Begründung:
In der EZ ***** der Katastralgemeinde ***** ist unter CLNr 2a für die ***** das Pfandrecht für einen Höchstbetrag von 2.650.000 S einverleibt (TZ 1467/1978), unter CLNr 2c die Anmerkung der Hypothekarklage zu 19 Cg 145/1982 des Handelsgerichts Wien (TZ 3138/1982) und unter CLNr 9a die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von 2.650.000 S samt Kosten zu E 19/83 (TZ 1599/1983) eingetragen.In der EZ ***** der Katastralgemeinde ***** ist unter CLNr 2a für die ***** das Pfandrecht für einen Höchstbetrag von 2.650.000 S einverleibt (TZ 1467 aus 1978,), unter CLNr 2c die Anmerkung der Hypothekarklage zu 19 Cg 145 aus 1982, des Handelsgerichts Wien (TZ 3138 aus 1982,) und unter CLNr 9a die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von 2.650.000 S samt Kosten zu E 19/83 (TZ 1599 aus 1983,) eingetragen.
Die Eigentümerin Maria S***** hatte zu TZ 144/1983 am 14. 1. 1983 die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung BLNr 4c erwirkt. Maria S***** starb am 17. 5. 1983.Die Eigentümerin Maria S***** hatte zu TZ 144 aus 1983, am 14. 1. 1983 die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung BLNr 4c erwirkt. Maria S***** starb am 17. 5. 1983.
Der Kaufvertrag vom 13. 5. 1983, mit welchem Maria S***** die Liegenschaft an Edith S***** verkauft hatte, konnte nicht zum Erwerb des Eigentums führen. Die Verlassenschaft nach der Eigentümerin errichtete daher mit der Käuferin am 26. 5. 1983 eine Kaufvertragsurkunde. Der Vertrag fand am 15. 6. 1983 die Genehmigung durch das Abhandlungsgericht.
Unter Vorlage dieser Kaufvertragsurkunde und des Rangordnungsanmerkungsbeschlusses TZ 144/83 vom 14. 1. 1983 beantragte die Klägerin am 20. 12. 1983 zu Tz 4417/83 die Einverleibung ihres Eigentumsrechts im Range TZ 144/83 und gemäß § 57 GBG unter anderem die Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens CLNr 9a (TZ 5599/1983).Unter Vorlage dieser Kaufvertragsurkunde und des Rangordnungsanmerkungsbeschlusses TZ 144/83 vom 14. 1. 1983 beantragte die Klägerin am 20. 12. 1983 zu Tz 4417/83 die Einverleibung ihres Eigentumsrechts im Range TZ 144/83 und gemäß Paragraph 57, GBG unter anderem die Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens CLNr 9a (TZ 5599 aus 1983,).
Das Erstgericht bewilligte die beantragten bücherlichen Eintragungen.
Die Höchstbetragspfandgläubigerin und zu E 19/83 des Erstgerichts zur Hereinbringung der nach dem gegen Maria S***** als mit der Liegenschaft Sachhaftende ergangenen Versäumungsurteil des Handelsgericht Wien vom 31. 1. 1983, GZ 19 Cg 145/82-2, vollstreckbaren Geldforderung von 2.650.000 S Zwangsversteigerung betreibende Bank erhob gegen die verfügte Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens Rekurs, weil die Pfandrechtseinverleibung der Rangordnungsanmerkung vorgegangen sei.
Das Rekursgericht änderte in teilweiser Stattgebung des Rechtsmittels die erstrichterliche Eintragungsanordnung dahin ab, dass die Löschung der Anmerkung des Versteigerungsverfahrens nur hinsichtlich der betriebenen Kostenbeträge nicht aber der betriebenen Kapitalforderung von 2.650.000 S stattfinde und das auch darauf abzielende Begehren der neuen Eigentümerin abgewiesen werde.
Das Rekursgericht meinte, auf Ansuchen der Partei, deren Eigentumsrecht im Range einer Rangordungsanmerkung nach § 53 Abs 1 GBG einverleibt werde, seien nur die späteren Eintragungen zu löschen, die eine neue Verfügung oder Belastung enthalten, nicht aber auch solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung der Rangordnung vorausgehe. Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung, für die im Rang vor der ausgenützten Rangordnung ein Pfandrecht auf der Liegenschaft hafte, könne nicht nach § 57 GBG gelöscht werden. Das Pfandrecht für die Forderungen der Bank sei aufgrund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 26. 5. 1978 zu TZ 1467/1978 im Range TZ 2144/1977 einverleibt worden und gehe der Rangordnungsanmerkung TZ 144/1983 vor. Dass es sich bei der im Zwangsversteigerungsverfahren betriebenen Forderung an Kapital von 2.650.000 S um die Forderung handle, für die das im Rang vorgehende Höchstbetragspfandrecht einverleibt sei, ergebe sich daraus, dass bei dem Höchstbetragspfandrecht zu TZ 3138/1982 die Erhebung der Hypothekarklage zu AZ 19 Cg 145/1982 des Handelsgerichts Wien nach § 60 Abs 2 GBG angemerkt sei und dass das in diesem Rechtsstreit ergangene Versäumungsurteil vom 31. 1. 1983, GZ 19 Cg 145/82-2, als Exekutionstitel zur Bewilligung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 2.650.000 S mit Beschluss des Erstgerichts als Exekutionsgericht vom 1. 7. 1983, GZ E 19/83-3, womit auch die strittige Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch angeordnet wurde, führte. Die Anmerkung betreffe daher das von der Ausnützung der Veräußerungsrangordnung nicht berührte Höchstbetragspfandrecht CLNr 2a und müsse soweit aufrecht bleiben, als das Zwangsversteigerungsverfahren zur Hereinbringung des Höchstbetrags von 2.650.000 S geführt werde. Darüber hinaus bestehe aber für Zinsen oder Kosten keine Sachhaftung der neuen Eigentümerin.Das Rekursgericht meinte, auf Ansuchen der Partei, deren Eigentumsrecht im Range einer Rangordungsanmerkung nach Paragraph 53, Absatz eins, GBG einverleibt werde, seien nur die späteren Eintragungen zu löschen, die eine neue Verfügung oder Belastung enthalten, nicht aber auch solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung der Rangordnung vorausgehe. Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung, für die im Rang vor der ausgenützten Rangordnung ein Pfandrecht auf der Liegenschaft hafte, könne nicht nach Paragraph 57, GBG gelöscht werden. Das Pfandrecht für die Forderungen der Bank sei aufgrund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 26. 5. 1978 zu TZ 1467 aus 1978, im Range TZ 2144 aus 1977, einverleibt worden und gehe der Rangordnungsanmerkung TZ 144 aus 1983, vor. Dass es sich bei der im Zwangsversteigerungsverfahren betriebenen Forderung an Kapital von 2.650.000 S um die Forderung handle, für die das im Rang vorgehende Höchstbetragspfandrecht einverleibt sei, ergebe sich daraus, dass bei dem Höchstbetragspfandrecht zu TZ 3138 aus 1982, die Erhebung der Hypothekarklage zu AZ 19 Cg 145 aus 1982, des Handelsgerichts Wien nach Paragraph 60, Absatz 2, GBG angemerkt sei und dass das in diesem Rechtsstreit ergangene Versäumungsurteil vom 31. 1. 1983, GZ 19 Cg 145/82-2, als Exekutionstitel zur Bewilligung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 2.650.000 S mit Beschluss des Erstgerichts als Exekutionsgericht vom 1. 7. 1983, GZ E 19/83-3, womit auch die strittige Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch angeordnet wurde, führte. Die Anmerkung betreffe daher das von der Ausnützung der Veräußerungsrangordnung nicht berührte Höchstbetragspfandrecht CLNr 2a und müsse soweit aufrecht bleiben, als das Zwangsversteigerungsverfahren zur Hereinbringung des Höchstbetrags von 2.650.000 S geführt werde. Darüber hinaus bestehe aber für Zinsen oder Kosten keine Sachhaftung der neuen Eigentümerin.
Gegen den abändernden Teil des Beschlusses des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin. Sie will die vom Erstgericht bewilligte Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu E 19/83 des gleichen Gerichts erreichen.