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Entscheidung 5 Ob 76/05w×

Entscheidung 5 Ob 76/05w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob76/05w

Entscheidungsdatum

10.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) F***** als Treuhänder gemäß Paragraph 12, BTVG, 2.) Dr. Stefan A***** GmbH, *****, 3.) DI Johann Christian T*****, Zweit- und Drittantragsteller vertreten durch Frieders Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Löschung von Pfandrechten und anderen Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ ***** KG *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Dezember 2004, AZ 47 R 848/04k, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 12. Oktober 2004, TZ 2190/04, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragsteller begehrten mit ihrem Antrag vom 14. 9. 2004 (TZ 2109/04) ua ob den 65/2806-Anteilen des Drittantragstellers die Einverleibung der Löschung der zu TZ 477 aus 2003, und TZ 317 aus 2004, für die E***** B***** AG eingetragenen Pfandrechte im Höchstbetrag von EUR 3,480.000,-- und EUR 1,020.000,--.

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag mit Beschluss vom 17. 9. 2004 und vollzog diesen am selben Tag.

Die Antragsteller zogen mit Eingabe vom 7. 10. 2004 den auf Einverleibung der Löschung der bezeichneten Pfandrechte gerichteten Antrag vom 14. 9. 2004 unter Anspruchsverzicht zurück und beantragten die Wiederherstellung der gelöschten Eintragungen.

Weiters erhoben die Antragsteller auch Rekurs gegen den Bewilligungsbeschluss vom 17. 9. 2004, TZ 2109/04, welchen das Rekursgericht - mittlerweile rechtskräftig - zurückgewiesen hat.

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 12. 10. 2004 den Rückziehungs- und Wiederherstellungsantrag mit der Begründung ab, es sei gegen Grundbuchsbeschlüsse nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig; eine Antragszurückziehung nach Erlassung und Vollzug des Grundbuchsbeschlusses sei nicht möglich.

Das Rekursgericht bestätigte mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss die Abweisung des Antrags auf Rückziehung des Grundbuchsgesuchs und Wiederherstellung der gelöschten Eintragungen. Es erwog rechtlich, dass die Zurückziehung eines Grundbuchsantrags nur solange zulässig sei, als der bewilligende Beschluss noch nicht vollzogen sei; die Antragsteller könnten nicht nach Belieben vollzogene Eintragungen beseitigen lassen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Zulässigkeit der Zurückziehung eines Grundbuchsantrags fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der die Stattgebung des Rückziehungs- und Wiederherstellungsantrags anstrebende Revisionsrekurs der Antragsteller ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Zutreffend führen die Antragsteller in ihrem Rechtsmittel aus, dass das Grundbuchsgesetz selbst keine unmittelbare Regelung über die Zulässigkeit der Zurückziehung eines Grundbuchsantrags enthält. Judikatur und Lehre haben sich aber bereits mit dieser Frage befasst und diese - übereinstimmend mit der Entscheidung des Rekursgerichts - dahin beantwortet, dass die Zurückziehung eines Grundbuchsgesuchs grundsätzlich zulässig ist (3 Ob 536/93 = SZ 66/121; Feil, Grundbuchsgesetz³ Paragraph 99, Rz 3; Feil/Marent/Preissl, Grundbuchsrecht Paragraph 99, Rz 3; Exner, Hypothekenrecht römisch eins 175; Bartsch, GBG7 101; Ratzenhofer, Zur neueren Praxis in Grundbuchssachen, JBl 1933, 45 [47]). Aus Paragraphen 102, Absatz 2, 104, Absatz 3, GBG ist allerdings abzuleiten, dass Grundbuchsbeschlüsse dann unabänderlich werden, wenn die darin bewilligten Eintragungen vollzogen wurden (3 Ob 536/93 = SZ 66/121; Feil, Grundbuchsgesetz³ Paragraph 99, Rz 3 und Paragraph 102, Rz 2). Gem Paragraph 104, Absatz 3, GBG darf nämlich eine vollzogene Eintragung - vom Fall einer späteren Rechtsmittelentscheidung abgesehen - nur wegen einer Abweichung vom Beschluss geändert werden. Die Bindung an die einmal vorgenommene Eintragung eines bewilligenden Beschlusses bezweckt den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs bücherliche Rechte erwirbt. Nachträgliche Änderungen bücherlicher Eintragungen könnten dagegen mit einem mittlerweile gutgläubig erwirkten Rechtserwerb kollidieren vergleiche 5 Ob 17/94 = SZ 67/13; Feil/Marent/Preissl, Grundbuchsrecht Paragraph 104, Rz 4).

Auf die Überlegungen der Antragsteller zur nunmehr in Paragraph 11, AußStrG nF vorgesehenen Möglichkeit einer Antragszurücknahme ist nicht einzugehen, weil diese Bestimmung auf den vorliegen Fall nicht anzuwenden ist (Paragraph 203, Absatz 3, AußStrG nF).

Der Revisionsrekurs ist demnach nicht berechtigt.

Textnummer

E77603

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00076.05W.0510.000

Im RIS seit

09.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20050510_OGH0002_0050OB00076_05W0000_000