Die Revision ist nicht zulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Gemäß § 502 Abs 3 Z 2 ZPO gilt Abs 2 für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten nicht, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Wie aus der Unterwerfung der Entscheidungen über eine "Kündigung" sowie sonstigen Entscheidungen über das "Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages" augenfällig wird, liegt der Zweck der Ausnahmebestimmung darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst, unabhängig von jeder Bewertung - unter der weiteren Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO - revisibel zu erklären. Im Regelfall wird auch beim Streit über eine "Räumung", wenn auch nur als Vorfrage, über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden sein (RZ 1991/21). Durch die Formulierung "wenn dabei" in § 502 Abs 3 Z 2 ZPO sollte ausgedrückt werden, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages fällt, sondern auch die Entscheidung über andere Ansprüche, soferne sie nur gleichzeitig erfolgen (RdW 1993/4). Nicht unter die revisionsrechtliche Ausnahmeregelung fallen daher gesonderte Streitigkeiten über Aufwandersatz oder Schadenersatz (RZ 1991/21).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO gilt Absatz 2, für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten nicht, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Wie aus der Unterwerfung der Entscheidungen über eine "Kündigung" sowie sonstigen Entscheidungen über das "Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages" augenfällig wird, liegt der Zweck der Ausnahmebestimmung darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst, unabhängig von jeder Bewertung - unter der weiteren Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - revisibel zu erklären. Im Regelfall wird auch beim Streit über eine "Räumung", wenn auch nur als Vorfrage, über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden sein (RZ 1991/21). Durch die Formulierung "wenn dabei" in Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO sollte ausgedrückt werden, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages fällt, sondern auch die Entscheidung über andere Ansprüche, soferne sie nur gleichzeitig erfolgen (RdW 1993/4). Nicht unter die revisionsrechtliche Ausnahmeregelung fallen daher gesonderte Streitigkeiten über Aufwandersatz oder Schadenersatz (RZ 1991/21).
Die von der beklagten Partei erhobene Revision ist daher jedenfalls unzulässig im Sinn des § 502 Abs 2 ZPO.Die von der beklagten Partei erhobene Revision ist daher jedenfalls unzulässig im Sinn des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO.