Der die Stattgebung des Rückziehungs- und Wiederherstellungsantrags anstrebende Revisionsrekurs der Antragsteller ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Zutreffend führen die Antragsteller in ihrem Rechtsmittel aus, dass das Grundbuchsgesetz selbst keine unmittelbare Regelung über die Zulässigkeit der Zurückziehung eines Grundbuchsantrags enthält. Judikatur und Lehre haben sich aber bereits mit dieser Frage befasst und diese - übereinstimmend mit der Entscheidung des Rekursgerichts - dahin beantwortet, dass die Zurückziehung eines Grundbuchsgesuchs grundsätzlich zulässig ist (3 Ob 536/93 = SZ 66/121; Feil, Grundbuchsgesetz³ § 99 Rz 3; Feil/Marent/Preissl, Grundbuchsrecht § 99 Rz 3; Exner, Hypothekenrecht I 175; Bartsch, GBG7 101; Ratzenhofer, Zur neueren Praxis in Grundbuchssachen, JBl 1933, 45 [47]). Aus §§ 102 Abs 2, 104 Abs 3 GBG ist allerdings abzuleiten, dass Grundbuchsbeschlüsse dann unabänderlich werden, wenn die darin bewilligten Eintragungen vollzogen wurden (3 Ob 536/93 = SZ 66/121; Feil, Grundbuchsgesetz³ § 99 Rz 3 und § 102 Rz 2). Gem § 104 Abs 3 GBG darf nämlich eine vollzogene Eintragung - vom Fall einer späteren Rechtsmittelentscheidung abgesehen - nur wegen einer Abweichung vom Beschluss geändert werden. Die Bindung an die einmal vorgenommene Eintragung eines bewilligenden Beschlusses bezweckt den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs bücherliche Rechte erwirbt. Nachträgliche Änderungen bücherlicher Eintragungen könnten dagegen mit einem mittlerweile gutgläubig erwirkten Rechtserwerb kollidieren (vgl 5 Ob 17/94 = SZ 67/13; Feil/Marent/Preissl, Grundbuchsrecht § 104 Rz 4).Zutreffend führen die Antragsteller in ihrem Rechtsmittel aus, dass das Grundbuchsgesetz selbst keine unmittelbare Regelung über die Zulässigkeit der Zurückziehung eines Grundbuchsantrags enthält. Judikatur und Lehre haben sich aber bereits mit dieser Frage befasst und diese - übereinstimmend mit der Entscheidung des Rekursgerichts - dahin beantwortet, dass die Zurückziehung eines Grundbuchsgesuchs grundsätzlich zulässig ist (3 Ob 536/93 = SZ 66/121; Feil, Grundbuchsgesetz³ Paragraph 99, Rz 3; Feil/Marent/Preissl, Grundbuchsrecht Paragraph 99, Rz 3; Exner, Hypothekenrecht römisch eins 175; Bartsch, GBG7 101; Ratzenhofer, Zur neueren Praxis in Grundbuchssachen, JBl 1933, 45 [47]). Aus Paragraphen 102, Absatz 2, 104, Absatz 3, GBG ist allerdings abzuleiten, dass Grundbuchsbeschlüsse dann unabänderlich werden, wenn die darin bewilligten Eintragungen vollzogen wurden (3 Ob 536/93 = SZ 66/121; Feil, Grundbuchsgesetz³ Paragraph 99, Rz 3 und Paragraph 102, Rz 2). Gem Paragraph 104, Absatz 3, GBG darf nämlich eine vollzogene Eintragung - vom Fall einer späteren Rechtsmittelentscheidung abgesehen - nur wegen einer Abweichung vom Beschluss geändert werden. Die Bindung an die einmal vorgenommene Eintragung eines bewilligenden Beschlusses bezweckt den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs bücherliche Rechte erwirbt. Nachträgliche Änderungen bücherlicher Eintragungen könnten dagegen mit einem mittlerweile gutgläubig erwirkten Rechtserwerb kollidieren vergleiche 5 Ob 17/94 = SZ 67/13; Feil/Marent/Preissl, Grundbuchsrecht Paragraph 104, Rz 4).
Auf die Überlegungen der Antragsteller zur nunmehr in § 11 AußStrG nF vorgesehenen Möglichkeit einer Antragszurücknahme ist nicht einzugehen, weil diese Bestimmung auf den vorliegen Fall nicht anzuwenden ist (§ 203 Abs 3 AußStrG nF).Auf die Überlegungen der Antragsteller zur nunmehr in Paragraph 11, AußStrG nF vorgesehenen Möglichkeit einer Antragszurücknahme ist nicht einzugehen, weil diese Bestimmung auf den vorliegen Fall nicht anzuwenden ist (Paragraph 203, Absatz 3, AußStrG nF).
Der Revisionsrekurs ist demnach nicht berechtigt.