Die vom Rekursgericht als erheblich iS des § 14 Abs 1 AußStrG angesehene Rechtsfrage, ob der Mindestanteil eines Wohnungseigentümers mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Mindestanteils eines anderen Wohnungseigentümers (innerhalb derselben Wohnungseigentumsgemeinschaft) belastet werden kann, wurde vom Obersten Gerichtshof (soweit ersichtlich) tatsächlich noch nicht entschieden. Die bisherige Judikatur befaßte sich lediglich mit Problemen des schlichten Miteigentums und gelangte zum Schluß, daß zwar kein Hindernis besteht, eine solche Dienstbarkeit vorsorglich (also für den Fall einer späteren Realteilung) zugunsten eines Miteigentümers zu begründen (SZ 27/172; SZ 43/117; NotZ 1977, 26; vgl. Ehrenzweig, Sachenrecht2, 306 f; Klang in Klang II2, 551; Ostheim, Superädifikate auf eigenem Grund, ÖJZ 1975, 203 bei FN 21), daß jedoch die Dienstbarkeit immer die gesamte im Miteigentum stehende Liegenschaft belastet und folglich auch nur von allen Miteigentümern bestellt werden kann (vgl. JBl 1960, 441; 3 Ob 681/80 ua). Der bloßen Belastung eines ideellen Liegenschaftsanteils mit einer Grunddienstbarkeit stünde § 485 ABGB entgegen (JBl. 1960, 441; SZ 41/30; Petrasch in Rummel I2, Rz 2 zu § 472 ABGB).Die vom Rekursgericht als erheblich iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG angesehene Rechtsfrage, ob der Mindestanteil eines Wohnungseigentümers mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Mindestanteils eines anderen Wohnungseigentümers (innerhalb derselben Wohnungseigentumsgemeinschaft) belastet werden kann, wurde vom Obersten Gerichtshof (soweit ersichtlich) tatsächlich noch nicht entschieden. Die bisherige Judikatur befaßte sich lediglich mit Problemen des schlichten Miteigentums und gelangte zum Schluß, daß zwar kein Hindernis besteht, eine solche Dienstbarkeit vorsorglich (also für den Fall einer späteren Realteilung) zugunsten eines Miteigentümers zu begründen (SZ 27/172; SZ 43/117; NotZ 1977, 26; vergleiche Ehrenzweig, Sachenrecht2, 306 f; Klang in Klang II2, 551; Ostheim, Superädifikate auf eigenem Grund, ÖJZ 1975, 203 bei FN 21), daß jedoch die Dienstbarkeit immer die gesamte im Miteigentum stehende Liegenschaft belastet und folglich auch nur von allen Miteigentümern bestellt werden kann vergleiche JBl 1960, 441; 3 Ob 681/80 ua). Der bloßen Belastung eines ideellen Liegenschaftsanteils mit einer Grunddienstbarkeit stünde Paragraph 485, ABGB entgegen (JBl. 1960, 441; SZ 41/30; Petrasch in Rummel I2, Rz 2 zu Paragraph 472, ABGB).
Anders verhält es sich - worauf schon das Rekursgericht mit zutreffenden Literaturzitaten hingewiesen hat - beim Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers. Ihm steht gemäß § 1 Abs 1 WEG das dingliche Recht zu, eine selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen, weshalb ihm insoweit auch das Recht zukommt, seinen Anteil mit Dienstbarkeit zu belasten. Dies gilt nicht nur für persönliche Dienstbarkeiten, wie z.B. das Wohnrecht (Petrasch in Rummel I2, Rz 1 zu § 521 ABGB; Würth in Rummel II, Rz 2 zu § 1 WEG), sondern grundsätzlich auch für Realservituten (vgl. Bärmann-Pick-Merle, WEG5, Rz 100; Röll im Münchner Kommentar, RZ 25 vor § 1 WEG; BGH in BB 1989, 2141). Gerade bei diesen ist anerkannt, daß herrschendes und dienendes "Grundstück" Wohnungseigentumsrechte derselben Gemeinschaft sein können, die Dienstbarkeit also zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils bestellt werden kann (vgl. Bärmann-Pick-Merle aaO, Rz 93 und 100; BGH aaO). Niemand vermag allerdings mehr Rechte zu überlassen, als er selbst hat. Darum ist dem einzelnen Wohnungseigentümer die Belastung seines Mindestanteils mit einer Grunddienstbarkeit nur soweit möglich, als sich ihr Ausübungsbereich auf sein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht beschränkt (vgl. Petrasch aaO, Rz 2 zu § 472 ABGB; Röll aaO). Das bloße Mitbenützungsrecht des Wohnungseigentümers an allgemeinen Teilen des Hauses kann hingegen nicht zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden, die nur auf dem Mindestanteil des Bestellers einverleibt werden soll (vgl. Stürner in Soergel, Sachenrecht12, Rz 31 zu § 3 WEG; Bärmann-Pick,Merle aaO, Rz 101). Ob dies auch für Sondernutzungsrechte am gemeinschaftlichen Eigentum gilt, ist hier nicht zu entscheiden.Anders verhält es sich - worauf schon das Rekursgericht mit zutreffenden Literaturzitaten hingewiesen hat - beim Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers. Ihm steht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WEG das dingliche Recht zu, eine selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen, weshalb ihm insoweit auch das Recht zukommt, seinen Anteil mit Dienstbarkeit zu belasten. Dies gilt nicht nur für persönliche Dienstbarkeiten, wie z.B. das Wohnrecht (Petrasch in Rummel I2, Rz 1 zu Paragraph 521, ABGB; Würth in Rummel römisch zwei, Rz 2 zu Paragraph eins, WEG), sondern grundsätzlich auch für Realservituten vergleiche Bärmann-Pick-Merle, WEG5, Rz 100; Röll im Münchner Kommentar, RZ 25 vor Paragraph eins, WEG; BGH in BB 1989, 2141). Gerade bei diesen ist anerkannt, daß herrschendes und dienendes "Grundstück" Wohnungseigentumsrechte derselben Gemeinschaft sein können, die Dienstbarkeit also zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils bestellt werden kann vergleiche Bärmann-Pick-Merle aaO, Rz 93 und 100; BGH aaO). Niemand vermag allerdings mehr Rechte zu überlassen, als er selbst hat. Darum ist dem einzelnen Wohnungseigentümer die Belastung seines Mindestanteils mit einer Grunddienstbarkeit nur soweit möglich, als sich ihr Ausübungsbereich auf sein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht beschränkt vergleiche Petrasch aaO, Rz 2 zu Paragraph 472, ABGB; Röll aaO). Das bloße Mitbenützungsrecht des Wohnungseigentümers an allgemeinen Teilen des Hauses kann hingegen nicht zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden, die nur auf dem Mindestanteil des Bestellers einverleibt werden soll vergleiche Stürner in Soergel, Sachenrecht12, Rz 31 zu Paragraph 3, WEG; Bärmann-Pick,Merle aaO, Rz 101). Ob dies auch für Sondernutzungsrechte am gemeinschaftlichen Eigentum gilt, ist hier nicht zu entscheiden.
Wendet man diese Rechtsgrundsätze auf den gegenständlichen Fall an, dann haben die Vorinstanzen die Einverleibung der dem Antragsteller eingeräumten Dienstbarkeiten (und die davon nicht zu trennende Verbücherung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages) im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Nach dem Inhalt der Vereinbarung sollen nämlich die Wasser-, Heizungs- und Kanalrohre des dem Antragsteller zugewiesenen Geschäftslokals durch die Kellerdecke, teilweise sogar durch Außenmauern des gemeinsamen Hauses geführt werden, so daß von der Ausübung der Befugnisse des Dienstbarkeitsberechtigten allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind. Daß diese Regelung auf der Zustimmung aller Miteigentümer basiert (sie sind zugleich die Parteien des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages), ermöglicht noch nicht die Einverleibung der Dienstbarkeiten, da sie - den dargelegten Rechtsgrundsätzen widersprechend - nur den Mindestanteil des Verkäufers belasten sollen und auch nur von diesem eine entsprechende Aufsandungserklärung vorliegt.
Die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe kann trotz der Vorschrift des § 95 Abs 3 GBG unterbleiben, weil die Wiederholung des Grundbuchsgesuches ohne Änderung der vorgelegten Vertragsurkunden nicht in Betracht kommt (vgl JBl 1953, 297; 5 Ob 83/87; 5 Ob 1003/91 ua) und der Antragsteller - wie die Beilagen zu seinem Revisionsrekurs beweisen - ohnehin leicht und jederzeit in der Lage ist, die von den Vorinstanzen beanstandeten Mängel zu beseitigen. Dennoch sei kurz bemerkt, daß § 12 Abs 2 Z 3 WEG ausdrücklich die Vorlage einer rechtskräftigen Nutzwertfestsetzung verlangt und die Beschaffung der Rechtskraftbestätigung nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichtes ist (§§ 94 Abs 1 Z 3, 75 Abs 1 GBG).Die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe kann trotz der Vorschrift des Paragraph 95, Absatz 3, GBG unterbleiben, weil die Wiederholung des Grundbuchsgesuches ohne Änderung der vorgelegten Vertragsurkunden nicht in Betracht kommt vergleiche JBl 1953, 297; 5 Ob 83/87; 5 Ob 1003/91 ua) und der Antragsteller - wie die Beilagen zu seinem Revisionsrekurs beweisen - ohnehin leicht und jederzeit in der Lage ist, die von den Vorinstanzen beanstandeten Mängel zu beseitigen. Dennoch sei kurz bemerkt, daß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, WEG ausdrücklich die Vorlage einer rechtskräftigen Nutzwertfestsetzung verlangt und die Beschaffung der Rechtskraftbestätigung nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichtes ist (Paragraphen 94, Absatz eins, Ziffer 3, 75, Absatz eins, GBG).
Eine Judikatur- und Literaturdifferenz, wie sie der Revisionsrekurswerber zu erkennen glaubt, besteht insoweit gar nicht. Die Rechtsansicht, das Grundbuchsgericht habe die Rechtskraft einer behördlichen Genehmigung (insbesondere einer Grundverkehrskommission) nicht zu prüfen und könne daher auch keine solche Bestätigung verlangen, wurde zwar von einigen Instanzgerichten (vgl EvBl 1953/61 und RPflSlgG 281) sowie von Bartsch (GBG7, 88 und 152) vertreten, baute jedoch auf anderen Rechtsgrundlagen auf und läßt sich jedenfalls dann nicht halten, wenn ein behördlicher Ausspruch - wie im gegenständlichen Fall - angefochten werden kann. Hier geht die höchstgerichtliche Judikatur eindeutig dahin, eine urkundliche Bestätigung der Rechtskraft zu verlangen (RPflSlgG 888; vgl SZ 30/46; in diesem Sinn etwa auch das LG Innsbruck in RPflSlgG 634). Die scheinbar gegenteilige Entscheidung RPflSlg 230 erging zu einer besonderen Rechtsvorschrift und hatte sich mit dem Problem der Anfechtbarkeit des behördlichen Ausspruchs nicht zu befassen. Die Rechtskraft einer Entscheidung ist auch keine "Tatsache", von der das Grundbuchsgericht iS des § 269 ZPO wissen könnte; sie bedarf vielmehr einer rechtlichen Beurteilung, die dem Grundbuchsgericht nicht zusteht. Schließlich wäre dem Rekursgericht beizupflichten, daß der Lageplan des Dipl.Ing. Michael R***** vom 5.7.1989 gemäß § 87 Abs 1 GBG im Original hätte vorgelegt werden müssen, weil sich die Parteien des zu verbüchernden Dienstbarkeitsbestellungsvertrages ausdrücklich auf ihn berufen haben, um den Inhalt der Dienstbarkeiten genau festzulegen. Auch die Aufsandungserklärung des Verkäufers nimmt darauf Bezug. Der Lageplan war daher eine Grundlage der begehrten Eintragung.Eine Judikatur- und Literaturdifferenz, wie sie der Revisionsrekurswerber zu erkennen glaubt, besteht insoweit gar nicht. Die Rechtsansicht, das Grundbuchsgericht habe die Rechtskraft einer behördlichen Genehmigung (insbesondere einer Grundverkehrskommission) nicht zu prüfen und könne daher auch keine solche Bestätigung verlangen, wurde zwar von einigen Instanzgerichten vergleiche EvBl 1953/61 und RPflSlgG 281) sowie von Bartsch (GBG7, 88 und 152) vertreten, baute jedoch auf anderen Rechtsgrundlagen auf und läßt sich jedenfalls dann nicht halten, wenn ein behördlicher Ausspruch - wie im gegenständlichen Fall - angefochten werden kann. Hier geht die höchstgerichtliche Judikatur eindeutig dahin, eine urkundliche Bestätigung der Rechtskraft zu verlangen (RPflSlgG 888; vergleiche SZ 30/46; in diesem Sinn etwa auch das LG Innsbruck in RPflSlgG 634). Die scheinbar gegenteilige Entscheidung RPflSlg 230 erging zu einer besonderen Rechtsvorschrift und hatte sich mit dem Problem der Anfechtbarkeit des behördlichen Ausspruchs nicht zu befassen. Die Rechtskraft einer Entscheidung ist auch keine "Tatsache", von der das Grundbuchsgericht iS des Paragraph 269, ZPO wissen könnte; sie bedarf vielmehr einer rechtlichen Beurteilung, die dem Grundbuchsgericht nicht zusteht. Schließlich wäre dem Rekursgericht beizupflichten, daß der Lageplan des Dipl.Ing. Michael R***** vom 5.7.1989 gemäß Paragraph 87, Absatz eins, GBG im Original hätte vorgelegt werden müssen, weil sich die Parteien des zu verbüchernden Dienstbarkeitsbestellungsvertrages ausdrücklich auf ihn berufen haben, um den Inhalt der Dienstbarkeiten genau festzulegen. Auch die Aufsandungserklärung des Verkäufers nimmt darauf Bezug. Der Lageplan war daher eine Grundlage der begehrten Eintragung.