Begründung:
Zur Begründung ihres Einverleibungsbegehrens legte die Bundesimmobiliengesellschaft mbH dem Grundbuchsgericht eine mit dem Amtssiegel versehene Amtsbestätigung des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vom 17. 5. 2001 mit folgendem Wortlaut vor:
"Ob der Liegenschaft ***** bestehend aus den Grundstücken *****, ist das Eigentumsrecht zur Gänze für die Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung) einverleibt.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestätigt hiermit gemäß § 16 Bundesimmobiliengesetz, BGBl I Nr 141/2000, dass das Eigentumsrecht an der obgenannten Liegenschaft auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, Neulinggasse 29, 1030 Wien, übergegangen ist.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestätigt hiermit gemäß Paragraph 16, Bundesimmobiliengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 141 aus 2000,, dass das Eigentumsrecht an der obgenannten Liegenschaft auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, Neulinggasse 29, 1030 Wien, übergegangen ist.
Das Einvernehmen ist mit dem/den objektnutzenden Ressort(s) gemäß § 16 Bundesimmobiliengesetz, BGBl I Nr 141/2000, hergestellt."Das Einvernehmen ist mit dem/den objektnutzenden Ressort(s) gemäß Paragraph 16, Bundesimmobiliengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 141 aus 2000,, hergestellt."
Das Erstgericht lehnte das Eintragungsbegehren ab, weil dem Gesuch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung angeschlossen war. Das Rekursgericht sah zwar in der fehlenden Unbedenklichkeitsbescheinigung kein Eintragungshindernis, lehnte jedoch die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Bundesimmobiliengesellschaft mbH aus einem anderen Grund ab. Es führte dazu aus:
§ 16 Bundesimmobiliengesetz sehe als Grundlage der Verbücherung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister, durch dessen Ressort das jeweilige Objekt genutzt wird, auszustellende Amtsbestätigungen über die zu übertragenden Eigentumsrechte vor. Die Bundesimmobiliengesellschaft habe lediglich eine Amtsbestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vorgelegt, in der darauf hingewiesen wird, dass das Einvernehmen mit dem/den objektnutzenden Ressort(s) hergestellt ist. Diese Beurkundung werde dem gesetzlichen Gebot nicht gerecht. Das Gesetz selbst spreche nämlich von der Grundlage der Verbücherung in der Einzahl und dann von den auszustellenden Amtsbestätigungen in der Mehrzahl. Das Gesetz gehe daher offensichtlich - vom Sonderfall abgesehen, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auch einziger Nutzer des Objektes ist - davon aus, dass für den Nachweis des Eigentumsüberganges zumindest zwei Amtsbestätigungen erforderlich sind.Paragraph 16, Bundesimmobiliengesetz sehe als Grundlage der Verbücherung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister, durch dessen Ressort das jeweilige Objekt genutzt wird, auszustellende Amtsbestätigungen über die zu übertragenden Eigentumsrechte vor. Die Bundesimmobiliengesellschaft habe lediglich eine Amtsbestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vorgelegt, in der darauf hingewiesen wird, dass das Einvernehmen mit dem/den objektnutzenden Ressort(s) hergestellt ist. Diese Beurkundung werde dem gesetzlichen Gebot nicht gerecht. Das Gesetz selbst spreche nämlich von der Grundlage der Verbücherung in der Einzahl und dann von den auszustellenden Amtsbestätigungen in der Mehrzahl. Das Gesetz gehe daher offensichtlich - vom Sonderfall abgesehen, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auch einziger Nutzer des Objektes ist - davon aus, dass für den Nachweis des Eigentumsüberganges zumindest zwei Amtsbestätigungen erforderlich sind.
Neben dieser bereits aus dem Gesetzestext zu gewinnenden Interpretation sei auf eine Parallele, die sich im § 3 Abs 1 und 4 BIG-Gesetz findet, hinzuweisen. Nach diesen Bestimmungen habe der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Rechte zu übertragen. Diesbezüglich habe der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 2199/96k ausgeführt, dass es, um das nach § 3 Abs 4 BIG-Gesetz vom Bundesminister für Finanzen beim Verkauf der im erwähnten Gesetz angeführten Liegenschaft geforderte herzustellende Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nachzuweisen, es einer Erklärung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die gemäß § 31 GBG der Beglaubigung der Unterschrift des Bundesministers oder der Beisetzung des Amtssiegels bedarf, bedürfe. Dieser Entscheidung sei ein Kaufvertrag zugrundegelegen, den für die Republik Österreich der Bundesminister für Finanzen unterzeichnet hatte, wobei die Vertretung der Republik Österreich durch den Bundesminister für Finanzen erfolgte, welcher laut Kaufvertrag im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gehandelt hatte. Dem über diesen Kaufvertrag errichteten Notariatsakt sei ein unbeglaubigtes, nicht mit dem amtlichen Siegel versehenes Schreiben des Wirtschaftsministers beigeschlossen gewesen. § 16 Bundesimmobiliengesetz enthalte eine durchaus vergleichbare Anordnung. Es bedürfe daher des urkundlichen Nachweises, dass der Eigentumsübergang im Einvernehmen mit dem Bundesminister, durch dessen Ressort das Objekt genutzt wird, erfolgt. Da eine Amtsbestätigung dieses Bundesministers oder dieser Bundesminister im gegenständlichen Fall nicht vorgelegt wurde, sei das Gesuch zu Recht abgewiesen worden.Neben dieser bereits aus dem Gesetzestext zu gewinnenden Interpretation sei auf eine Parallele, die sich im Paragraph 3, Absatz eins und 4 BIG-Gesetz findet, hinzuweisen. Nach diesen Bestimmungen habe der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Rechte zu übertragen. Diesbezüglich habe der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 2199/96k ausgeführt, dass es, um das nach Paragraph 3, Absatz 4, BIG-Gesetz vom Bundesminister für Finanzen beim Verkauf der im erwähnten Gesetz angeführten Liegenschaft geforderte herzustellende Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nachzuweisen, es einer Erklärung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die gemäß Paragraph 31, GBG der Beglaubigung der Unterschrift des Bundesministers oder der Beisetzung des Amtssiegels bedarf, bedürfe. Dieser Entscheidung sei ein Kaufvertrag zugrundegelegen, den für die Republik Österreich der Bundesminister für Finanzen unterzeichnet hatte, wobei die Vertretung der Republik Österreich durch den Bundesminister für Finanzen erfolgte, welcher laut Kaufvertrag im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gehandelt hatte. Dem über diesen Kaufvertrag errichteten Notariatsakt sei ein unbeglaubigtes, nicht mit dem amtlichen Siegel versehenes Schreiben des Wirtschaftsministers beigeschlossen gewesen. Paragraph 16, Bundesimmobiliengesetz enthalte eine durchaus vergleichbare Anordnung. Es bedürfe daher des urkundlichen Nachweises, dass der Eigentumsübergang im Einvernehmen mit dem Bundesminister, durch dessen Ressort das Objekt genutzt wird, erfolgt. Da eine Amtsbestätigung dieses Bundesministers oder dieser Bundesminister im gegenständlichen Fall nicht vorgelegt wurde, sei das Gesuch zu Recht abgewiesen worden.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 Euro nicht übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch zulässig sei. Zur behandelten Rechtsfrage jedoch zulässig sei. Zur behandelten Rechtsfrage liege nämlich noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vor. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat gegen die Abweisung ihres Eintragungsgesuches fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, die Einverleibung ihres Eigentumsrechts an der Liegenschaft ***** zu bewilligen (hilfsweise wurde auch noch ein Aufhebungsantrag gestellt). Eintragungsgrundlage sei nach § 16 Bundesimmobiliengesetz allein die vorgelegte Amtsbestätigung, die nach (ausführlich dargelegten) verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausschließlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ausgestellt werden könne. Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 Euro nicht übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch zulässig sei. Zur behandelten Rechtsfrage jedoch zulässig sei. Zur behandelten Rechtsfrage liege nämlich noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vor. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat gegen die Abweisung ihres Eintragungsgesuches fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, die Einverleibung ihres Eigentumsrechts an der Liegenschaft ***** zu bewilligen (hilfsweise wurde auch noch ein Aufhebungsantrag gestellt). Eintragungsgrundlage sei nach Paragraph 16, Bundesimmobiliengesetz allein die vorgelegte Amtsbestätigung, die nach (ausführlich dargelegten) verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausschließlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ausgestellt werden könne. Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.