Entscheidungsgründe:
Der Kläger überließ mit einem am 1. August 1973 abgeschlossenen schriftlichen Vertrag (Beilage C) einen Schotterhügel im Ausmaße von etwa 13.000 m2 auf der ihm damals gehörenden Liegenschaft EZ * KatGem. P* zwecks Abbau von Sand- und Schottermaterial an die „Fa. L*, Schotterwerk in K*“, die von den Beklagten im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes betrieben wird. Sie sollten demnach für das abbauwürdige Schottervorkommen per 1 m3 festen Schottermaterials einen Kaufpreis von S 6,-- und die Mehrwertsteuer dem Kläger bezahlen. Das Grundstück werde samt dem Rasen und Abraummaterial vermessen. Nach dem Schotterabbau und der darauffolgenden Einplanierung solle die Endvermessung durchgeführt werden. Ein eventuell zugeführtes Material sei in Evidenz zu halten und bei der Endvermessung zu berücksichtigen. Die Abbauzeit erstrecke sich auf fünf Jahre ab dem Tag der erst zu erteilenden Abbaubewilligung. Die Beklagten hätten nach Unterfertigung des Vertrages in Form eines Barschecks S 150.000,-- und bei Erteilung der Schotterabbaubewilligung weiters insgesamt S 600.000,-- zu bezahlen. Der Gesamtbetrag von S 750.000,-- entspreche umgerechnet einem abbauwürdigen Schottervorkommen von 125.000 m3 und sei für den zukünftigen Schotterabbau in Anrechnung zu bringen. Sollte das Schottervorkommen den Wert von S 750.000,-- nicht erreichen, sei der Differenzbetrag nach der Endvermessung vom Kläger an die Beklagten zurückzuerstatten. Andernfalls hätten diese weitere entsprechende Zahlungen zu leisten. Beide Vertragspartner verzichteten auf das Rechtsmittel der Anfechtung des Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes und machten die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung von der Abbaubewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde abhängig.
Die Beklagten bezahlten nach Unterfertigung der Vereinbarung am 1. August 1973 dem Kläger S 150.000,-- mit Barscheck.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 1973 erteilte die Bezirksverwaltungsbehörde die Abbaugenehmigung, unter anderem mit der Auflage, daß der Abbau zu den benachbarten Grundstücken und dem öffentlichen Interessentenweg nur bis auf 5 m Oberkante der Grube vorgetragen werde, daß der Abbau nur innerhalb der durch Anbringung von 10 Pflöcken markierten Baugrenzen vorgetrieben, eine Eintiefung unter das Niveau der südlichen 4 Pflöcke, die die Grubensohle markieren, nicht vorgenommen werde und daß schließlich die Böschungen zu den Nachbargrundstücken im Verhältnis 2 : 3 anzulegen seien.
Der Kläger begehrte mit den am 31. Dezember 1973 und 18. Jänner 1974 eingebrachten Klagen auf der Grundlage des „Kaufvertrages“ vom 1. August 1973 Zahlung von je S 300.000,-- sA. Die Beklagten wendeten demgegenüber vor allem ein, daß der Wille der Parteien bei Abschluß der Vereinbarung vom 1. August 1973 dahin gegangen sei, daß für das abbauwürdige Schottervorkommen der Betrag von S 6,-- pro Kubikmeter zu entrichten sei. Die Streitteile hätten bei Vertragsabschluß als Geschäftsgrundlage ein abbauwürdiges Schottervorkommen von S 125.000,-- Kubikmeter vorausgesetzt. Durch die Zahlung des Betrages von S 150.000,-- seien die bisher entnommenen Schottermengen von nicht ganz 20.000 Kubikmeter und die bestenfalls noch zu gewinnende Restmenge von weiteren 5.000 Kubikmetern abgegolten. Im Vertrage sei zudem vorgesehen, daß bei einem geringeren Schottervorkommen als 125.000 Kubikmetern der zu viel bezahlte Betrag an die Beklagten zurückzuerstatten sei. Die Leistung der weiteren Beträge von je S 300.000,-- wäre sittenwidrig. Vom Kläger könne nicht mit dem Hinweis Zahlung begehrt werden, daß er diesen Betrag wieder zurückstellen werde, weil er zur Zeit knapp vor der Zahlungsunfähigkeit stehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren in den beiden verbundenen Rechtssachen zur Gänze ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil auf der Grundlage der für unbedenklich befundenen und ausdrücklich zur Gänze übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes.
Demnach ist im Revisionsverfahren von dem eingangs dargelegten Sachverhalt sowie weiters davon auszugehen, daß der Kläger und der Erstbeklagte vor Abschluß des Vertrages den Schotterhügel besichtigt haben. Der Erstbeklagte ließ ihn vermessen, wobei unter Einbeziehung der Humusschicht ein präsumtives Schotterquantum von rund 125.000 Kubikmeter ermittelt wurde. Der Kläger ließ durch einen Angestellten der Agrarbezirksbehörde * eine Schätzung durchführen, die ein mögliches Schotterquantum von 150.000 bis 200.000 Kubikmeter erbrachte. Im Rahmen des Verfahrens bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung über das Ansuchen der weiteren Kaufinteressenten, der Baufirma * P* in * um Erteilung einer Abbaugenehmigung für Schotter auf dem Grundstück des Klägers wurde bei der Verhandlung am 19. Juli 1973 vom Vertreter des Landschaftsschutzes das Begehren gestellt, zur Milderung des Eingriffes in das Landschaftsbild eine Beschränkung des Abbauausmaßes, insbesondere auch der Tiefe nach zu verfügen. Zur Markierung der Abbaugrenze wurden dementsprechend 10 Pflöcke eingeschlagen und damit auch die Grubensohle markiert. Zum Abschluß einer Vereinbarung mit der Fa. P* kam es aber nicht. Bei einer neuerlichen Besichtigung des Schotterhügels durch die Beklagten erklärte der Kläger auf Befragen, es handle sich um Vermessungspflöcke der Fa. P* und verschwieg, daß diese Pflöcke im Auftrage des Landschaftsschutzes eingeschlagen worden waren und die Grubensohle für die Abbautiefe markierten. Darnach kam es zur Unterfertigung des Vertrages vom 1. August 1973, nachdem sich die Streitteile vorher bei einem Rechtsanwalt erkundigt hatten, ob die Vertragsbestimmungen auch den Erfordernissen eines Kaufvertrages entsprächen. Die Anführung der Abbauzeit von fünf Jahren im Vertrage beruhte auf einem Vorschlag des Erstbeklagten, der dabei davon ausging, daß für den Abbau eines erwarteten Schottervorkommens von rund 125.000 Kubikmetern etwa vier Jahre nötig seien und ein weiteres Jahr erforderlich sei, um die Gerätschaften und Baulichkeiten wegzuräumen und das Grundstück einzuebnen und zu humusieren. Nach dem Schotterabbau und der Einplanierung sollte die Endabrechnung derart erfolgen, daß das Ergebnis der Vermessung bei Abbaubeginn jenem nach Abbauende gegenübergestellt werde. An eine Kontrolle durch den Kläger während des Abbaues war nicht gedacht. Im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wegen Erteilung der Abbaubewilligung erfuhr der Erstbeklagte am 9. August 1973 vom Zweck der eingeschlagenen Pflöcke und daß sie teilweise auch dazu dienen würden, die erlaubte Abbautiefe festzuhalten. Wie tief konkret abgebaut werden dürfe, teilte der Referent dem Erstbeklagten nicht mit. Die Beklagten waren bei den Verhandlungen mit dem Kläger von einem Randabstand von 2 m und einer durchschnittlichen Abbautiefe von 15 m ausgegangen. Bei der Verhandlung am 13. September 1973 wurde ausgesprochen, daß die Vorschreibungen des Naturschutzbeauftragten einen wesentlichen Bestandteil dieser Niederschrift bildeten. Dabei erfuhren die Beklagten die behördlich zugelassene Abbautiefe. Bei einer neuerlichen Durchrechnung kamen sie auf ein (Abbau-)Volumen von etwa 40.000 Kubikmetern. Sie begannen etwa Ende September 1973 mit dem Schotterabbau. Im Oktober 1973 gelangten sie bei einer oberflächlichen Überprüfung der Ergiebigkeit zu der Erkenntnis, daß das erwartete Vorkommen von 125.000 Kubikmetern bei weitem nicht gegeben sei. Die Beklagten bauten dann noch bis etwa Jahresende 1973 ab. Auf die Forderung des Klägers auf Bezahlung der S 600.000,-- antworteten sie mit Schreiben vom 17. November 1973, daß mit Rücksicht auf die vorhandene geringe Menge mit der Leistung der Anzahlung von S 150.000,-- die gesamte Ausbeute abgegolten sei und kein Anlaß für darüberhinausgebende Zahlungen bestehe. Die Beklagten bauten etwa 15.000 Kubikmeter Schotter ab. Nicht feststellbar ist die Menge des zugeführten Fremdmaterials. Die Beklagten planierten, besamten und humusierten die Schottergrube mit einem Kostenaufwand von rund S 100.000,--. Mit Bescheid vom 30. Juni 1976 wurde die Auflösung der Betriebsanlage festgestellt. Der Kläger hat das Grundstück inzwischen verkauft.
Zusammenfassend wurde festgestellt, daß die Einstellung des Abbaues und damit die Auflassung der Anlage erfolgen mußte, weil die zugrundegelegte Schottermenge nicht gegeben war. Anstatt eines präsumtiven Quantums von 125.000 Kubikmetern konnten die Beklagten nur eine Menge von etwa 15.000 Kubikmeter Schotter gewinnen.
Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt dahingehend, daß somit die dem Vertragsabschluß vom 1. August 1973 unterstellte objektive Geschäftsgrundlage für dauernd weggefallen sei und dies die Beklagten von den Vertragsverpflichtungen befreie, die vom Kläger geforderten weiteren Beträge von je S 300.000,-- zu bezahlen.
Das Berufungsgericht billigte diese rechtliche Beurteilung mit dem Beifügen, daß die Einengung des Abbaufeldes durch die Forderungen des Naturschutzbeauftragten den Vertragszweck, nämlich den Abbau von etwa 125.000 Kubikmetern Schotter nicht nur zeitweilig unmöglich gemacht habe. Damit stelle sich ein Beharren auf die den Beklagten nach dem Vertrag vom 1. August 1973 obliegenden Verpflichtung zur Bezahlung der zweimal S 300.000,-- als Verstoß gegen den Grundsatz dar, daß ein Vertrag so zu verstehen sei, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche, weil die Erfüllung dieser Vereinbarung den Beklagte nicht mehr zumutbar sei. Es liege keine Grundlage für die Annahme vor, sie hätten dem Kläger den Kaufpreis für eine Zeit von fünf Jahren zur Verfügung stellen wollen. Der Ausschluß der Anfechtungsmöglichkeit wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes könne sich nur auf den vereinbarten Kaufpreis von S 6,-- pro Kubikmeter Schotter beziehen. Der Irrtum über die Ertragsfähigkeit der Sache sei ein Geschäftsirrtum. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage mache den Vertrag vom 1. August 1973 anfechtbar und habe dessen Aufhebung zur Folge.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Revisionsanträgen, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren, erforderlichenfalls nach Ergänzung des Verfahrens, vollinhaltlich stattzugeben, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Die beklagten Parteien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.