Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin bekämpft mit ihrer Rechtsrüge lediglich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß bei den Billigkeitserwägungen nach § 1310, 3. Fall, ABGB die Haftpflichtversicherungen nicht berücksichtigt worden seien. Diesen Ausführungen ist im wesentlichen beizupflichten:Die Klägerin bekämpft mit ihrer Rechtsrüge lediglich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß bei den Billigkeitserwägungen nach Paragraph 1310, 3, Fall, ABGB die Haftpflichtversicherungen nicht berücksichtigt worden seien. Diesen Ausführungen ist im wesentlichen beizupflichten:
Bei der Beurteilung des noch nicht erledigten Teiles des Klagebegehrens ist davon auszugehen, daß die beiden Beklagten der Klägerin einen Schaden von insgesamt 90.555 S verursacht haben, für den sie nach der Sachlage, würden sie nicht dem Personenkreis des § 1308 ABGB angehören, nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 1295 ff. ABGB haften würden. Es kommen daher die Sonderbestimmungen der §§ 1308 ff. ABGB in Frage. Nach der gegebenen Sachlage liegt ein Haftungsausschluß nach § 1308 ABGB für die Beklagten ebensowenig vor wie eine Haftung nach § 1310, 2. Fall, ABGB. Auch der primäre Ersatzanspruch gegen die Erziehungsberechtigten nach § 1309 ABGB kommt infolge der - unbestrittenen - rechtskräftigen Abweisung der gegen diese erhobenen Klage nicht in Betracht. Es besteht aber auch keine Haftung nach § 1310, 1. Fall, ABGB, weil den Beklagten ein Verschulden im Sinne dieser Bestimmung nicht zur Last gelegt werden kann. Es kommt daher nur eine Billigkeitsentschädigung nach § 1310,Bei der Beurteilung des noch nicht erledigten Teiles des Klagebegehrens ist davon auszugehen, daß die beiden Beklagten der Klägerin einen Schaden von insgesamt 90.555 S verursacht haben, für den sie nach der Sachlage, würden sie nicht dem Personenkreis des Paragraph 1308, ABGB angehören, nach den allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 1295, ff. ABGB haften würden. Es kommen daher die Sonderbestimmungen der Paragraphen 1308, ff. ABGB in Frage. Nach der gegebenen Sachlage liegt ein Haftungsausschluß nach Paragraph 1308, ABGB für die Beklagten ebensowenig vor wie eine Haftung nach Paragraph 1310, 2, Fall, ABGB. Auch der primäre Ersatzanspruch gegen die Erziehungsberechtigten nach Paragraph 1309, ABGB kommt infolge der - unbestrittenen - rechtskräftigen Abweisung der gegen diese erhobenen Klage nicht in Betracht. Es besteht aber auch keine Haftung nach Paragraph 1310, eins, Fall, ABGB, weil den Beklagten ein Verschulden im Sinne dieser Bestimmung nicht zur Last gelegt werden kann. Es kommt daher nur eine Billigkeitsentschädigung nach Paragraph 1310,,
3. Fall, ABGB in Frage, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben. Nach dieser Bestimmung soll der Richter "mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten auf den ganzen Ersatz, oder doch einen billigeren Teil desselben erkennen". Bei dieser Ermessensentscheidung kommt es nicht ausschließlich auf die Höhe des beiderseitigen Vermögens, also nicht darauf an, ob der Beschädiger wesentlich vermögender ist als der Geschädigte. Es hat daher auch nicht ausschließlich der Grundsatz zu gelten: "Je größer das Vermögen des Beschädigers im Verhältnis zu dem des Beschädigten ist, um so größer ist der Teil des Schadens, der zu ersetzen ist, welchen Wolff in Klang[2] VI, 72, für maßgebend hält. Es ist vielmehr der von Ehrenzweig[2] II/1, 679, vertretenen Auffassung beizupflichten, daß die richterliche Ermessensentscheidung sich danach zu richten hat, wer mit Rücksicht auf seine Vermögenslage den Schaden leichter tragen kann (ebenso Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 158, bei dem es ebenfalls auf die "Tragfähigkeit" ankommt). Die wirtschaftliche Lage desjenigen, den ein Versicherer für Schadenersatzverpflichtungen schadlos zu halten hat, wird zweifellos durch die Erfüllung einer solchen Verpflichtung - von der vom konkreten Schadensfall völlig unabhängigen Prämienzahlung abgesehen - überhaupt nicht berührt; ihn beschwert die Erfüllung seiner Schadenersatzverpflichtung - im Gegensatz zum Beschädigten, der sonst den Schaden selbst zu tragen hätte - wirtschaftlich nicht. Bei dieser Sachlage, bei der es also auf die Höhe und das Verhältnis der beiderseitigen Vermögen zueinander überhaupt nicht ankommt, wird auch der sonst vermögenslose Beschädiger nach § 1310, 3. Fall, ABGB zum Ersatz des Schadens insoweit zu verhalten sein, als die Erfüllung dieser Verpflichtung durch eine Versicherung gedeckt ist (EFSIg. 13.684, vgl. auch Böhmer in MDR 1963, 21). Der Anspruch des Minderjährigen (als des aus der Haftpflichtversicherung seines gesetzlichen Vertreters begünstigten Dritten) gegen den Versicherer stellt im übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Vermögen im Sinne des § 1310, 3. Fall, ABGB dar (JBl. 1969, 503; 2 Ob 197/71; 8 Ob 267/73). Der Auffassung daß das Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung allein die Gewährung eines Ersatzanspruches nach § 1310, 3. Fall, ABGB nicht rechtfertige (2 Ob 197/71; vgl. auch Staudinger, Komm. z. BGB[10] § 829 Bem. 49 Soergel - Siebertio zu § 829, S. 1044, mit Hinweisen auf die deutsche Judikatur), ist daher nicht beizupflichten. Im Fall des Bestehens eines vollen Versicherungsschutzes ist es jedenfalls verfehlt, wenn - wie dies die Vorinstanzen getan haben - die Schadenersatzverpflichtung aus Billigkeitserwägungen mit der Begründung verneint wird, "es wäre für den Schädiger eine zu große seelische Belastung, wenn auf seinen künftigen Arbeitsertrag bereits heute schon ein Vorgriff genommen würde und er jahrelang an der Bürde einer erheblichen finanziellen Verpflichtung zu tragen hätte".3. Fall, ABGB in Frage, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben. Nach dieser Bestimmung soll der Richter "mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten auf den ganzen Ersatz, oder doch einen billigeren Teil desselben erkennen". Bei dieser Ermessensentscheidung kommt es nicht ausschließlich auf die Höhe des beiderseitigen Vermögens, also nicht darauf an, ob der Beschädiger wesentlich vermögender ist als der Geschädigte. Es hat daher auch nicht ausschließlich der Grundsatz zu gelten: "Je größer das Vermögen des Beschädigers im Verhältnis zu dem des Beschädigten ist, um so größer ist der Teil des Schadens, der zu ersetzen ist, welchen Wolff in Klang[2] römisch sechs, 72, für maßgebend hält. Es ist vielmehr der von Ehrenzweig[2] II/1, 679, vertretenen Auffassung beizupflichten, daß die richterliche Ermessensentscheidung sich danach zu richten hat, wer mit Rücksicht auf seine Vermögenslage den Schaden leichter tragen kann (ebenso Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 158, bei dem es ebenfalls auf die "Tragfähigkeit" ankommt). Die wirtschaftliche Lage desjenigen, den ein Versicherer für Schadenersatzverpflichtungen schadlos zu halten hat, wird zweifellos durch die Erfüllung einer solchen Verpflichtung - von der vom konkreten Schadensfall völlig unabhängigen Prämienzahlung abgesehen - überhaupt nicht berührt; ihn beschwert die Erfüllung seiner Schadenersatzverpflichtung - im Gegensatz zum Beschädigten, der sonst den Schaden selbst zu tragen hätte - wirtschaftlich nicht. Bei dieser Sachlage, bei der es also auf die Höhe und das Verhältnis der beiderseitigen Vermögen zueinander überhaupt nicht ankommt, wird auch der sonst vermögenslose Beschädiger nach Paragraph 1310, 3, Fall, ABGB zum Ersatz des Schadens insoweit zu verhalten sein, als die Erfüllung dieser Verpflichtung durch eine Versicherung gedeckt ist (EFSIg. 13.684, vergleiche auch Böhmer in MDR 1963, 21). Der Anspruch des Minderjährigen (als des aus der Haftpflichtversicherung seines gesetzlichen Vertreters begünstigten Dritten) gegen den Versicherer stellt im übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Vermögen im Sinne des Paragraph 1310, 3, Fall, ABGB dar (JBl. 1969, 503; 2 Ob 197/71; 8 Ob 267/73). Der Auffassung daß das Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung allein die Gewährung eines Ersatzanspruches nach Paragraph 1310, 3, Fall, ABGB nicht rechtfertige (2 Ob 197/71; vergleiche auch Staudinger, Komm. z. BGB[10] Paragraph 829, Bem. 49 Soergel - Siebertio zu Paragraph 829,, S. 1044, mit Hinweisen auf die deutsche Judikatur), ist daher nicht beizupflichten. Im Fall des Bestehens eines vollen Versicherungsschutzes ist es jedenfalls verfehlt, wenn - wie dies die Vorinstanzen getan haben - die Schadenersatzverpflichtung aus Billigkeitserwägungen mit der Begründung verneint wird, "es wäre für den Schädiger eine zu große seelische Belastung, wenn auf seinen künftigen Arbeitsertrag bereits heute schon ein Vorgriff genommen würde und er jahrelang an der Bürde einer erheblichen finanziellen Verpflichtung zu tragen hätte".
Geht man nun davon aus, daß im zweiten Rechtsgang nur noch darüber zu entscheiden war, ob die beiden Beklagten je zum Ersatz der Hälfte des Schadens von insgesamt 90.555 S nach § 1310, 3. Fall, ABGBl zu verhalten waren, also je zur Zahlung von 45277.50 S (samt 4% Zinsen ab dem Tag der Klagszustellung), und daß diese Ansprüche nach den Feststellungen des Erstgerichtes durch Haftpflichtversicherungen voll gedeckt sind, so erweist sich das Klagebegehren in diesem Umfang im Sinne der obigen Ausführungen als berechtigt.Geht man nun davon aus, daß im zweiten Rechtsgang nur noch darüber zu entscheiden war, ob die beiden Beklagten je zum Ersatz der Hälfte des Schadens von insgesamt 90.555 S nach Paragraph 1310, 3, Fall, ABGBl zu verhalten waren, also je zur Zahlung von 45277.50 S (samt 4% Zinsen ab dem Tag der Klagszustellung), und daß diese Ansprüche nach den Feststellungen des Erstgerichtes durch Haftpflichtversicherungen voll gedeckt sind, so erweist sich das Klagebegehren in diesem Umfang im Sinne der obigen Ausführungen als berechtigt.