Begründung:
Die Antragstellerin ist seit dem Tode ihrer Mutter, der am 5. Dezember 1978 eintrat, Mieterin der im Hause der Antragsgegnerin in der Hofgasse 1 in Linz befindlichen Wohnung, die eine Nutzfläche von 209,71 m2 aufweist und aus einem Vorzimmer, 5 Zimmern, 2 Kammern, einem Bad mit darin befindlichem WC und einer Küche besteht. Bad und WC wurden von den Eltern der Antragstellerin im Jahre 1929 auf eigene Kosten eingebaut; im Jahre 1976 ließ die Familie der Mutter der Antragstellerin auf eigene Kosten eine Zentralheizungsanlage installieren. Mit Kaufvertrag vom 5. September/14.Oktober 1963 veräußerten die damaligen Eigentümer, darunter die Mutter der Antragstellerin als Dritteleigentümerin, das Haus Hofgasse 1 in Linz an die Antragsgegnerin. Dabei räumte die Käuferin der Mutter der Antragstellerin das lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrecht und der Antragstellerin selbst das bedingungslose Recht auf weitere Bewohnung der oben bezeichneten Wohnung für die Zeit nach dem Ableben ihrer Mutter gegen Bezahlung des dann allgemein üblichen gesetzlichen Mietzinses und, falls dann eine gesetzliche Mietzinsregelung nicht mehr bestehen sollte, des ortsüblichen Mietzinses einer gleichwertigen Wohnung ein. Eine Verbücherung des Wohnungsrechtes der Mutter der Antragstellerin wurde ausdrücklich ausgeschlossen.
Mit der Behauptung, daß sie in die Mietrechte ihrer Mutter eingetreten sei und die Wohnung in die Ausstattungskatetorie D falle, die Vorschreibungen der Antragsgegnerin als Vermieterin demnach zu Unrecht auf die Kategorie B gestützt seien, rief die Antragstellerin zunächst die Schlichtungsstelle und, da sie mit deren Entscheidung unzufrieden war, das Erstgericht an. Dieses erkannte mit Sachbeschluß die Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages durch die Antragsgegnerin für das Mietobjekt für die Zeit vom 1.September 1982 bis 31.Dezember 1982 bis höchstens S 11,-- pro m2 abzüglich des Hauptmietzinses von S 76,67 und dessen Erhöhung von S 400,65, ab 1.Jänner 1983 bis 31.Dezember 1984 bis höchstens S 11,-- pro m2 abzüglich des Hauptmietzinses von S 76,67 und ab 1.Februar 1984 bis höchstens S 12,20 pro m2 abzüglich des Hauptmietzinses von S 76,67 für zulässig und wies den Antrag der Mieterin auf Entscheidung, daß es sich bei ihrer Wohnung um eine solche handle, die im Hinblick auf die Berechnungsgrundlage des Erhaltungsbeitrages in die Ausstattungskategorie D falle und die Vorschreibung der Antragsgegnerin der Höhe und dem Grunde nach verfehlt sei, ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zu.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück (5 Ob 25/86). Hinsichtlich des Verfahrensganges, der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen und der für die Aufhebung der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen maßgeblichen Erwägungen des Obersten Gerichtshofes wird auf die Entscheidung 5 Ob 25/86 verwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren brachte die Antragstellerin ergänzend noch vor, die Wohnung habe bis Sommer 1929 weder ein WC noch ein Badezimmer aufgewiesen. Ihre Eltern hätten bereits vor dem Jahre 1929, obwohl sie zu einem Drittel Eigentümer der Liegenschaft gewesen seien, ein Mietverhältnis an der gegenständlichen Wohnung begründet. Zum Beweis legt sie zahlreiche Mietzinsabrechnungen aus der Zeit ab 1947 sowie eine aus dem Jahr 1929 in Kopie vor. Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin auf, die Originale derselben vorzulegen und bestritt die Übereinstimmung der Kopien mit den Originalen.
Das Erstgericht wies mit seinem Sachbeschluß den im Hinblick auf die Überschreitungsbeträge präzisierten und auf der Ausstattungskategorie D basierenden Antrag der Antragstellerin (neuerlich) ab und erkannte die Einhebung eines Erhöhungsbetrages für das Mietobjekt der Antragstellerin für die Zeit vom 1. September 1982 bis 31.Dezember 1982 bis höchstens S 11,-- pro m2 abzüglich des Hauptmietzinses von 76,67 S und dessen Erhöhung um 400,65 S, für die Zeit vom 1.März 1983 bis 31.Jänner 1984 bis höchstens 11,-- S pro m2 abzüglich des Hauptmietzinses von 76,67 S und ab 1.Februar 1984 bis höchstens 12,20 S pro m2 für zulässig. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Vor der Installation von Bad und WC in den Wohnungsverband standen den Bewohnern lediglich 2 Gangklosetts zur gemeinsamen Benützung mit anderen Mietern zur Verfügung (1928/1929). Im Jahr 1928 war die Großmutter der Antragstellerin Alleineigentümerin der Liegenschaft und bewohnte gemeinsam mit der Mutter der Antragstellerin die umstrittenen Räumlichkeiten im 1. Stock des Hauses. Nach dem Tod der Großmutter im Jahr 1928 fiel das Haus im Erbrechtsweg je zu einem Drittel an ihre drei Kinder, darunter die Mutter der Antragstellerin. Die Rechtsnachfolger begründeten als Drittelmiteigentümer keine Mietverhältnisse an den Wohnungen. Schließlich traf das Erstgericht noch die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob ein Mietverhältnis bereits 1928 noch zu Lebzeiten der Großmutter der Antragstellerin zwischen dieser und der Mutter der Antragstellerin begründet worden war. Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß nach der bindenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nunmehr für die Kategorieeinordnung der Wohnung das Jahr 1963 maßgeblich sei. Die räumliche Trennung von Klosett und Bad sei erstmals im Jahr 1976 in Oberösterreich durch die OÖ. Bauverordnung normiert worden. Dasselbe sei für Wohnungen über 50 m2 auch in der Ausstattungsverordnung nach dem Wohnbauförderungsgesetz im Jahre 1977 vorgeschrieben worden. Vor 1968 (Erlassung des Wohnbauförderungsgesetzes) seien für das Land Oberösterreich keine gleichlautenden landesrechtlichen Vorschriften in Geltung gestanden. Auch eine freistehende Badewanne und ein Terrazzolinoleumfußboden sei als dem zeitgemäßen Standard auf 1963 bezogen entsprechend anzusehen. Daher habe die Antragsgegnerin bei richtiger Einstufung der Wohnung in die Kategorie B den zutreffenden höchstzulässigen Erhaltungsbeitrag vorgeschrieben.Vor der Installation von Bad und WC in den Wohnungsverband standen den Bewohnern lediglich 2 Gangklosetts zur gemeinsamen Benützung mit anderen Mietern zur Verfügung (1928 aus 1929,). Im Jahr 1928 war die Großmutter der Antragstellerin Alleineigentümerin der Liegenschaft und bewohnte gemeinsam mit der Mutter der Antragstellerin die umstrittenen Räumlichkeiten im 1. Stock des Hauses. Nach dem Tod der Großmutter im Jahr 1928 fiel das Haus im Erbrechtsweg je zu einem Drittel an ihre drei Kinder, darunter die Mutter der Antragstellerin. Die Rechtsnachfolger begründeten als Drittelmiteigentümer keine Mietverhältnisse an den Wohnungen. Schließlich traf das Erstgericht noch die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob ein Mietverhältnis bereits 1928 noch zu Lebzeiten der Großmutter der Antragstellerin zwischen dieser und der Mutter der Antragstellerin begründet worden war. Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß nach der bindenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nunmehr für die Kategorieeinordnung der Wohnung das Jahr 1963 maßgeblich sei. Die räumliche Trennung von Klosett und Bad sei erstmals im Jahr 1976 in Oberösterreich durch die OÖ. Bauverordnung normiert worden. Dasselbe sei für Wohnungen über 50 m2 auch in der Ausstattungsverordnung nach dem Wohnbauförderungsgesetz im Jahre 1977 vorgeschrieben worden. Vor 1968 (Erlassung des Wohnbauförderungsgesetzes) seien für das Land Oberösterreich keine gleichlautenden landesrechtlichen Vorschriften in Geltung gestanden. Auch eine freistehende Badewanne und ein Terrazzolinoleumfußboden sei als dem zeitgemäßen Standard auf 1963 bezogen entsprechend anzusehen. Daher habe die Antragsgegnerin bei richtiger Einstufung der Wohnung in die Kategorie B den zutreffenden höchstzulässigen Erhaltungsbeitrag vorgeschrieben.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragstellerin gegen diesen Sachbeschluß des Erstgerichtes nicht Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil die Rechtssache im Hinblick auf das Fehlen einer veröffentlichten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum zeitgemäßen Standard für Badezimmer im Jahr 1963 zumindest für den Raum Oberösterreich von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Das Rekursgericht erachtete die im Rekurs erhobenen Tatsachen-, Beweis- und Verfahrensrügen als unberechtigt und legte die seiner Ansicht nach auch für die rechtliche Beurteilung der Rechtssache ausreichenden Feststellungen des Erstgerichtes seiner Entscheidung zugrunde.
Im Rahmen der Erledigung der die Feststellung, die Mutter der Antragstellerin und deren Geschwister als Drittelmiteigentümer hätten keine Mietvertragsverhältnisse an der Wohnung begründet, sowie die bereits wiedergegebene Negativfeststellung bekämpfende Rüge führte das Rekursgericht im wesentlichen noch folgendes aus:
Im Sinne des Aufhebungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes sei davon auszugehen, daß prinzipiell die Begründung eines Mietverhältnisses durch einen Miteigentümer eine Ausnahme darstelle, weil grundsätzlich Miteigentümer Wohnungen im gemeinsamen Haus aufgrund einer Benützungsvereinbarung mit den übrigen Eigentümern benützten. Schon daraus ergäbe sich, daß die Beweislast, die trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes auch im Verfahren außer Streitsachen existiere (vgl E 41 zu § 2 AußStrG in Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen2), dafür, daß bereits die Eltern der Antragstellerin Mieter der von ihr auch jetzt noch bewohnten Wohnung gewesen seien (oder genauer gesagt für die Erweislichkeit der ein Mietrecht begründenden Umstände) die Antragstellerin treffe. Zu dem von der Antragstellerin zum Zwecke des Nachweises ihrer Behauptung über das Vorliegen eines Mietverhältnisses in Ansehung der Wohnung ihrer Eltern vorgelegten Konvolut von (Fotokopien von) Zinszetteln führte das Rekursgericht aus, daß sowohl das Erstgericht als auch die Rekurswerberin die gemäß § 298 Abs 3 ZPO, § 37 Abs 3 Z 12 MRG erfolgte Äußerung der Antragsgegnerin völlig übergingen, mit der die Übereinstimmung der vorgelegten Kopien mit den Originalen bestritten und gemäß § 299 ZPO die Vorlage der Urschrift beantragt worden sei. Gemäß § 299 ZPO habe das Gericht nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob Urkundenabschriften Glauben beizumessen sei oder nicht. Dabei seien die für die Unterlassung der Vorlage der Urschrift geltend gemachten Gründe und die sonstigen Umstände des einzelnen Falles sorgfältig zu würdigen. Dem Verhandlungsprotokoll sei nicht zu entnehmen, daß die Antragstellerin irgendwelche Gründe für die mangelnde Vorlage der Urschriften geltend gemacht hätte, die das Erstgericht hätte würdigen können. Dessen ungeachtet bedürfe es einer weiteren Erörterung der Glaubhaftigkeit des Urkundeninhaltes jedoch nicht. Denn selbst bei Annahme der Echtheit und (Übereinstimmung mit dem Original) und Richtigkeit der vorgelegten Zinszettel wäre daraus allein das Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen dem Vater oder der Mutter der Antragstellerin und sämtlichen Miteigentümern (darunter auch die Mutter der Antragstellerin) im Hinblick auf die übrigen (im einzelnen auch dargelegten) Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht abzuleiten. Da vom Erstgericht entgegen den Aufträgen im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes keine Feststellungen darüber getroffen wurden, ob zwischen dem Vater der Antragstellerin und den Hauseigentümern ein Mietverhältnis (und wenn ja, seit wann) bestanden hätte und schließlich auch, ob zwischen Vater und/oder Mutter der Antragstellerin und deren Großmutter vor 1929 ein Bestandvertrag geschlossen worden sei, sah sich das Rekursgericht veranlaßt, darüber selbst Feststellungen zu treffen, wozu es sich auch ohne Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung berechtigt erachtete, weil sich aus § 37 Abs 3 Z 17 lit f und g iVm Z 12 MRG ergäbe, daß ergänzende Feststellungen nur dann eine solche voraussetzten, wenn das Rekursgericht gegen die im Rekurs ausdrücklich bekämpften Feststellungen Bedenken haben. Solches sei hier aber nicht der Fall, sodaß nach § 37 Abs 3 MRG die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen angewendet werden könnten. Aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen und der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren führte das Rekursgericht noch folgendes aus:Im Sinne des Aufhebungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes sei davon auszugehen, daß prinzipiell die Begründung eines Mietverhältnisses durch einen Miteigentümer eine Ausnahme darstelle, weil grundsätzlich Miteigentümer Wohnungen im gemeinsamen Haus aufgrund einer Benützungsvereinbarung mit den übrigen Eigentümern benützten. Schon daraus ergäbe sich, daß die Beweislast, die trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes auch im Verfahren außer Streitsachen existiere vergleiche E 41 zu Paragraph 2, AußStrG in Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen2), dafür, daß bereits die Eltern der Antragstellerin Mieter der von ihr auch jetzt noch bewohnten Wohnung gewesen seien (oder genauer gesagt für die Erweislichkeit der ein Mietrecht begründenden Umstände) die Antragstellerin treffe. Zu dem von der Antragstellerin zum Zwecke des Nachweises ihrer Behauptung über das Vorliegen eines Mietverhältnisses in Ansehung der Wohnung ihrer Eltern vorgelegten Konvolut von (Fotokopien von) Zinszetteln führte das Rekursgericht aus, daß sowohl das Erstgericht als auch die Rekurswerberin die gemäß Paragraph 298, Absatz 3, ZPO, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 12, MRG erfolgte Äußerung der Antragsgegnerin völlig übergingen, mit der die Übereinstimmung der vorgelegten Kopien mit den Originalen bestritten und gemäß Paragraph 299, ZPO die Vorlage der Urschrift beantragt worden sei. Gemäß Paragraph 299, ZPO habe das Gericht nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob Urkundenabschriften Glauben beizumessen sei oder nicht. Dabei seien die für die Unterlassung der Vorlage der Urschrift geltend gemachten Gründe und die sonstigen Umstände des einzelnen Falles sorgfältig zu würdigen. Dem Verhandlungsprotokoll sei nicht zu entnehmen, daß die Antragstellerin irgendwelche Gründe für die mangelnde Vorlage der Urschriften geltend gemacht hätte, die das Erstgericht hätte würdigen können. Dessen ungeachtet bedürfe es einer weiteren Erörterung der Glaubhaftigkeit des Urkundeninhaltes jedoch nicht. Denn selbst bei Annahme der Echtheit und (Übereinstimmung mit dem Original) und Richtigkeit der vorgelegten Zinszettel wäre daraus allein das Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen dem Vater oder der Mutter der Antragstellerin und sämtlichen Miteigentümern (darunter auch die Mutter der Antragstellerin) im Hinblick auf die übrigen (im einzelnen auch dargelegten) Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht abzuleiten. Da vom Erstgericht entgegen den Aufträgen im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes keine Feststellungen darüber getroffen wurden, ob zwischen dem Vater der Antragstellerin und den Hauseigentümern ein Mietverhältnis (und wenn ja, seit wann) bestanden hätte und schließlich auch, ob zwischen Vater und/oder Mutter der Antragstellerin und deren Großmutter vor 1929 ein Bestandvertrag geschlossen worden sei, sah sich das Rekursgericht veranlaßt, darüber selbst Feststellungen zu treffen, wozu es sich auch ohne Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung berechtigt erachtete, weil sich aus Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera f und g in Verbindung mit Ziffer 12, MRG ergäbe, daß ergänzende Feststellungen nur dann eine solche voraussetzten, wenn das Rekursgericht gegen die im Rekurs ausdrücklich bekämpften Feststellungen Bedenken haben. Solches sei hier aber nicht der Fall, sodaß nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen angewendet werden könnten. Aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen und der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren führte das Rekursgericht noch folgendes aus:
Es kann nicht festgestellt werden, daß der Vater der Antragstellerin mit seiner Schwiegermutter, der Großmutter der Antragstellerin, oder mit der Miteigentümergemeinschaft von deren Erben einen Mietvertrag über die nunmehr von der Antragstellerin bewohnte Wohnung geschlossen hätte. Ebensowenig kann festgestellt werden, daß die Mutter der Antragstellerin mit ihrer Mutter, der damaligen Hauseigentümerin, irgendwann vor 1928 einen Mietvertrag über die gegenständliche Wohnung geschlossen hätte. Zu der im Rekurs vorgenommenen Bekämpfung der Ausführungen des Erstgerichtes über den Standard des Badezimmers im Jahr 1963 nahm das Gericht zweiter Instanz im wesentlichen wie folgt Stellung:
Das Erstgericht habe richtig erkannt, daß rechtliche Vorschriften über die Ausstattung eines Badezimmers bzw über die Trennung von WC und Badezimmer im Jahr 1963 in Oberösterreich nicht bestanden hätten. Welche Bauvorschriften nach Meinung der Rekurswerberin somit analog anzuwenden gewesen wären, sei nicht ersichtlich. Da es sich bei der Frage, welcher Standard im Jahr 1963 in Linz gegolten habe, um eine Rechtsfrage handle, gehe auch der Einwand im Rekurs ins Leere, das Erstgericht hätte Feststellungen über den damaligen Standard in Linz treffen müssen. Bei der Beurteilung der Standardfrage dürfe nicht übersehen werden, daß nach statistischen Unterlagen aus dem Anfang der 60-iger Jahre dieses Jahrhunderts von 2,152.775 Wohnungen in Österreich nur 456.820 überhaupt über ein Badezimmer verfügt hätten (ImmZ 1964, 300). Daß etwa die Trennung von Bad und WC zur damaligen Zeit keineswegs als Selbstverständlichkeit angesehen worden sei, zeige allein schon die Tatsache, daß sich die Gesetzgebung in Oberösterreich erstmals 1976 (O.ö.BauV LGBl 1976/63) entschlossen habe, dies vorzuschreiben, was wohl überflüssig gewesen wäre, wenn eine derartige Trennung schon allgemein üblich gewesen wäre. Insgesamt billige das Rekursgericht die Auffassung des Erstgerichtes, daß ein Bad, wie das in der Wohnung der Antragstellerin, im Jahr 1963 durchaus dem zeitgemäßen Standard entsprochen hätte, wenn auch die mangelnde Trennung von WC und Badezimmer, das Freistehen der Badewanne und die mangelnde Verfliesung oder Verkleidung der Wände heutigen Standardmaßstäben nicht mehr entsprechen würden. Nicht geteilt werden könne jedoch - bezogen auf 1963 - die Auffassung der Rekurswerberin, daß die Tatsache, daß durch das Badezimmer noch ein weiteres Zimmer, offenbar ein Abstellraum, betreten werden könne, die Entlüftung über eine Entlüftungsöffnung und die Fensterlosigkeit eine andere Beurteilung ergeben könnten. Aus diesem Grund habe es entgegen der Ansicht der Rekurswerberin diesbezüglich auch keiner näheren Feststellungen bedurft.
Habe aber das Bad dem Standard für Badezimmer im Jahr 1963 in Linz entsprochen, dann habe das Erstgericht zu Recht die Wohnung der Antragstellerin als eine solche der Kategorie B qualifziert, sodaß auch die Entscheidung über die Höhe der Erhaltungsbeiträge richtig sei.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der auf die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der antragstellenden Mieterin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung ihres an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz gestützten Antrages abzuändern. Die Antragsgegnerin beantragte in ihrer Rechtsmittelgegenschrift, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.