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Entscheidung 5 Ob 73/05d×

Entscheidung 5 Ob 73/05d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob73/05d

Entscheidungsdatum

05.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Dr. Johann Kahrer und Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Roland B*****, wegen EUR 4.780,-- sA und Räumung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 10. November 2004, GZ 6 R 247/04x-9, mit dem anlässlich der Behandlung des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 25. August 2004, GZ 2 C 419/04w-4, über die klagende Partei eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der klagenden Partei wird für die anwaltliche Unterfertigung ihres Rekurses ON 11 eine Frist von 8 Tagen gesetzt.

Begründung:

Der anwaltlich vertretene Kläger brachte gegen den Beklagten eine Leistungs- und Räumungsklage ein und beantragte die Gewährung von

Verfahrenshilfe.

Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag ab.

Das Rekursgericht gab dem hiegegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge und verhängte über diesen wegen beleidigender Ausfälle im Rechtsmittel gemäß Paragraph 86, ZPO eine Ordnungsstrafe von EUR 300,--. Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe richtet sich der vom Kläger selbst verfasste und anwaltlich nicht unterfertigte Rekurs ON 11.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist jedenfalls zulässig, weil es weder auf die Höhe der Ordnungsstrafe, noch auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO noch auf die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes im Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (Verfahrenshilfe) ankommt vergleiche RIS-Justiz RS0036270 T 16, T 20, RS0119127; Konecny in Fasching II/22 Paragraph 86, ZPO Rz 23 mwN). Allerdings bedarf der Rekurs des Klägers gemäß Paragraph 520, Absatz eins, ZPO der Unterschrift eines Rechtsanwaltes (RIS-Justiz RS0036429; vergleiche Konecny aaO Rz 21 mwN). Dieser hat den Rekurs dann auch zu verantworten (Kodek in Rechberger2 Paragraph 520, ZPO Rz 2).

Der klagenden Partei war somit ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen (RIS-Justiz RS0036429 T 2).

Anmerkung

E77602 5Ob73.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00073.05D.0405.000

Dokumentnummer

JJT_20050405_OGH0002_0050OB00073_05D0000_000