Begründung:
Das Erstgericht stellte mit Sachbeschluß fest, daß die Antragstellerin vom 1.10.1984 bis zum 30.9.1994 berechtigt sei, zur Durchführung unmittelbar heranstehender größerer Erhaltungsarbeiten in ihrem Haus Wien 1., Elisabethstraße 24, unter Berücksichtigung der zu erwartenden Geldbeschaffungskosten und eines Hauptmietzinsaktivums per 30.6.1984 von 674.100,67 S die für die einzelnen Bestandobjekte angeführten Erhöhungen des Hauptmietzinses zu begehren, wobei der erhöhte Hauptmietzins für das gesamte Haus monatlich 67.500 S betrage. Ferner trug es der Antragstellerin auf, binnen einem Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung die der Entscheidung zugrundeliegenden, in den Entscheidungsgründen näher aufgeschlüsselten Erhaltungsarbeiten vorzunehmen. In der Begründung des Sachbeschlusses stellte das Erstgericht fest, daß Baumeister-, Dachdecker-, Spengler-, Tischler-, Bauschlosser-, Glaserer-, Maler- und Anstreicher- sowie Installateurarbeiten eineschließlich 5 % Bauüberwachungs- und Bauverwaltungskostenpauschale im Gesamtausmaß von 6,383.351,86 S erforderlich seien. Abzüglich einer Hauptmietzinsreserve zum 30.6.1984, von 674.100,67 S und einer Subvention des Bundesdenkmalamtes von 300.000 S ergebe sich ein Deckungsfehlbetrag von 5,409.251,19 S zuzüglich 8 % pauschalierter Geldbeschaffungskosten von 432.740,08 S, woraus sich ein zu deckendes Gesamterfordernis von 5,841.991,27 S errechne. Die 2., 4., 5., 9., 15. und 16. Antragsgegner bekämpften diesen Sachbeschluß insoweit, als im Gesamterfordernis zur Durchführung der Erhaltungsarbeiten auch die vom Bundesdenkmalamt begehrten Mehrarbeiten mit einem Mehraufwand von 1,748.829,10 S enthalten seien.
Das Rekursgericht hob den Sachbeschluß des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es führte aus:
Unberechtigt sei der Rekurs, soweit er die Ansicht vertrete, sämtliche Pflichten des Denkmalschutzgesetzes, auch die Instandhaltungspflicht, träfen nur den Hauseigentümer und eine überwälzung der Kosten für denkmalpflegerische Erhaltungsarbeiten auf die Mieter sei unzulässig. Dies erachteten die Rekurswerber damit begründen zu können, daß nach dem Denkmalschutzgesetz nur dem Eigentümer Parteistellung zukomme und die Mieter daher mangels Gehör und Vertretung sich gegen Auflagen des Denkmalamtes nicht zur Wehr setzen könnten. Dem sei entgegenzuhalten, daß es im Wesen des Denkmalschutzes ebenso wie z.B. des Naturschutzes und des Baurechtes liege, daß nach dem Inhalt der ihm zugeordneten Vorschriften die Ausübung sonst gestatteter Rechte beschränkt werde. Der Schutz des Eigentums und aller sonstigen Privatrechte sei nur unter Vorbehalt des Gesetzes verfassungsrechtlich gewährleistet. Die Vorschriften des Denkmalschutzes hätten daher nicht vor Mietrechten Halt zu machen (vgl. VfGH 26.6.1969, B 17/69, Slg.5991, zitiert in Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz unter IV E 4). Es gehöre zum Wesen der Beschränkungen, die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes angeordnet würden, daß sie in die privaten Rechte nicht nur der Eigentümer, sondern auch anderer Personen, z.B. der Mieter eingriffen (VwGH 10.2.1970, Zl.1411/69, zitiert in Helfgott aaO unter IV E 30).Unberechtigt sei der Rekurs, soweit er die Ansicht vertrete, sämtliche Pflichten des Denkmalschutzgesetzes, auch die Instandhaltungspflicht, träfen nur den Hauseigentümer und eine überwälzung der Kosten für denkmalpflegerische Erhaltungsarbeiten auf die Mieter sei unzulässig. Dies erachteten die Rekurswerber damit begründen zu können, daß nach dem Denkmalschutzgesetz nur dem Eigentümer Parteistellung zukomme und die Mieter daher mangels Gehör und Vertretung sich gegen Auflagen des Denkmalamtes nicht zur Wehr setzen könnten. Dem sei entgegenzuhalten, daß es im Wesen des Denkmalschutzes ebenso wie z.B. des Naturschutzes und des Baurechtes liege, daß nach dem Inhalt der ihm zugeordneten Vorschriften die Ausübung sonst gestatteter Rechte beschränkt werde. Der Schutz des Eigentums und aller sonstigen Privatrechte sei nur unter Vorbehalt des Gesetzes verfassungsrechtlich gewährleistet. Die Vorschriften des Denkmalschutzes hätten daher nicht vor Mietrechten Halt zu machen vergleiche VfGH 26.6.1969, B 17/69, Slg.5991, zitiert in Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz unter römisch vier E 4). Es gehöre zum Wesen der Beschränkungen, die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes angeordnet würden, daß sie in die privaten Rechte nicht nur der Eigentümer, sondern auch anderer Personen, z.B. der Mieter eingriffen (VwGH 10.2.1970, Zl.1411/69, zitiert in Helfgott aaO unter römisch vier E 30).
Dem Rekurs komme aber insoweit Berechtigung zu, als das Erstgericht die vom Sachverständigen in seinem Gutachten ermittelten Mehrkosten für die vom Bundesdenkmalamt begehrten zusätzlichen Arbeiten in Höhe von 1,748.829,10 S mit der Begründung in voller Höhe in das Gesamterfordernis aufgenomme habe, daß die Zweifärbelung der Außenfassade eine Erhaltung im ortsüblichen Standard (§ 3 Abs 1 MRG) darstelle. Hiezu sei zunächst darauf verwiesen, daß 'der jeweilige ortsübliche Standard' keinen Maßstab für den Umfang der Erhaltungspflicht des Vermieters bilde, sondern daß sich dieser aus § 3 Abs 2 MRG ergebe (vgl. Würth-Zingher, MRG 2 , Anm.2 zu § 3). Der Mehraufwand enthalte aber nicht nur Kosten für eine Färbelung in zwei verschiedenen Farben, sondern - wie dem Sachverständigengutachten auf den S.9 und 10 in den Positionen 39 bis 44 sowie auf S.17 in den Positionen 1 bis 11 zu entnehmen sei - erhebliche Kosten unter anderem für das Abbeizen von Ölanstrich, das Freilegen der Urbestandsgliederung, die Restaurierung der Bildhauer- und Fassadenornamente sowie insbesondere auch die Wiederherstellung der Quadergliederung (Urbestandsgliederung) an den glatt verputzten Portalflächen. Es handle sich dabei also zumindest teilweise offensichtich um die Rekonstruktion ehemals vorhanden gewesener, aber nicht mehr bestehender Bauteile, die keine unmittelbare Funktion für die Brauchbarkeit des Hauses besäßen, sondern ausschließlich das stilistische äußere Erscheinungsbild beträfen. Der Begriff der Erhaltung im Sinne des § 1 DSchG sei nur im Sinne der Aufrechterhaltung eines gegenwärtigen Zustandes zur Verhinderung von Zerstörungs- oder Veränderungsmaßnahmen ohne die gemäß § 5 DSchG vorgesehene Zustimmung des Bundesdenkmalamtes zu verstehen (vgl. VwGH 5.2.1976, Zl.1891/75, zitiert in Helfgott aaO unter IV E 46). Zu ermitteln sei daher lediglich der Bestand des Denkmals (Gebäudes) im Augenblick der Unterschutzstellung (vgl. VwGH 10.5.1973, Zl.39/73 = Slg.8414, zitiert in Helfgott aaO unter IV E 35). Eine Wiederherstellungspflicht sehe das Denkmalschutzgesetz nur gemäß § 14 Abs 6 dann vor, wenn eine widerrechtliche Änderung oder Zerstörung des früheren Zustandes eines bereits unter Schutz gestellten Objektes erfolgt sei. Es werde daher im konkreten Fall noch festzustellen sein, in welchem konkreten Zustand sich die einzelnen Fassadenteile des Gebäudes im Zeitpunkt der Unterschutzstellung nach §§ 1 und 3 DSchG befunden hätten. Soweit die von der Antragstellerin beabsichtigten Erhaltungsarbeiten die Aufrechterhaltung dieses Gebäudezustandes beträfen, fänden die hiefür anfallenden Kosten im Rahmen der Mietzinserhöhung nach § 18 MRG Deckung. Eine Pflicht zur Rekonstruktion des 'Urbestandes' des Hauses, der im Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht mehr bestanden habe, könne hingegen aus § 14 Abs 6 DSchG nicht abgeleitet werden. Es handle sich dann dabei auch nicht um Erhaltungsarbeiten im Sinne des § 3 Abs 2 MRG, sondern um Arbeiten zur Wiederherstellung einer nicht mehr existierenden Bausubstanz. In diesem Umfang wäre eine Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 18 MRG daher unzulässig.Dem Rekurs komme aber insoweit Berechtigung zu, als das Erstgericht die vom Sachverständigen in seinem Gutachten ermittelten Mehrkosten für die vom Bundesdenkmalamt begehrten zusätzlichen Arbeiten in Höhe von 1,748.829,10 S mit der Begründung in voller Höhe in das Gesamterfordernis aufgenomme habe, daß die Zweifärbelung der Außenfassade eine Erhaltung im ortsüblichen Standard (Paragraph 3, Absatz eins, MRG) darstelle. Hiezu sei zunächst darauf verwiesen, daß 'der jeweilige ortsübliche Standard' keinen Maßstab für den Umfang der Erhaltungspflicht des Vermieters bilde, sondern daß sich dieser aus Paragraph 3, Absatz 2, MRG ergebe vergleiche Würth-Zingher, MRG 2 , Anm.2 zu Paragraph 3,). Der Mehraufwand enthalte aber nicht nur Kosten für eine Färbelung in zwei verschiedenen Farben, sondern - wie dem Sachverständigengutachten auf den S.9 und 10 in den Positionen 39 bis 44 sowie auf S.17 in den Positionen 1 bis 11 zu entnehmen sei - erhebliche Kosten unter anderem für das Abbeizen von Ölanstrich, das Freilegen der Urbestandsgliederung, die Restaurierung der Bildhauer- und Fassadenornamente sowie insbesondere auch die Wiederherstellung der Quadergliederung (Urbestandsgliederung) an den glatt verputzten Portalflächen. Es handle sich dabei also zumindest teilweise offensichtich um die Rekonstruktion ehemals vorhanden gewesener, aber nicht mehr bestehender Bauteile, die keine unmittelbare Funktion für die Brauchbarkeit des Hauses besäßen, sondern ausschließlich das stilistische äußere Erscheinungsbild beträfen. Der Begriff der Erhaltung im Sinne des Paragraph eins, DSchG sei nur im Sinne der Aufrechterhaltung eines gegenwärtigen Zustandes zur Verhinderung von Zerstörungs- oder Veränderungsmaßnahmen ohne die gemäß Paragraph 5, DSchG vorgesehene Zustimmung des Bundesdenkmalamtes zu verstehen vergleiche VwGH 5.2.1976, Zl.1891/75, zitiert in Helfgott aaO unter römisch vier E 46). Zu ermitteln sei daher lediglich der Bestand des Denkmals (Gebäudes) im Augenblick der Unterschutzstellung vergleiche VwGH 10.5.1973, Zl.39/73 = Slg.8414, zitiert in Helfgott aaO unter römisch vier E 35). Eine Wiederherstellungspflicht sehe das Denkmalschutzgesetz nur gemäß Paragraph 14, Absatz 6, dann vor, wenn eine widerrechtliche Änderung oder Zerstörung des früheren Zustandes eines bereits unter Schutz gestellten Objektes erfolgt sei. Es werde daher im konkreten Fall noch festzustellen sein, in welchem konkreten Zustand sich die einzelnen Fassadenteile des Gebäudes im Zeitpunkt der Unterschutzstellung nach Paragraphen eins und 3 DSchG befunden hätten. Soweit die von der Antragstellerin beabsichtigten Erhaltungsarbeiten die Aufrechterhaltung dieses Gebäudezustandes beträfen, fänden die hiefür anfallenden Kosten im Rahmen der Mietzinserhöhung nach Paragraph 18, MRG Deckung. Eine Pflicht zur Rekonstruktion des 'Urbestandes' des Hauses, der im Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht mehr bestanden habe, könne hingegen aus Paragraph 14, Absatz 6, DSchG nicht abgeleitet werden. Es handle sich dann dabei auch nicht um Erhaltungsarbeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, MRG, sondern um Arbeiten zur Wiederherstellung einer nicht mehr existierenden Bausubstanz. In diesem Umfang wäre eine Erhöhung des Hauptmietzinses nach Paragraph 18, MRG daher unzulässig.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zu eröffnen gewesen, weil die Frage, in welchem Umfang vom Bundesdenkmalamt angeordnete oder begehrte Arbeiten als Erhaltungsarbeiten im Rahmen einer Mietzinserhöhung nach § 18 MRG Berücksichtigung finden könnten, von grundsätzlicher Bedeutung sei.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zu eröffnen gewesen, weil die Frage, in welchem Umfang vom Bundesdenkmalamt angeordnete oder begehrte Arbeiten als Erhaltungsarbeiten im Rahmen einer Mietzinserhöhung nach Paragraph 18, MRG Berücksichtigung finden könnten, von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Gegen den unter Rechtskraftvorbehalt ergangenen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der 2., 4., 5., 9., 15. und 16.Antragsgegner mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die vom Bundesdenkmalamt geforderten Arbeiten aus dem Erfordernis herausgenommen werden und das Erfordernis entsprechend reduziert wird. Die Antragstellerin hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.