Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Gegenstand der Entscheidung ist, ob das Eigentum an einer Liegenschaft unter einer auflösenden Bedingung zugunsten des Voreigentümers (hier: der Erstantragstellerin als Geschenkgeberin), also im Falle des Bedingungseintrittes zeitlich beschränkt durch ein sogenanntes Heimfallsrecht, übertragen und mit dieser zeitlichen Beschränkung verbüchert werden kann, bejahendenfalls in welcher Form dies zu erfolgen hat. Unerörtert kann daher bleiben, ob in analoger Anwendung der für die fideikommissarische Subsitution geltenden Vorschriften eine Eigentumsbeschränkung durch Besitznachfolgerechte Dritter ohne weitere Voraussetzungen (zB auch zwischen nicht dem Personenkreis des § 364 c ABGB angehörenden: vgl zB dies bejahend RPflSlgG 1553 und Umlauft in NZ 1985, 222 ff; einschränkend Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu §§ 357 bis 360 unter Hinweis auf die Judikatur von Gerichten zweiter Instanz, ablehnend Hofmeister, in FS-Kralik, Wiederkehr des familiengebundenen Liegenschaftseigentums? Erörterung zur Verbücherung von "Besitznachfolgerechten" und zur Theorie des "zeitlichen Eigentums", 377 ff erfolgen kann.Gegenstand der Entscheidung ist, ob das Eigentum an einer Liegenschaft unter einer auflösenden Bedingung zugunsten des Voreigentümers (hier: der Erstantragstellerin als Geschenkgeberin), also im Falle des Bedingungseintrittes zeitlich beschränkt durch ein sogenanntes Heimfallsrecht, übertragen und mit dieser zeitlichen Beschränkung verbüchert werden kann, bejahendenfalls in welcher Form dies zu erfolgen hat. Unerörtert kann daher bleiben, ob in analoger Anwendung der für die fideikommissarische Subsitution geltenden Vorschriften eine Eigentumsbeschränkung durch Besitznachfolgerechte Dritter ohne weitere Voraussetzungen (zB auch zwischen nicht dem Personenkreis des Paragraph 364, c ABGB angehörenden: vergleiche zB dies bejahend RPflSlgG 1553 und Umlauft in NZ 1985, 222 ff; einschränkend Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraphen 357 bis 360 unter Hinweis auf die Judikatur von Gerichten zweiter Instanz, ablehnend Hofmeister, in FS-Kralik, Wiederkehr des familiengebundenen Liegenschaftseigentums? Erörterung zur Verbücherung von "Besitznachfolgerechten" und zur Theorie des "zeitlichen Eigentums", 377 ff erfolgen kann.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 897 ABGB iVm § 696 letzter Satz ABGB die Vorschrift, wonach im Falle einer auflösenden Bedingung das zugedachte Recht bei ihrem Eintritt verloren geht, uneingeschränkt für alle Arten von Verträgen gilt, für die anderes (bei sogenannten bedingungsfeindlichen Geschäften) nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Eine derartige Ausnahmebestimmung besteht weder für Schenkungsverträge (also für das obligatorische Verpflichtungsgeschäft) noch für das zum Eigentumserwerb notwendige Verfügungsgeschäft. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum es nicht möglich sein sollte, auch das Eigentumsrecht - wie andere Rechte - nur unter einer auflösenden Bedingung, also im Falle des Bedingungseintrittes nur für die Zeit bis zum eventuellen Bedingungseintritt, einem anderem rechtsgeschäftlich einzuräumen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Paragraph 897, ABGB in Verbindung mit Paragraph 696, letzter Satz ABGB die Vorschrift, wonach im Falle einer auflösenden Bedingung das zugedachte Recht bei ihrem Eintritt verloren geht, uneingeschränkt für alle Arten von Verträgen gilt, für die anderes (bei sogenannten bedingungsfeindlichen Geschäften) nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Eine derartige Ausnahmebestimmung besteht weder für Schenkungsverträge (also für das obligatorische Verpflichtungsgeschäft) noch für das zum Eigentumserwerb notwendige Verfügungsgeschäft. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum es nicht möglich sein sollte, auch das Eigentumsrecht - wie andere Rechte - nur unter einer auflösenden Bedingung, also im Falle des Bedingungseintrittes nur für die Zeit bis zum eventuellen Bedingungseintritt, einem anderem rechtsgeschäftlich einzuräumen.
Da nach § 358 ABGB alle anderen (d.h. nicht in § 357 ABGB, der die Teilung des Eigentums in Obereigentum und Nutzungseigentum vorsieht, geregelten) durch das Gesetz oder - wie hier - durch den Willen der Eigentümer geschaffenen Beschränkungen die Vollständigkeit des Eigentums nicht aufheben, ist auch das unter einer auflösenden Bedingung eingeräumte Eigentumsrecht ein dingliches Vollrecht (Klang in Klang2 II 148) und die vertragliche Begründung zeitlich beschränkten Eigentumsrechtes daher zulässig (Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 24 zu § 358; EvBl 1960/136 mwN).Da nach Paragraph 358, ABGB alle anderen (d.h. nicht in Paragraph 357, ABGB, der die Teilung des Eigentums in Obereigentum und Nutzungseigentum vorsieht, geregelten) durch das Gesetz oder - wie hier - durch den Willen der Eigentümer geschaffenen Beschränkungen die Vollständigkeit des Eigentums nicht aufheben, ist auch das unter einer auflösenden Bedingung eingeräumte Eigentumsrecht ein dingliches Vollrecht (Klang in Klang2 römisch zwei 148) und die vertragliche Begründung zeitlich beschränkten Eigentumsrechtes daher zulässig (Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 24 zu Paragraph 358,; EvBl 1960/136 mwN).
Freilich sind auch Fälle denkbar, bei denen der Eigentümer bloß obligatorisch verpflichtet wird, das Eigentum zu einem späteren Zeitpunkt auf einen anderen (hier interessierend: wiederum auf seinem Vormann) zu übertragen (siehe Gschnitzer, Sachenrecht2 150), sodaß diese bloß obligatorische Verpflichtung nicht verbüchert werden könnte. Ein solcher Fall ist aber hier nicht gegeben, wie sich aus den Eingangs wiedergegebenen Vertragsbestimmungen, vor allem aus der Aufsandungsklausel ergibt. Daraus geht eindeutig der Parteiwille auf Schaffung zeitlich beschränkten Eigentums für den Geschenknehmer hervor, soll doch im Falle des Eintrittes der auflösenden Bedingung das Eigentumsrecht für die Erstantragstellerin schon auf Grund dieses Schenkungsvertrages und einer Sterbeurkunde betreffend den Zweitantragsteller (offensichtlich als grundbuchsfähigen Nachweis des Bedingungseintrittes) einverleibt werden können: Die Erstantragstellerin wird daher nicht Rechtsnachfolgerin, sondern bloß Zeitfolgerin im Eigentum des Zweitantragstellers (siehe Klang in Klang2 II 148).Freilich sind auch Fälle denkbar, bei denen der Eigentümer bloß obligatorisch verpflichtet wird, das Eigentum zu einem späteren Zeitpunkt auf einen anderen (hier interessierend: wiederum auf seinem Vormann) zu übertragen (siehe Gschnitzer, Sachenrecht2 150), sodaß diese bloß obligatorische Verpflichtung nicht verbüchert werden könnte. Ein solcher Fall ist aber hier nicht gegeben, wie sich aus den Eingangs wiedergegebenen Vertragsbestimmungen, vor allem aus der Aufsandungsklausel ergibt. Daraus geht eindeutig der Parteiwille auf Schaffung zeitlich beschränkten Eigentums für den Geschenknehmer hervor, soll doch im Falle des Eintrittes der auflösenden Bedingung das Eigentumsrecht für die Erstantragstellerin schon auf Grund dieses Schenkungsvertrages und einer Sterbeurkunde betreffend den Zweitantragsteller (offensichtlich als grundbuchsfähigen Nachweis des Bedingungseintrittes) einverleibt werden können: Die Erstantragstellerin wird daher nicht Rechtsnachfolgerin, sondern bloß Zeitfolgerin im Eigentum des Zweitantragstellers (siehe Klang in Klang2 römisch zwei 148).
Die Ablehnung "zeitlich beschränkten Eigentums" durch Hofmeister in FS-Kralik, 377 ff (401 f) auch für den Fall des Rückfalls des Eigentumsrechtes an den Rechtsvorgänger des Erwerbers ist zumindest für den Bereich eines solchen Heimfallrechtes nicht überzeugend begründet. Die Ausführungen Hofmeisters beschäftigen sich im wesentlichen mit dem - hier nicht näher zu erörternden - Besitznachfolgerecht Dritter. Zur "Rückfallsklausel" bei Schenkungen wird lediglich ausgeführt, daß diese nicht im Sinne einer ipso iure eintretenden dinglichen Rechtsänderung, sondern so zu interpretieren sei, daß dem Veräußerer bloß ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung zustehe. Nach dem Vorgesagten ist aber eine solche, dem Parteiwillen klar widersprechende Umdeutung, bloß um wenigstens die obligatorische Verpflichtung als Minus gegenüber der vereinbarten dinglichen Wirkung aufrecht zu erhalten, nicht notwendig und auch nicht zulässig.
Der Meinung, die zeitliche Beschränkung des Eigentumsrechtes durch ein Heimfallsrecht, gekleidet in eine auflösende Bedingung, sei entbehrlich, weil zwischen Personen, die in einem in § 364 c ABGB genannten Angehörigkeitsverhältnis stehen, ohnedies ein Belastungs- und Veräußerungsverbot mit gleicher Wirkung begründet werden könnte (so zB RPflSlgG 192), kann nicht gefolgt werden, weil durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, das auch in der hier zu beurteilenden Rechtssache zwischen den Parteien, die im Angehörigkeitsverhältnis des § 364 c ABGB stehen, vereinbart wurde, nur eine Verfügungsbeschränkung des eingetragenen Eigentümers gegebenenfalls bloß bis zu dessen Ableben bewirkt wird, keinesfalls jedoch der Rückfall der Sache an den ursprünglichen Eigentümer bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vermag daher nicht die Wirkung eines durch ein Heimfallsrecht zeitlich beschränkten Eigentums zu entfalten (vgl hiezu RPflSlgG 1553).Der Meinung, die zeitliche Beschränkung des Eigentumsrechtes durch ein Heimfallsrecht, gekleidet in eine auflösende Bedingung, sei entbehrlich, weil zwischen Personen, die in einem in Paragraph 364, c ABGB genannten Angehörigkeitsverhältnis stehen, ohnedies ein Belastungs- und Veräußerungsverbot mit gleicher Wirkung begründet werden könnte (so zB RPflSlgG 192), kann nicht gefolgt werden, weil durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, das auch in der hier zu beurteilenden Rechtssache zwischen den Parteien, die im Angehörigkeitsverhältnis des Paragraph 364, c ABGB stehen, vereinbart wurde, nur eine Verfügungsbeschränkung des eingetragenen Eigentümers gegebenenfalls bloß bis zu dessen Ableben bewirkt wird, keinesfalls jedoch der Rückfall der Sache an den ursprünglichen Eigentümer bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vermag daher nicht die Wirkung eines durch ein Heimfallsrecht zeitlich beschränkten Eigentums zu entfalten vergleiche hiezu RPflSlgG 1553).
Die Zulässigkeit des durch ein Heimfallsrecht zeitlich beschränkten Eigentums, weil es sich dabei inhaltlich ebenso um Volleigentum wie im Falle des Vorliegens anderer Eigentumsbeschränkungen, sei es vertraglicher oder gesetzlicher handelt, hat wegen des Intabulationsprinzips (§ 431 ABGB) zwingend zur Folge, daß es im Grundbuch einzutragen ist. § 9 GBG, wonach im Grundbuch nur dingliche Rechte eingetragen werden können, steht dem nicht entgegen, weil auch in einem solchen Fall zeitlich beschränkten Eigentums ein dingliches Recht, eben das Eigentumsrecht des Erwerbers, eingetragen wird. Die mit der Eigentumsbeschränkung verbundene Rechtsfolge, daß im Falle des Eintrittes der auflösenden Bedingung der frühere Eigentümer wieder einzutragen ist, weil dessen bücherliches Recht wieder auflebt, das heißt nach Ablauf der Zeitspanne, innerhalb der das Eigentumsrecht einem anderen zustand, wieder weiterbesteht, vermag daran nichts zu ändern.Die Zulässigkeit des durch ein Heimfallsrecht zeitlich beschränkten Eigentums, weil es sich dabei inhaltlich ebenso um Volleigentum wie im Falle des Vorliegens anderer Eigentumsbeschränkungen, sei es vertraglicher oder gesetzlicher handelt, hat wegen des Intabulationsprinzips (Paragraph 431, ABGB) zwingend zur Folge, daß es im Grundbuch einzutragen ist. Paragraph 9, GBG, wonach im Grundbuch nur dingliche Rechte eingetragen werden können, steht dem nicht entgegen, weil auch in einem solchen Fall zeitlich beschränkten Eigentums ein dingliches Recht, eben das Eigentumsrecht des Erwerbers, eingetragen wird. Die mit der Eigentumsbeschränkung verbundene Rechtsfolge, daß im Falle des Eintrittes der auflösenden Bedingung der frühere Eigentümer wieder einzutragen ist, weil dessen bücherliches Recht wieder auflebt, das heißt nach Ablauf der Zeitspanne, innerhalb der das Eigentumsrecht einem anderen zustand, wieder weiterbesteht, vermag daran nichts zu ändern.
Zulässig ist die grundbücherliche Eintragung von Vereinbarungen, welche die Beschränkung des Inhaltes eines dinglichen Rechtes zum Gegenstand haben, daher zB auch das vertraglich ausbedungene Heimfallsrecht an einer Liegenschaft Klang in Klang2 II 339). Dabei handelt es sich nicht um die bedingte Eintragung eines Rechtes, die durch Vormerkung zu geschehen hätte, sondern um die unbedingte Eintragung, also die Einverleibung eines bedingten Rechtes. Der Unterschied besteht darin, daß durch die Vormerkung das Recht nur gegen nachträgliche Rechtfertigung erworben wird, während durch die Einverleibung des auflösend bedingten Rechtes das Recht durch die Eintragung sofort ohne nachträgliche Rechtfertigung erworben wird, das Recht selbst aber nur bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses besteht. Derartige Eintragungen sind durch das Gesetz keineswegs ausgeschlossen, und sie erfolgen, wenn die Voraussetzungen hiezu gegeben sind, durch Einverleibung des Rechtes unter der gestellten Bedingung, wobei diese Bedingung als Beschränkung in der Eintragung des Rechtes selbst oder durch besondere Eintragung zum Ausdruck zu bringen ist (Bartsch, Grundbuchsgesetz7 21). Die Rechtsprechung (Bartsch, aaO FN 3) hat die Einverleibung unter Beifügung der entsprechenden Beschränkung zugelassen. Die Eigentumsbeschränkung durch die auflösende Bedingung kann daher - wie beantragt - durch einen Hinweis gemäß § 5 Satz 2 GBG iVm § 12 Abs 3 GUG bei der Eigentumseinverleibung zum Ausdruck gebracht werden.Zulässig ist die grundbücherliche Eintragung von Vereinbarungen, welche die Beschränkung des Inhaltes eines dinglichen Rechtes zum Gegenstand haben, daher zB auch das vertraglich ausbedungene Heimfallsrecht an einer Liegenschaft Klang in Klang2 römisch zwei 339). Dabei handelt es sich nicht um die bedingte Eintragung eines Rechtes, die durch Vormerkung zu geschehen hätte, sondern um die unbedingte Eintragung, also die Einverleibung eines bedingten Rechtes. Der Unterschied besteht darin, daß durch die Vormerkung das Recht nur gegen nachträgliche Rechtfertigung erworben wird, während durch die Einverleibung des auflösend bedingten Rechtes das Recht durch die Eintragung sofort ohne nachträgliche Rechtfertigung erworben wird, das Recht selbst aber nur bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses besteht. Derartige Eintragungen sind durch das Gesetz keineswegs ausgeschlossen, und sie erfolgen, wenn die Voraussetzungen hiezu gegeben sind, durch Einverleibung des Rechtes unter der gestellten Bedingung, wobei diese Bedingung als Beschränkung in der Eintragung des Rechtes selbst oder durch besondere Eintragung zum Ausdruck zu bringen ist (Bartsch, Grundbuchsgesetz7 21). Die Rechtsprechung (Bartsch, aaO FN 3) hat die Einverleibung unter Beifügung der entsprechenden Beschränkung zugelassen. Die Eigentumsbeschränkung durch die auflösende Bedingung kann daher - wie beantragt - durch einen Hinweis gemäß Paragraph 5, Satz 2 GBG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, GUG bei der Eigentumseinverleibung zum Ausdruck gebracht werden.
Da den Eintragungsbegehren der Antragsteller auch keine anderen Gründe entgegenstehen, war der antragsabweisende Teil der Entscheidungen der Vorinstanzen wie im Spruch geschehen im antragsstattgebenden Sinn abzuändern.