In der Sache selbst ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanzen eine nennenswerte Benachteiligung der Antragsgegner durch die geplanten bzw bestehen bleibenden Veränderungen im Geschäftslokal der Antragstellerin mit durchaus vertretbaren Argumenten verneint haben. Die Rechtsmittelwerberin bringt dagegen nichts Stichhältiges vor. Dass von den Veränderungen auch allgemeine Teile des Hauses (etwa durch die Entfernung der Deckenöffnung zwischen Erdgeschoß und erstem Stock) betroffen sind, ist für sich allein kein Grund, eine die Genehmigung hindernde Beeinträchtigung der Antragsgegner anzunehmen, zumal sich deren Wohnungen nach den Feststellungen des Erstgerichtes alle im ausgebauten Dachgeschoß des Hauses befinden.
Näher einzugehen ist daher nur auf die Frage, ob der nachträglichen Genehmigung der eigenmächtig vorgenommenen Änderungen ein Hindernis entgegensteht, das vom Rekursgericht in einem die Rechtseinheit und Rechtssicherheit gefährdenden Widerspruch zur Judikatur verneint wurde. Auch das ist nicht der Fall.
Die hiezu relevanten Feststellungen der Vorinstanzen lauten, dass mit Ausnahme einer bereits seit Jahrzehnten im Geschäftslokal der Antragstellerin vorhandenen Galerie (deren Erbauer nicht bekannt ist) alle von der Baubehörde beanstandeten Umbauten im Jahr 1994 von einer Mieterin des Geschäftslokals vorgenommen wurden. Von Bedeutung ist daneben noch, dass mit den Miteigentumsanteilen der Antragsgegner Wohnungseigentum (an den bereits erwähnten Dachgeschoßwohnungen) verbunden ist (ON 36, 4 und ON 52, 4). An der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bestand demnach im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Tatsacheninstanz (vgl 5 Ob 515/92) gemischtes Miteigentum. Der Antragstellerin kam schuldrechtlich die ausschließliche Nutzungsbefugnis an dem von den Umbauarbeiten unmittelbar betroffenen Geschäftslokal zu. Davon ausgehend ist der Entscheidung des Rekursgerichtes kein Widerspruch zur Judikatur zu entnehmen, der vom Obersten Gerichtshof nach den Vorgaben des § 14 Abs 1 AußStrG aufgelöst werden müsste.Die hiezu relevanten Feststellungen der Vorinstanzen lauten, dass mit Ausnahme einer bereits seit Jahrzehnten im Geschäftslokal der Antragstellerin vorhandenen Galerie (deren Erbauer nicht bekannt ist) alle von der Baubehörde beanstandeten Umbauten im Jahr 1994 von einer Mieterin des Geschäftslokals vorgenommen wurden. Von Bedeutung ist daneben noch, dass mit den Miteigentumsanteilen der Antragsgegner Wohnungseigentum (an den bereits erwähnten Dachgeschoßwohnungen) verbunden ist (ON 36, 4 und ON 52, 4). An der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bestand demnach im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Tatsacheninstanz vergleiche 5 Ob 515/92) gemischtes Miteigentum. Der Antragstellerin kam schuldrechtlich die ausschließliche Nutzungsbefugnis an dem von den Umbauarbeiten unmittelbar betroffenen Geschäftslokal zu. Davon ausgehend ist der Entscheidung des Rekursgerichtes kein Widerspruch zur Judikatur zu entnehmen, der vom Obersten Gerichtshof nach den Vorgaben des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufgelöst werden müsste.
Richtig ist, dass die herrschende Rechtsprechung im Hinblick auf den Wortlaut des § 834 ABGB, der nur die "vorgeschlagenen" wichtigen Veränderungen der gemeinschaftlichen Sache erwähnt, eigenmächtige Umbauten eines Miteigentümers von der nachträglichen gerichtlichen Genehmigung gemäß § 835 ABGB ausschließt (E 18 zu § 835 ABGB MGA35;Richtig ist, dass die herrschende Rechtsprechung im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 834, ABGB, der nur die "vorgeschlagenen" wichtigen Veränderungen der gemeinschaftlichen Sache erwähnt, eigenmächtige Umbauten eines Miteigentümers von der nachträglichen gerichtlichen Genehmigung gemäß Paragraph 835, ABGB ausschließt (E 18 zu Paragraph 835, ABGB MGA35;
krit Würth in Rummel2, Rz 5 zu § 13 WEG). Die gegenteilige Auslegung der genannten Bestimmungen wurde allerdings nie als offenbar gesetzwidrig angesehen (MietSlg 22.053; MietSlg 30.087, jeweils mwN);krit Würth in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 13, WEG). Die gegenteilige Auslegung der genannten Bestimmungen wurde allerdings nie als offenbar gesetzwidrig angesehen (MietSlg 22.053; MietSlg 30.087, jeweils mwN);
außerdem ist seit der SZ 43/91 klar, dass der Miteigentümer für eine von einem Dritten - etwa dem Mieter - vorgenommene bauliche Veränderung die gerichtliche Zustimmung für ein ihm von den übrigen Miteigentümern verweigertes Ansuchen um eine nachträgliche Baubewilligung erwirken kann.
Diese Grundsätze gelten für die schlichte Miteigentumsgemeinschaft. gemäß § 1118 ABGB also auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit es um die Beratschlagung und Entscheidung über die gesellschaftlichen Angelegenheiten geht. Bei dieser wiederum hat sich der Oberste Gerichtshof bereits dazu bekannt, dass ein bereits durchgeführter Gesellschafterbeschluss nachträglich gerichtlich genehmigt werden kann, wenn dem eigenmächtig handelnden Gesellschafter die Wiederherstellung des früheren Zustands bereits rechtskräftig aufgetragen wurde. Unter diesen Umständen käme es einem überflüssigen Formalismus gleich, würde man den Antragsteller zwingen, erst nach Wiederherstellung des früheren Zustands den Antrag auf Genehmigung des Gesellschafterbeschlusses zu stellen, allenfalls einen gleichartigen Gesellschafterbeschluss zu erwirken und dessen Genehmigung zu beantragen (MietSlg 39.052; Gamerith in Rummel3, Rz 3 zu § 835 ABGB).Diese Grundsätze gelten für die schlichte Miteigentumsgemeinschaft. gemäß Paragraph 1118, ABGB also auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit es um die Beratschlagung und Entscheidung über die gesellschaftlichen Angelegenheiten geht. Bei dieser wiederum hat sich der Oberste Gerichtshof bereits dazu bekannt, dass ein bereits durchgeführter Gesellschafterbeschluss nachträglich gerichtlich genehmigt werden kann, wenn dem eigenmächtig handelnden Gesellschafter die Wiederherstellung des früheren Zustands bereits rechtskräftig aufgetragen wurde. Unter diesen Umständen käme es einem überflüssigen Formalismus gleich, würde man den Antragsteller zwingen, erst nach Wiederherstellung des früheren Zustands den Antrag auf Genehmigung des Gesellschafterbeschlusses zu stellen, allenfalls einen gleichartigen Gesellschafterbeschluss zu erwirken und dessen Genehmigung zu beantragen (MietSlg 39.052; Gamerith in Rummel3, Rz 3 zu Paragraph 835, ABGB).
Schon nach diesen Grundsätzen ist die Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Änderungen kein Bruch mit der Judikatur. Dass eine Angleichung der Rechtsposition des schlichten Miteigentümers an jene des Wohnungseigentümers in einer gemischten Wohnungseigentumsgemeinschaft, dem die Judikatur zu § 13 Abs 2 WEG zugesteht, auch für bereits durchgeführte Maßnahmen nachträglich die eine fehlende Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer ersetzende Genehmigug des Außerstreitrichters erwirken zu können (Würth aaO mwN), entgegen der herschenden Ansicht (WoBl 1993, 231/137 mit Anm von Call; ua) überlegenswert wäre, um einen Konflikt mit dem Gleichheitssatz zu vermeiden, sei nur nebenbei erwähnt. Das gilt zumindest für einen Fall wie dem gegenständlichen, in dem dem schlichten Miteigentümer, wie die Aktenlage vermuten lässt auf Grund eines vertraglichen Vorbehalts bei der Begründung von Wohnungseigentum am ausgebauten Dachgeschoß, die ausschließliche Benützung der übrigen Wohnungen bzw Geschäftsräumlichkeiten des Hauses gleich einem Wohnungseigentümer zukommt.Schon nach diesen Grundsätzen ist die Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Änderungen kein Bruch mit der Judikatur. Dass eine Angleichung der Rechtsposition des schlichten Miteigentümers an jene des Wohnungseigentümers in einer gemischten Wohnungseigentumsgemeinschaft, dem die Judikatur zu Paragraph 13, Absatz 2, WEG zugesteht, auch für bereits durchgeführte Maßnahmen nachträglich die eine fehlende Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer ersetzende Genehmigug des Außerstreitrichters erwirken zu können (Würth aaO mwN), entgegen der herschenden Ansicht (WoBl 1993, 231/137 mit Anmerkung von Call; ua) überlegenswert wäre, um einen Konflikt mit dem Gleichheitssatz zu vermeiden, sei nur nebenbei erwähnt. Das gilt zumindest für einen Fall wie dem gegenständlichen, in dem dem schlichten Miteigentümer, wie die Aktenlage vermuten lässt auf Grund eines vertraglichen Vorbehalts bei der Begründung von Wohnungseigentum am ausgebauten Dachgeschoß, die ausschließliche Benützung der übrigen Wohnungen bzw Geschäftsräumlichkeiten des Hauses gleich einem Wohnungseigentümer zukommt.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.