung des durch den Antrag bei der Gemeinde eingeleiteten Verfahrens ermöglicht worden sei.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die meritorische Entscheidung über den Rekurs aufzutragen.