Aus den Entscheidungsgründen:
Daß nicht das Zeitausmaß des Ruhens des Verfahrens, sondern die Umstände des Einzelfalles für die Beurteilung der Frage entscheidend sind, ob der Kläger triftige Gründe für sein Zögern in der Fortsetzung des Prozesses ins Treffen führen kann, trifft zu. Diese Auffassung entspricht nicht nur der Lehre (Klang, Komm.[2] VI 656 ff.), sondern auch der ständigen Rechtsprechung (JBl. 1955 S. 552, EvBl. 1961 Nr. 80, SZ. XXXVI 50 u. v. a.). Gerade diese Erwägungen führen aber im vorliegenden Fall zu dem von den Untergerichten gewonnenen rechtlichen Ergebnis.Daß nicht das Zeitausmaß des Ruhens des Verfahrens, sondern die Umstände des Einzelfalles für die Beurteilung der Frage entscheidend sind, ob der Kläger triftige Gründe für sein Zögern in der Fortsetzung des Prozesses ins Treffen führen kann, trifft zu. Diese Auffassung entspricht nicht nur der Lehre (Klang, Komm.[2] römisch sechs 656 ff.), sondern auch der ständigen Rechtsprechung (JBl. 1955 S. 552, EvBl. 1961 Nr. 80, SZ. römisch 36 50 u. v. a.). Gerade diese Erwägungen führen aber im vorliegenden Fall zu dem von den Untergerichten gewonnenen rechtlichen Ergebnis.
Auszugehen ist davon, daß weder der frühere Rechtsanwalt des Klägers, Dr. F., der im übrigen die Vollmacht zurückgelegt hat, noch der später betraute Rechtsanwalt Dr. S. dem Auftrag des Klägers, die Fortsetzung des Verfahrens in die Wege zu leiten, nachgekommen ist. Diese Prozeßhandlung hätte, da es sich um einen Anwaltsprozeß handelte, nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden können. Der Kläger hätte also, um die Verjährung zu verhindern, seinem Anwalt die Vollmacht kundigen und einen neuen Anwalt beauftragen müssen, sobald ihm klar geworden war, daß sein Bevollmächtigter in seiner prozessualen Untätigkeit verharrt. Es mag dem Kläger zugegeben werden, daß er, worauf die Revision verweist, nach der Kündigung der Vollmacht durch Dr. F. und der Betrauung des Dr. S. nicht sofort wieder mit einer Vollmachtskündigung vorgehen mußte, er durfte sich indessen nicht mit der prozessualen Untätigkeit dieses Anwalts durch mehr als zwei Jahre abfinden, zumal seit der Ruhensvereinbarung bis zu dieser Bevollmächtigung allein schon mehr als ein Jahr verstrichen war. Von der Sicht seines Gegners aus ergab sich damit eine Gesamtdauer der prozessualen Untätigkeit von mehr als dreieinhalb Jahren. Der Prozeß blieb infolgedessen nach der Ruhensvereinbarung über die im § 1486 Z. 1 ABGB. vorgesehene Gesamtverjährungszeit hinaus liegen. Der Kläger hat somit nicht alles getan, was er zur Weiterführung des Prozesses tun konnte; nur in diesem Fall hätte er mit Erfolg den Standpunkt vertreten können, daß seine Klage im Sinn des § 1497 ABGB. gehörig fortgesetzt wurde (EvBl. 1965 Nr. 144). Er muß übrigens in der Revision selbst zugeben, daß sich eine andere Person in diesem Belang energischer verhalten hätte. Der Kläger versucht nun, sich auf ein auftrags- oder pflichtwidriges Verhalten seiner Prozeßbevollmächtigten zu berufen. Diesem Versuch steht aber die Bestimmung des § 34 ZPO. entgegen, wonach die auf Grund einer Prozeßvollmacht von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhandlungen im Verhältnis zur Gegenpartei dieselbe Wirkung haben, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen worden wären. Dies gilt nicht nur von Prozeßhandlungen, sondern auch von deren Unterlassung; denn auch die Unterlassung der aufgetragenen Prozeßhandlung durch den Prozeßbevollmächtigten wirkt gegenüber den anderen Prozeßsubjekten, also nach außenhin, so, wie wenn sie die Partei selbst unterlassen hätte (Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, S. 165 f., Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S. 205 f., 214).Auszugehen ist davon, daß weder der frühere Rechtsanwalt des Klägers, Dr. F., der im übrigen die Vollmacht zurückgelegt hat, noch der später betraute Rechtsanwalt Dr. S. dem Auftrag des Klägers, die Fortsetzung des Verfahrens in die Wege zu leiten, nachgekommen ist. Diese Prozeßhandlung hätte, da es sich um einen Anwaltsprozeß handelte, nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden können. Der Kläger hätte also, um die Verjährung zu verhindern, seinem Anwalt die Vollmacht kundigen und einen neuen Anwalt beauftragen müssen, sobald ihm klar geworden war, daß sein Bevollmächtigter in seiner prozessualen Untätigkeit verharrt. Es mag dem Kläger zugegeben werden, daß er, worauf die Revision verweist, nach der Kündigung der Vollmacht durch Dr. F. und der Betrauung des Dr. S. nicht sofort wieder mit einer Vollmachtskündigung vorgehen mußte, er durfte sich indessen nicht mit der prozessualen Untätigkeit dieses Anwalts durch mehr als zwei Jahre abfinden, zumal seit der Ruhensvereinbarung bis zu dieser Bevollmächtigung allein schon mehr als ein Jahr verstrichen war. Von der Sicht seines Gegners aus ergab sich damit eine Gesamtdauer der prozessualen Untätigkeit von mehr als dreieinhalb Jahren. Der Prozeß blieb infolgedessen nach der Ruhensvereinbarung über die im Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB. vorgesehene Gesamtverjährungszeit hinaus liegen. Der Kläger hat somit nicht alles getan, was er zur Weiterführung des Prozesses tun konnte; nur in diesem Fall hätte er mit Erfolg den Standpunkt vertreten können, daß seine Klage im Sinn des Paragraph 1497, ABGB. gehörig fortgesetzt wurde (EvBl. 1965 Nr. 144). Er muß übrigens in der Revision selbst zugeben, daß sich eine andere Person in diesem Belang energischer verhalten hätte. Der Kläger versucht nun, sich auf ein auftrags- oder pflichtwidriges Verhalten seiner Prozeßbevollmächtigten zu berufen. Diesem Versuch steht aber die Bestimmung des Paragraph 34, ZPO. entgegen, wonach die auf Grund einer Prozeßvollmacht von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhandlungen im Verhältnis zur Gegenpartei dieselbe Wirkung haben, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen worden wären. Dies gilt nicht nur von Prozeßhandlungen, sondern auch von deren Unterlassung; denn auch die Unterlassung der aufgetragenen Prozeßhandlung durch den Prozeßbevollmächtigten wirkt gegenüber den anderen Prozeßsubjekten, also nach außenhin, so, wie wenn sie die Partei selbst unterlassen hätte (Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, S. 165 f., Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S. 205 f., 214).
Der Annahme der Untergerichte, dem Kläger sei der Nachweis eines seine ungewöhnlich lange Untätigkeit bei Verfolgung des Prozeßzieles rechtfertigenden Umstandes nicht gelungen, kann daher nicht entgegengetreten werden. Da er somit die Unterbrechungswirkung seiner Klagserhebung nicht gewahrt hat, war der Verjährungseinrede Berechtigung zuzuerkennen.