Entscheidung 5 Ob 76/04v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.04.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes L***** gemäß §§ 15 ff LiegTeilG über den Revisionsrekurs der Gemeinde S*****, vertreten durch Dr. Heinz Pratter, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. November 2003, AZ 269/03p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 13. Mai 2003, 9 Nc 113/03g, abgeändert wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes L***** gemäß Paragraphen 15, ff LiegTeilG über den Revisionsrekurs der Gemeinde S*****, vertreten durch Dr. Heinz Pratter, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. November 2003, AZ 269/03p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 13. Mai 2003, 9 Nc 113/03g, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Für die Anfechtung von Beschlüssen, die die Verbücherung eines Anmeldungsbogens nach §§ 15 ff LiegTeilG betreffen, gelten nach § 32 Satz 2 LiegTeilG die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Die Rechtsmittelfrist beträgt daher gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage (RIS-Justiz RS0066401); die Bedachtnahme auf verspätete Rechtsmittel nach Abs 2 leg cit scheidet idR - so auch hier im Hinblick die bücherlichen Rechte der Eigentümer des betroffenen Grundstücks - aus (RIS-Justiz RS0007338).Für die Anfechtung von Beschlüssen, die die Verbücherung eines Anmeldungsbogens nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG betreffen, gelten nach Paragraph 32, Satz 2 LiegTeilG die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Die Rechtsmittelfrist beträgt daher gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG 14 Tage (RIS-Justiz RS0066401); die Bedachtnahme auf verspätete Rechtsmittel nach Absatz 2, leg cit scheidet idR - so auch hier im Hinblick die bücherlichen Rechte der Eigentümer des betroffenen Grundstücks - aus (RIS-Justiz RS0007338).
Die angefochtene Entscheidung wurde der Rechtsmittelwerberin am 22. 12. 2003 zugestellt. Ihr erst am 20. 1. 2004 beim Erstgericht überreichter Revisionsrekurs ist daher verspätet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00076.04V.0419.000
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2012
Dokumentnummer
JJT_20040419_OGH0002_0050OB00076_04V0000_000
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