Aus der Begründung:
Die Rekurswerberin versucht zunächst daraus, daß im ersten Halbsatz des § 1480 ABGB. die dreijährige Verjährung der Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, im zweiten Halbsatz dagegen die dreißigjährige Verjährung des Rechtes selbst geregelt wird, zu folgern, daß der erste Halbsatz nur auf solche wiederkehrende Leistungen Anwendung finde, bei denen auch das zugrunde liegende Recht verjähren könne, was bei dem Recht der Kirche auf Einhebung der Kirchenbeiträge nicht zutreffe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es ist zu bedenken, daß die Verbindlichkeit zur Kirchenbeitragsleistung durch Zeitablauf nur deshalb nicht verlorengehen kann, weil sie die Wirkung eines fortdauernden, vom freien Willensentschluß des Verpflichteten abhängigen Zustandes, nämlich der Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche ist. Der Oberste Gerichtshof hat daher schon in der Entscheidung GlUNF. 3564 die dreijährige Verjährbarkeit von Vereinsmitgliedsbeiträgen ausgesprochen, obwohl auch bei diesen eine Verjährung des Grundrechtes durch Zeitablauf nicht in Betracht, kommt.Die Rekurswerberin versucht zunächst daraus, daß im ersten Halbsatz des Paragraph 1480, ABGB. die dreijährige Verjährung der Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, im zweiten Halbsatz dagegen die dreißigjährige Verjährung des Rechtes selbst geregelt wird, zu folgern, daß der erste Halbsatz nur auf solche wiederkehrende Leistungen Anwendung finde, bei denen auch das zugrunde liegende Recht verjähren könne, was bei dem Recht der Kirche auf Einhebung der Kirchenbeiträge nicht zutreffe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es ist zu bedenken, daß die Verbindlichkeit zur Kirchenbeitragsleistung durch Zeitablauf nur deshalb nicht verlorengehen kann, weil sie die Wirkung eines fortdauernden, vom freien Willensentschluß des Verpflichteten abhängigen Zustandes, nämlich der Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche ist. Der Oberste Gerichtshof hat daher schon in der Entscheidung GlUNF. 3564 die dreijährige Verjährbarkeit von Vereinsmitgliedsbeiträgen ausgesprochen, obwohl auch bei diesen eine Verjährung des Grundrechtes durch Zeitablauf nicht in Betracht, kommt.
Auch der Rekurshinweis auf § 1472 ABGB. ist verfehlt, da die kürzeren Fristen der §§ 1480, 1487 und 1489 ABGB. auch gegen privilegierte Personen gelten (JB. 18, ferner GlU. 10.207).Auch der Rekurshinweis auf Paragraph 1472, ABGB. ist verfehlt, da die kürzeren Fristen der Paragraphen 1480, 1487 und 1489 ABGB. auch gegen privilegierte Personen gelten (JB. 18, ferner GlU. 10.207).
Daß die katholische Kirche nach dem Konkordat eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist, hat für die Frage der Verjährung keine Bedeutung. Die katholische Kirche hat damit so wie andere gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften das Recht, der Selbstverwaltung im Sinne des Art. 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und damit das Recht, ihre inneren Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten (Adamovich - Spanner, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechts, 5. Aufl. S. 457). Im Zuge dieser Regelung ihrer inneren Angelegenheiten hat die katholische Kirche Kirchenbeitragsordnungen erlassen, auf Grund deren die Angehörigen der Kirche zur Deckung des Personal- und Sachbedarfes jährlich wiederkehrende Leistungen, nämlich die Kirchenbeiträge, zu erbringen haben. Diese stellen demnach keine öffentlichen Abgaben dar, sondern sind Leistungen aus zivilrechtlicher Verpflichtung, die im Zivilrechtsweg einzuklagen sind (Pfundtner - Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich, I d 8; EvBl. 1960 Nr. 284, JBl. 1958 S. 449, SZ. XXV 222, ferner VerfGHSlg. NF. 3039).Daß die katholische Kirche nach dem Konkordat eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist, hat für die Frage der Verjährung keine Bedeutung. Die katholische Kirche hat damit so wie andere gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften das Recht, der Selbstverwaltung im Sinne des Artikel 15, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und damit das Recht, ihre inneren Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten (Adamovich - Spanner, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechts, 5. Aufl. S. 457). Im Zuge dieser Regelung ihrer inneren Angelegenheiten hat die katholische Kirche Kirchenbeitragsordnungen erlassen, auf Grund deren die Angehörigen der Kirche zur Deckung des Personal- und Sachbedarfes jährlich wiederkehrende Leistungen, nämlich die Kirchenbeiträge, zu erbringen haben. Diese stellen demnach keine öffentlichen Abgaben dar, sondern sind Leistungen aus zivilrechtlicher Verpflichtung, die im Zivilrechtsweg einzuklagen sind (Pfundtner - Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich, römisch eins d 8; EvBl. 1960 Nr. 284, JBl. 1958 S. 449, SZ. römisch 25 222, ferner VerfGHSlg. NF. 3039).
Es erscheint daher trotz der Sonderstellung, die die anerkannten Religionsgesellschaften und insbesondere die katholische Kirche auf öffentlich-rechtlichem Gebiet einnehmen, gerechtfertigt, die von den Angehörigen der Religionsgesellschaften zu leistenden Beiträge ebenso wie die Beiträge von Vereinsmitgliedern der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. zu unterwerfen. Der Grundgedanke des § 1480 ABGB., den Schuldner davor zu schützen, daß der Gläubiger wiederkehrende Schuldigkeiten anwachsen läßt, die der Schuldner dann nicht mehr begleichen kann, trifft jedenfalls auch auf Kirchenbeiträge zu.Es erscheint daher trotz der Sonderstellung, die die anerkannten Religionsgesellschaften und insbesondere die katholische Kirche auf öffentlich-rechtlichem Gebiet einnehmen, gerechtfertigt, die von den Angehörigen der Religionsgesellschaften zu leistenden Beiträge ebenso wie die Beiträge von Vereinsmitgliedern der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB. zu unterwerfen. Der Grundgedanke des Paragraph 1480, ABGB., den Schuldner davor zu schützen, daß der Gläubiger wiederkehrende Schuldigkeiten anwachsen läßt, die der Schuldner dann nicht mehr begleichen kann, trifft jedenfalls auch auf Kirchenbeiträge zu.
Die Rekurswerberin meint, diese Gesetzesstelle sei nur anzuwenden, wenn feststehe, daß überhaupt eine regelmäßig wiederkehrende Leistung erbracht werden müsse und wenn auch die Höhe dieser Leistung für eine vorhersehbare Zeit feststehe, was bei dem Kirchenbeiträgen nicht der Fall sei, weil dann, wenn ein Beitragspflichtiger in einem Jahr kein Einkommen erziele, ein Kirchenbeitrag nicht vorgeschrieben werden könne.
Diese Ansicht hat im Gesetz keinerlei Grundlage. Sie läßt sich auch nicht aus dem Begriff der jährlichen Leistung folgern. Die für die Anwendung des § 1480 ABGB. erforderliche regelmäßige Periodizität fällt nicht dadurch weg, daß der Forderungsberechtigte überhaupt oder unter bestimmten Voraussetzungen auf einzelne Leistungen verzichtet, so wie es z. B. an der dreijährigen Verjährbarkeit von Vereinsmitgliedsbeiträgen nichts ändert, wenn die Mitglieder nach den Satzungen im Fall der Arbeits- oder Einkommenslosigkeit von der Beitragsentrichtung befreit werden.Diese Ansicht hat im Gesetz keinerlei Grundlage. Sie läßt sich auch nicht aus dem Begriff der jährlichen Leistung folgern. Die für die Anwendung des Paragraph 1480, ABGB. erforderliche regelmäßige Periodizität fällt nicht dadurch weg, daß der Forderungsberechtigte überhaupt oder unter bestimmten Voraussetzungen auf einzelne Leistungen verzichtet, so wie es z. B. an der dreijährigen Verjährbarkeit von Vereinsmitgliedsbeiträgen nichts ändert, wenn die Mitglieder nach den Satzungen im Fall der Arbeits- oder Einkommenslosigkeit von der Beitragsentrichtung befreit werden.