Das gegen diesen Zurückweisungsbeschluss gerichtete Rechtsmittel ist analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, es ist aber nicht berechtigt. Gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002) genügt es, auf die Richtigkeit der Begründung des Rekursgerichtes hinzuweisen. Das weitgehend kaum verständliche Rechtsmittel enthält keine nachvollziehbaren Argumente, die der Widerlegung dieser Begründung dienen könnten.Das gegen diesen Zurückweisungsbeschluss gerichtete Rechtsmittel ist analog Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, es ist aber nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002) genügt es, auf die Richtigkeit der Begründung des Rekursgerichtes hinzuweisen. Das weitgehend kaum verständliche Rechtsmittel enthält keine nachvollziehbaren Argumente, die der Widerlegung dieser Begründung dienen könnten.
Zu 2.) Zum bestätigenden Teil der Rekursentscheidung (Jahresabrechnungen), den der Rechtsmittelwerber ebenfalls bekämpft, hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 10.000,-- nicht übersteige und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zufolge § 52 Abs 2 Z 7 iVm Abs 1 Z 6 WEG 2002, § 37 Abs 3 Z 18a MRG gelten in einem solchen Fall die im § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen. Das Rechtsmittel ist daher insoweit gemäß § 507b Abs 2 ZPO nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen (RIS-Justiz RS0109620).Zu 2.) Zum bestätigenden Teil der Rekursentscheidung (Jahresabrechnungen), den der Rechtsmittelwerber ebenfalls bekämpft, hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 10.000,-- nicht übersteige und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zufolge Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG gelten in einem solchen Fall die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen. Das Rechtsmittel ist daher insoweit gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen (RIS-Justiz RS0109620).