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Entscheidung 5 Ob 75/11g×

Entscheidung 5 Ob 75/11g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob75/11g

Entscheidungsdatum

25.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin S***** KG, *****, vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, gegen die Antragsgegnerin I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Paragraph 9, MRG, infolge des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den (richtig:) Sachbeschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 10. Februar 2011, GZ 2 R 21/11g-17, mit dem über Rekurs der Antragsgegnerin der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Villach vom 14. Dezember 2010, GZ 6 Msch 9/10x-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt 6 Msch 9/10x wird dem Erstgericht erneut mit dem Auftrag zurückgestellt, diesen Beschluss und die Rekursentscheidung vom 10. Februar 2011, GZ 2 R 21/11g-17, den Hauptmietern des Hauses M*****, samt Rechtsmittelbelehrung durch Hausanschlag zuzustellen.

Nach Einlangen allfälliger Revisionsrekurse oder nach Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist sind die Akten wieder dem Obersten Gerichtshof umgehend vorzulegen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In Verfahren nach Paragraph 9, MRG ist die Beiziehung der übrigen Mieter geboten, wenn bei der Entscheidung die Beeinträchtigung von deren schutzwürdigen Interessen zu befürchten ist (M. Mohr in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 37, MRG Rz 86 mwN; RIS-Justiz RS0069691; RS0070534). In einem solchen Fall sind ihnen auch die (anfechtbaren) Entscheidungen samt Rechtsmittelbelehrung zugänglich zu machen vergleiche MietSlg 47.454).

Die übrigen Hauptmieter des Hauses sind zwar dem Verfahren beigezogen worden, die in der Sache ergangenen Entscheidungen wurden ihnen aber nach der Aktenlage bisher nicht zugestellt. Zur Wahrung des Parteiengehörs sämtlicher Hauptmieter des betroffenen Hauses im Rechtsmittelverfahren ist somit vor Behandlung des bereits vorliegenden Revisionsrekurses die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an alle Verfahrensbeteiligten nachzuholen.

Schlagworte

Außerstreitiges Wohnrecht

Textnummer

E99419

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00075.11G.0825.000

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20110825_OGH0002_0050OB00075_11G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041826 Rechtssatz 05.06.1923Zivilrecht
Zurückweisung einer nicht gesetzmäßig (Bekämpfung der Beweiswürdigung, Wiederholung der Berufungsausführungen) ausgeführten Revision.
RS0043654 Rechtssatz 15.11.1988Zivilrecht
Erschöpft sich die Zulassungsbeschwerde in der bloßen Rüge, das Berufungsgericht habe "die Rechtsfrage unrichtig gelöst", ist damit aber eine Prüfung der Frage, ob entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig …
RS0069691 Rechtssatz 11.03.1986Zivilrecht
Zur Beurteilung, ob durch die Veränderung die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen eines oder mehrerer anderer Mieter zu besorgen ist, ist die Beiziehung der übrigen Hauptmieter als Parteien geboten.
RS0069695 Rechtssatz 14.09.1993Zivilrecht
Bezüglich der Übung des Verkehrs ist auf objektive Umstände abzustellen, beim "wichtigen Interesse" des Mieters auf das subjektive Interesse des Bestandnehmers an der beabsichtigten Änderung.
RS0069725 Rechtssatz 24.02.1987Zivilrecht
Die Behauptungslast und materielle Beweislast für die negative Voraussetzung des § 9 Abs 1 Z 5 MRG (Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters) trifft diesen.
RS0070534 Rechtssatz 03.07.1990Zivilrecht
Zu den Verfahren, in denen die übrigen Hauptmieter beizuziehen sind, gehören auch jene nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG, weil gemäß § 9 Abs 1 Z 5 MRG auch auf die schutzwürdigen Interessen der anderen Mieter Bedacht zu nehmen ist und die rechtskräftige Entscheidung …
RS0113606 Rechtssatz 30.05.2000Zivilrecht
Ob die positive Voraussetzung der Duldungspflicht des Vermieters gemäß § 9 Abs 1 Z 2 iVm § 9 Abs 2 Z 5 MRG und die negativen Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 1 Z 5 und 6 MRG gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb darin reg …