Begründung:
Mit Pfandbestellungsurkunde vom 8. März/2. Mai 1989 bestellten Doris K***** und Albert K***** zur Sicherstellung von Kreditforderungen der Antragstellerin bis zum Höchstbetrag von S 963.000,-- die ihnen je zur Hälfte gehörende, im Kopf dieser Entscheidung genannte Liegenschaft zum Pfand. In Punkt 14. dieser Urkunde gewährten die Liegenschaftseigentümer diesem einzuverleibenden Pfandrecht den Vorrang vor den zu ihren Gunsten einverleibten gegenseitigen Belastungs- und Veräußerungsverboten und erteilten die ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Vorrangseinräumung. Die Urkunde wurde sowohl von den Liegenschaftseigentümern als auch von zwei Gesamtprokuristen der Antragstellerin beglaubigt unterfertigt.
Die Antragstellerin begehrte auf Grund dieser Urkunde die Bewilligung der im Spruch dieser Entscheidung enthaltenen grundbücherlichen Eintragungen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, die Pfandbestellungsurkunde enthalte nur die Einwilligung der beiden Verbotsberechtigten zur Einverleibung des Pfandrechtes vor den zu ihren Gunsten wechselseitig einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverboten, nicht jedoch die ausdrückliche Einwilligung der Antragstellerin zur Einverleibung des Vorranges.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß mit der Begründung, die Vorrangseinräumung bedürfe eines Vertrages zwischen dem Inhaber des vortretenden und jenem des zurücktretenden Rechtes. Sie sei daher ohne Zustimmung des vortretenden Berechtigten nicht möglich. Eine solche Zustimmung enthalte Punkt 14. der Pfandbestellungsurkunde nicht.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil es zu der hier zu lösenden Rechtsfrage keine veröffentlichte Rechtsprechung gebe.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die von ihr begehrten grundbücherlichen Eintragungen zu bewilligen.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Zutreffend geht das Rekursgericht davon aus, daß die - auch bezüglich eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zulässige (SZ 15/17 ua) - Vorrangseinräumung eines Vertrages zwischen dem Inhaber des vortretenden und demjenigen des zurücktretenden Rechtes bedürfe, in dem hier zu beurteilenden Fall daher auch der Zustimmung der Antragstellerin. Einer Aufsandungserklärung seitens der Antragstellerin bedarf es aber - entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht - nicht, weil eine solche nach § 32 Abs 1 lit b GBG nur seitens desjenigen erforderlich ist, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll. Aufsandungserklärungen der durch die begehrten grundbücherlichen Eintragungen belasteten Liegenschaftseigentümer enthält aber die Pfandbestellungsurkunde bezüglich aller oben bewilligten Eintragungen.Zutreffend geht das Rekursgericht davon aus, daß die - auch bezüglich eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zulässige (SZ 15/17 ua) - Vorrangseinräumung eines Vertrages zwischen dem Inhaber des vortretenden und demjenigen des zurücktretenden Rechtes bedürfe, in dem hier zu beurteilenden Fall daher auch der Zustimmung der Antragstellerin. Einer Aufsandungserklärung seitens der Antragstellerin bedarf es aber - entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht - nicht, weil eine solche nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG nur seitens desjenigen erforderlich ist, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll. Aufsandungserklärungen der durch die begehrten grundbücherlichen Eintragungen belasteten Liegenschaftseigentümer enthält aber die Pfandbestellungsurkunde bezüglich aller oben bewilligten Eintragungen.