Aus der Begründung:
Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird eine Rechtsmittelfrist durch die Zustellung der berichtigten Ausfertigung einer Entscheidung neuerlich in Lauf gesetzt (SprRep. 8 neu = SZ. II 145, SZ. XXIII 16 u. a.). Der Oberste Gerichtshof hat auch ausgesprochen, eine Einschränkung in der Richtung, daß nur eine wesentliche Berichtigung der Entscheidung Bedeutung haben könne, sei nicht zulässig, weil von vornherein nicht ermessen werden könne, ob die Berichtigung für die Parteien einen wesentlichen Umstand betreffe, der ihren Anfechtungswillen beeinflusse (JBl. 1953 S. 423). Schließlich hat der Oberste Gerichtshof auch die Ansicht vertreten, daß die Berichtigung der Kostenentscheidung eines erstgerichtlichen Urteils die Berufungsfrist mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung neu beginnen lasse (1 Ob 162/61, 5 Ob 269/62).Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird eine Rechtsmittelfrist durch die Zustellung der berichtigten Ausfertigung einer Entscheidung neuerlich in Lauf gesetzt (SprRep. 8 neu = SZ. römisch zwei 145, SZ. römisch 23 16 u. a.). Der Oberste Gerichtshof hat auch ausgesprochen, eine Einschränkung in der Richtung, daß nur eine wesentliche Berichtigung der Entscheidung Bedeutung haben könne, sei nicht zulässig, weil von vornherein nicht ermessen werden könne, ob die Berichtigung für die Parteien einen wesentlichen Umstand betreffe, der ihren Anfechtungswillen beeinflusse (JBl. 1953 S. 423). Schließlich hat der Oberste Gerichtshof auch die Ansicht vertreten, daß die Berichtigung der Kostenentscheidung eines erstgerichtlichen Urteils die Berufungsfrist mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung neu beginnen lasse (1 Ob 162/61, 5 Ob 269/62).
Diese Grundsätze, die der Oberste Gerichtshof nach wie vor bejaht, können jedoch auf den vorliegenden Fall kein Anwendung finden. Die Berichtigung des Berufungsgerichtes betraf, wie erwähnt, den Kostenausspruch. Dieser hätte von den klagenden Parteien unter keinen Umständen, weder getrennt noch zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache, angefochten werden können (§ 528 (1) ZPO.). Die unrichtige Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes konnte daher auch in abstracto auf den Entschluß der klagenden Parteien, das Urteil des Berufungsgerichtes anzufechten, keinerlei Einfluß ausüben. Daß sie hierauf auch keinen Einfluß hatte, beweist die vor der Urteilsberichtigung eingebrachte Revision der klagenden Parteien. In einem solchen Falle kann aber die Bestimmung des § 505Diese Grundsätze, die der Oberste Gerichtshof nach wie vor bejaht, können jedoch auf den vorliegenden Fall kein Anwendung finden. Die Berichtigung des Berufungsgerichtes betraf, wie erwähnt, den Kostenausspruch. Dieser hätte von den klagenden Parteien unter keinen Umständen, weder getrennt noch zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache, angefochten werden können (Paragraph 528, (1) ZPO.). Die unrichtige Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes konnte daher auch in abstracto auf den Entschluß der klagenden Parteien, das Urteil des Berufungsgerichtes anzufechten, keinerlei Einfluß ausüben. Daß sie hierauf auch keinen Einfluß hatte, beweist die vor der Urteilsberichtigung eingebrachte Revision der klagenden Parteien. In einem solchen Falle kann aber die Bestimmung des Paragraph 505
(2) ZPO. nicht dahin ausgelegt werden, daß die Revisionsfrist mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung der Berufungsentscheidung neu zu laufen beginne. Die Revisionsfrist im vorliegenden Falle ist somit am 27. Dezember 1962 abgelaufen; die am 22. Jänner 1963 zur Post gegebene Revision der klagenden Parteien war daher verspätet und mußte zurückgewiesen werden. Das Erstgericht wird sohin über den Wiedereinsetzungsantrag der klagenden Parteien zu entscheiden haben.