Aus der Begründung:
Der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsmeinung, die durch den strafgerichtlichen Freiheitsentzug erzwungene faktische Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten erfülle bereits das Tatbestandsmerkmal des § 55 Abs. 1 erster Halbsatz EheG, sodaß die Frist von drei Jahren mit dem Tag der Verhaftung (3. März 1977) zu laufen begann, kann nicht beigetreten werden. Der wohl am deutlichsten von Schwind (in Klang[2] I/1, 810; Eher[2], 231) zum Ausdruck gebrachten Ansicht, die häusliche Gemeinschaft sei eben aufgehoben, wenn die Ehegatten, aus welchem Gründe immer, nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben, weil dieses lokale Element rein objektiver Natur sei, steht die auch vom OGH in Übereinstimmung mit der schon vom Berufungsgericht erwähnten deutschen Lehre und Rechtsprechung (Dölle, Familienrecht I, 535; Gernhuber, Familienrecht[2], 272) mehrfach vertretene Meinung gegenüber, eine bloß faktische Abwesenheit eines Ehegatten oder eine rein durch äußere Umstände verursachte Trennung der Ehegatten bewirke die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erst von dem Zeitpunkt an, wenn zu erkennen sei, daß die Wiedervereinigung nicht beabsichtigt werde (so etwa 7 Ob 7/71, 7 Ob 619/81). Die Beantwortung dieser Frage in der Rechtsprechung ist nicht einheitlich erfolgt. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung an, daß bei der Beurteilung des Begriffes der "Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft" ein subjektives Element mitbedacht werden muß. Die Frist des § 55 Abs. 1 EheG beginnt nicht schon mit einer vom Willensentschluß der Ehegatten unabhängigen, durch rein äußere Umstände erzwungenen faktischen Trennung zu laufen, sondern setzt voraus, daß der eheschädliche Wille zumindest eines Eheteiles erkennbar wird, daß also wenigstens ein Partner zeigt, daß er unabhängig von den rein äußeren Ereignissen die eingetretene Trennung so empfindet, als hätte er selbst diese herbeigeführt oder gebilligt. Erst dann kann von der Aufhebung der Gemeinschaft gesprochenwerden. Halten hingegen trotz vom Willensentschluß nicht beeinflußbarer äußerer Zwänge die Ehegatten, deren gemeinsames Wohnen - etwa durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe eines Teiles - vorübergehend gehindert wird, an ihrer Gemeinschaft fest, kann die Ehescheidung nicht schon dann erfolgen, wenn nach Ablauf von drei Jahren ein Teil den Ehewillen aufgibt und daher die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist. Andernfalls würde schon die erzwungene Trennung, die von beiden Ehepartnern mißbilligt wird, von ihnen aber nicht abgewendet werden kann, trotz einer vorerst auf die Erhaltung der Ehe gerichteten Gesinnung der Ehegatten jenem Teil, der später selbst einen Scheidungsgrund setzt und aus der Ehe strebt, die Scheidung unter Berufung auf den Ablauf der Frist des § 55 Abs. 1 EheG ermöglichen, was ihm sonst verwährt wäre. Vorliegend hat die Klägerin aber schon am 28. Juli 1978 durch Erhebung der Scheidungsklage deutlich erkennen lassen, daß sie unabhängig von der erzwungenen Trennung die Ehe nicht fortführen will. Da der OGH im Verfahren über den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nie in der Sache selbst entscheiden kann und das Berufungsgericht bei seiner Sachentscheidung auch Neuerungen beachten muß (Jud. 57 neu - SZ 25/331; Fasching IV, 157), ist das Verfahren jedenfalls nicht schon mangels Ablauf der Frist des § 55 Abs. 1 EheG im Sinne einer Abweisung des nur mehr auf § 55 EheG gestützten Scheidungsbegehrens spruchreif. Allerdings wird auch noch zu untersuchen sein, aus welchen Erwägungen die Klägerin in dem Rechtsstreit untätig blieb und mit dem Beklagten vereinbarte, daß das Verfahren ruhen solle, weil diese Umstände bei der von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes abweichenden Beurteilung der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Bedeutung gewinnen können. Die Frist des § 55 Abs. 1 EheG ist nur abgelaufen, wenn während der erzwungenen Trennung durch drei Jahre der Wille der Klägerin erkennbar war, an der Ehegemeinschaft nicht festzuhalten. Hingegen verkennt der Beklagte die Rechtslage, wenn er - obwohl kein Schuldantrag nach § 61 Abs. 3 EheG vorliegt - dem Umstand Bedeutung beimißt, ob die eheliche Gesinnung der Klägerin wegen der Trennung oder eines Verhaltens des Beklagten verloren ging, oder ob die Gründe dafür im persönlichen Bereich der Klägerin zu suchen seien. Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten durch mehr als drei Jahre in dem aufgezeigten Sinne aufgehoben, bleibt nur mehr die tiefgreifende Zerrüttung der Ehe zu prüfen. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist. Das Berufungsgericht hat im Bereich der zur Beurteilung der Prognose wesentlichen Tatsachen Feststellungsmängel erblickt und deshalb den Aufhebungsbeschluß gefaßt. Da diese Ansicht nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht, kann dem Auftrag zur Vervollständigung des Sachverhaltsbildes nicht entgegengetreten werden.Der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsmeinung, die durch den strafgerichtlichen Freiheitsentzug erzwungene faktische Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten erfülle bereits das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 55, Absatz eins, erster Halbsatz EheG, sodaß die Frist von drei Jahren mit dem Tag der Verhaftung (3. März 1977) zu laufen begann, kann nicht beigetreten werden. Der wohl am deutlichsten von Schwind (in Klang[2] I/1, 810; Eher[2], 231) zum Ausdruck gebrachten Ansicht, die häusliche Gemeinschaft sei eben aufgehoben, wenn die Ehegatten, aus welchem Gründe immer, nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben, weil dieses lokale Element rein objektiver Natur sei, steht die auch vom OGH in Übereinstimmung mit der schon vom Berufungsgericht erwähnten deutschen Lehre und Rechtsprechung (Dölle, Familienrecht römisch eins, 535; Gernhuber, Familienrecht[2], 272) mehrfach vertretene Meinung gegenüber, eine bloß faktische Abwesenheit eines Ehegatten oder eine rein durch äußere Umstände verursachte Trennung der Ehegatten bewirke die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erst von dem Zeitpunkt an, wenn zu erkennen sei, daß die Wiedervereinigung nicht beabsichtigt werde (so etwa 7 Ob 7/71, 7 Ob 619/81). Die Beantwortung dieser Frage in der Rechtsprechung ist nicht einheitlich erfolgt. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung an, daß bei der Beurteilung des Begriffes der "Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft" ein subjektives Element mitbedacht werden muß. Die Frist des Paragraph 55, Absatz eins, EheG beginnt nicht schon mit einer vom Willensentschluß der Ehegatten unabhängigen, durch rein äußere Umstände erzwungenen faktischen Trennung zu laufen, sondern setzt voraus, daß der eheschädliche Wille zumindest eines Eheteiles erkennbar wird, daß also wenigstens ein Partner zeigt, daß er unabhängig von den rein äußeren Ereignissen die eingetretene Trennung so empfindet, als hätte er selbst diese herbeigeführt oder gebilligt. Erst dann kann von der Aufhebung der Gemeinschaft gesprochenwerden. Halten hingegen trotz vom Willensentschluß nicht beeinflußbarer äußerer Zwänge die Ehegatten, deren gemeinsames Wohnen - etwa durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe eines Teiles - vorübergehend gehindert wird, an ihrer Gemeinschaft fest, kann die Ehescheidung nicht schon dann erfolgen, wenn nach Ablauf von drei Jahren ein Teil den Ehewillen aufgibt und daher die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist. Andernfalls würde schon die erzwungene Trennung, die von beiden Ehepartnern mißbilligt wird, von ihnen aber nicht abgewendet werden kann, trotz einer vorerst auf die Erhaltung der Ehe gerichteten Gesinnung der Ehegatten jenem Teil, der später selbst einen Scheidungsgrund setzt und aus der Ehe strebt, die Scheidung unter Berufung auf den Ablauf der Frist des Paragraph 55, Absatz eins, EheG ermöglichen, was ihm sonst verwährt wäre. Vorliegend hat die Klägerin aber schon am 28. Juli 1978 durch Erhebung der Scheidungsklage deutlich erkennen lassen, daß sie unabhängig von der erzwungenen Trennung die Ehe nicht fortführen will. Da der OGH im Verfahren über den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nie in der Sache selbst entscheiden kann und das Berufungsgericht bei seiner Sachentscheidung auch Neuerungen beachten muß (Jud. 57 neu - SZ 25/331; Fasching römisch vier, 157), ist das Verfahren jedenfalls nicht schon mangels Ablauf der Frist des Paragraph 55, Absatz eins, EheG im Sinne einer Abweisung des nur mehr auf Paragraph 55, EheG gestützten Scheidungsbegehrens spruchreif. Allerdings wird auch noch zu untersuchen sein, aus welchen Erwägungen die Klägerin in dem Rechtsstreit untätig blieb und mit dem Beklagten vereinbarte, daß das Verfahren ruhen solle, weil diese Umstände bei der von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes abweichenden Beurteilung der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Bedeutung gewinnen können. Die Frist des Paragraph 55, Absatz eins, EheG ist nur abgelaufen, wenn während der erzwungenen Trennung durch drei Jahre der Wille der Klägerin erkennbar war, an der Ehegemeinschaft nicht festzuhalten. Hingegen verkennt der Beklagte die Rechtslage, wenn er - obwohl kein Schuldantrag nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG vorliegt - dem Umstand Bedeutung beimißt, ob die eheliche Gesinnung der Klägerin wegen der Trennung oder eines Verhaltens des Beklagten verloren ging, oder ob die Gründe dafür im persönlichen Bereich der Klägerin zu suchen seien. Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten durch mehr als drei Jahre in dem aufgezeigten Sinne aufgehoben, bleibt nur mehr die tiefgreifende Zerrüttung der Ehe zu prüfen. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist. Das Berufungsgericht hat im Bereich der zur Beurteilung der Prognose wesentlichen Tatsachen Feststellungsmängel erblickt und deshalb den Aufhebungsbeschluß gefaßt. Da diese Ansicht nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht, kann dem Auftrag zur Vervollständigung des Sachverhaltsbildes nicht entgegengetreten werden.
Das Erstgericht wird allerdings vor Befolgung der Aufträge des Berufungsgerichtes auch das Tatbestandsmerkmal des Ablaufes der Dreijahresfrist und ihrer allfälligen Unterbrechung zu untersuchen haben, die Parteien zu einem diesbezüglichen Vorbringen anzuleiten und angebotene Beweise aufzunehmen haben.