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Entscheidung 5 Ob 74/04z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob74/04z

Entscheidungsdatum

19.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. DI Samet Ö*****, gegen den Antragsgegner Gotthard K*****, vertreten durch Dr. Georg Röhsner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 26, WEG 1975 (Paragraph 52, WEG 2002), über die "außerordentliche Revision" des Antragstellers gegen den Sachbeschluss und Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. November 2002, GZ 39 R 352/02g-80, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 27. Juni 2002, GZ 26 Msch 10007/02m-65, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde sowie Sachanträge zurückgewiesen wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Hinsichtlich des zurückweisenden Teiles der Rekursentscheidung wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

2.) Hinsichtlich des bestätigenden Teiles der Rekursentscheidung werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Zu 1.) Das Rekursgericht wies den Antrag, die "ortsüblichen angemessenen Nettomieten bzw Nettonutzungsentgelte (unter Miteinbeziehung der Jahreswertsicherungsklausel) für die vermieteten bzw unwirtschaftlich illegal genutzten Autoabstellplätze pro Monat und Miete mit S 1.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer ab 7. 4. 2000 festzusetzen", wegen Streitanhängigkeit zurück, weil dieser Antrag nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren des Erstgerichtes gestellt worden war. Den Antrag auf Parifizierung der Hausbesorgerdienstwohnung wies es mangels gesetzlicher Grundlage zurück (es war keine Widmungsänderung, sondern eine widmungswidrige Benützung der Hausbesorgerdienstwohnung behauptet worden). Schließlich wurden die im Rekurs gestellten Anträge, die Nutzungsrechte an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zwischen den Miteigentümern zu regeln und sämtlichen Personen mittels einstweiliger Verfügung die Mitnutzung der Hausbesorgerdienstwohnung, der Waschküchen, der Abstellräume, der Autoabstellplätze und der Hauswasserzählerräume zu untersagen, vom Rekursgericht schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil sie dem Neuerungsverbot zuwiderliefen.

Rechtliche Beurteilung

Das gegen diesen Zurückweisungsbeschluss gerichtete Rechtsmittel ist analog Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, es ist aber nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002) genügt es, auf die Richtigkeit der Begründung des Rekursgerichtes hinzuweisen. Das weitgehend kaum verständliche Rechtsmittel enthält keine nachvollziehbaren Argumente, die der Widerlegung dieser Begründung dienen könnten.

Zu 2.) Zum bestätigenden Teil der Rekursentscheidung (Jahresabrechnungen), den der Rechtsmittelwerber ebenfalls bekämpft, hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 10.000,-- nicht übersteige und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zufolge Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG gelten in einem solchen Fall die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen. Das Rechtsmittel ist daher insoweit gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen (RIS-Justiz RS0109620).

Anmerkung

E73122 5Ob74.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00074.04Z.0419.000

Dokumentnummer

JJT_20040419_OGH0002_0050OB00074_04Z0000_000