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Entscheidung 5 Ob 72/05g×

Entscheidung 5 Ob 72/05g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob72/05g

Entscheidungsdatum

10.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. Herta M*****, 2. Thomas M*****, beide vertreten durch Dr. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Seekirchen, gegen die Antragsgegner 1. Reinhold M*****, 2. Silvia M*****, beide vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck, Dr. Katharina Sedlazeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 9. Februar 2005, GZ 54 R 16/05z-13, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 25. November 2004, GZ 4 Msch 1/04s-9, in seinem Punkt 3 dahin abgeändert wurde, dass der Antrag in diesem Umfang zurückgewiesen wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zur Entscheidungsergänzung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses den Antrag der Antragsgegner, die Errichtung einer Heizungsanlage samt Gastherme im Vorhaus des Einganges ***** für die Wohnung des Erstantragsgegners gemäß Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 2002 nachträglich zu genehmigen, zurückgewiesen. Aussprüche über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses unterblieben. Aus nachstehenden Erwägungen sind diese Aussprüche für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendig. Die Antragsgegner haben gegen diesen Entscheidungsteil nämlich einen „außerordentlichen Revisionsrekurs" erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 2, WohnAußStrBeglG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14 bis 16 MRG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Demnach gelten zufolge Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, idFd WohnAußStrBeglG für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die Paragraphen 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in Paragraph 37, Absatz eins, MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die gemäß Paragraph 62, Absatz 3 und 5 und Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG maßgebliche Wertgrenze EUR 10.000 beträgt. Nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluss auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, zulässig ist, wenn der Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 62, Absatz 2, jedenfalls unzulässig ist. Hat das Rekursgericht nach Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 20.000 EUR (hier zufolge Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG idFd WohnAußStrBeglG EUR 10.000) übersteigt oder nicht. Diese Wertgrenze für den außerordentlichen Revisionsrekurs gilt ausnahmslos, die bisherigen Ausnahmen in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 7, WEG 2002 aF entfallen (ausdrücklich Regierungsvorlage zu Artikel eins, Ziffer 16, WohnAußStrBeglG; Würth/Zingher/Konvanyi Wohnrecht 04/Außerstreitverfahren Anmerkung 4 zu Paragraph 62, AußStrG).

Zusammengefasst bedeutet das, dass der außerordentliche Revisionsrekurs im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ausnahmslos nur zulässig ist, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteigt vergleiche Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 11 zu Paragraph 37, MRG). Klarzustellen ist in dem Zusammenhang noch, dass für die Zulässigkeit von Revisionsrekursen kein Unterschied zwischen einfachen Beschlüssen und Sachbeschlüssen besteht vergleiche Würth/Zingher/Konvanyi aaO Anmerkung 1/h zu vor Paragraph 45, AußStrG und Anmerkung 2 zu Paragraph 62, AußStrG). Auf Konformatsbeschlüsse und die Wertgrenze von 4.000 EUR kommt es im Gegensatz zu Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG aF nicht mehr an. Auch gegen „einfache" Rekursentscheidungen ist eine Zulassungsvorstellung vorgesehen. Zu beachten sind allerdings unterschiedliche Rechtsmittelfristen. Während diese bei „einfachen" Beschlüssen 14 Tage beträgt (Paragraph 46, AußStrG), beträgt sie bei Rechtsmitteln gegen Sachbeschlüsse zufolge Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15, MRG vier Wochen.

Das Rekursgericht wird daher Punkt 2 seiner Entscheidung um die bezeichneten Aussprüche zu ergänzen haben (Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen). Anschließend werden die Ergänzungsbeschlüsse den Parteien zuzustellen und - falls erforderlich, den Antragsgegnern entsprechende Verbesserungsaufträge zu erteilen sein. Allenfalls wird ein Verfahren über eine Zulassungsvorstellung (Paragraph 63, AußStrG) abzuführen sein. Dann wird das Rechtsmittel der Antragsgegner dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung wieder vorzulegen sein.

Spruchgemäß sind daher die Akten dem Rekursgericht zum Nachtrag der vorgesehenen Aussprüche und der sich daraus ergebenden Vorgangsweise zurückzustellen.

Anmerkung

E77529 5Ob72.05g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00072.05G.0510.000

Dokumentnummer

JJT_20050510_OGH0002_0050OB00072_05G0000_000