Diesem von den Revisionsrekurswerbern angestrebten Ergebnis steht die Anordnung des § 12a Abs 8 MRG entgegen, die die Bestimmung des § 16 Abs 1 MRG einschränkt durch die Anwendung der Bestimmungen des § 12a Abs 2, also die Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit verlangt und andererseits nach § 12a Abs 7 letzter Satz MRG die vom Hauptmieter getätigten Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstandes angemessen zu berücksichtigen vorschreibt.Diesem von den Revisionsrekurswerbern angestrebten Ergebnis steht die Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 8, MRG entgegen, die die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, MRG einschränkt durch die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 12 a, Absatz 2,, also die Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit verlangt und andererseits nach Paragraph 12 a, Absatz 7, letzter Satz MRG die vom Hauptmieter getätigten Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstandes angemessen zu berücksichtigen vorschreibt.
Gemäß § 12a Abs 7 MRG sind bei Ermittlung des nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Hauptmietzinses die Verhältnisse im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung bzw der Verpachtung zugrundezulegen. Im Fall der Bestimmung des zulässigen Hauptmietzinses nach § 12a Abs 8 MRG sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Das ergibt sich daraus, daß der bestimmte Hauptmietzins ein erst in naher Zukunft liegendes Ereignis betreffen soll (5 Ob 10/98a).Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 7, MRG sind bei Ermittlung des nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässigen Hauptmietzinses die Verhältnisse im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung bzw der Verpachtung zugrundezulegen. Im Fall der Bestimmung des zulässigen Hauptmietzinses nach Paragraph 12 a, Absatz 8, MRG sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Das ergibt sich daraus, daß der bestimmte Hauptmietzins ein erst in naher Zukunft liegendes Ereignis betreffen soll (5 Ob 10/98a).
Die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt hat unzweifelhaft zur Folge, daß die mögliche, aber nicht durchgeführte Errichtung einer Liftstation im 2. Stock des Hauses außer Betracht zu bleiben hat. § 12a Abs 7 MRG schließt es aus, daß der Mietgegenstand in einer anderen als der derzeit gegebenen Ausgestaltung der Mietzinsbestimmung zugrundegelegt wird, weil ja bei einer solchen Vorgangsweise ein anderer (= fiktiver) als der tatsächliche Mietgegenstand der Beurteilung zugrundegelegt würde (5 Ob 10/98a).Die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt hat unzweifelhaft zur Folge, daß die mögliche, aber nicht durchgeführte Errichtung einer Liftstation im 2. Stock des Hauses außer Betracht zu bleiben hat. Paragraph 12 a, Absatz 7, MRG schließt es aus, daß der Mietgegenstand in einer anderen als der derzeit gegebenen Ausgestaltung der Mietzinsbestimmung zugrundegelegt wird, weil ja bei einer solchen Vorgangsweise ein anderer (= fiktiver) als der tatsächliche Mietgegenstand der Beurteilung zugrundegelegt würde (5 Ob 10/98a).
Damit ist die Frage, ob dem Vermieter Gelegenheit gegeben werden müßte, diese wertsteigernde Investition auf eigene Kosten durchzuführen, ebenso belanglos wie die Frage einer theoretisch möglichen Unterteilung des Bestandobjekts. (Der in WoBl 1992/64 veröffentlichten Entscheidung lag ein Fall des § 12 Abs 3 MRG aF zugrunde, weshalb dort der Hauptmietzins nur nach § 16 Abs 1 MRG zu ermitteln war. Daraus versteht sich das Ergebnis der "bestmöglichen Verwertung" im Fall einer Neuvermietung.)Damit ist die Frage, ob dem Vermieter Gelegenheit gegeben werden müßte, diese wertsteigernde Investition auf eigene Kosten durchzuführen, ebenso belanglos wie die Frage einer theoretisch möglichen Unterteilung des Bestandobjekts. (Der in WoBl 1992/64 veröffentlichten Entscheidung lag ein Fall des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF zugrunde, weshalb dort der Hauptmietzins nur nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zu ermitteln war. Daraus versteht sich das Ergebnis der "bestmöglichen Verwertung" im Fall einer Neuvermietung.)
Eine gesetzliche Grundlage für die von den Rechtsmittelwerbern zugrundegelegte Rechtswidrigkeit der Unterlassung von Verbesserungsmaßnahmen durch den Mieter und die daran geknüpfte Rechtsfolge eines fiktiven, zulässigen Hauptmietzinses bietet § 12a Abs 7 letzter Satz MRG nicht.Eine gesetzliche Grundlage für die von den Rechtsmittelwerbern zugrundegelegte Rechtswidrigkeit der Unterlassung von Verbesserungsmaßnahmen durch den Mieter und die daran geknüpfte Rechtsfolge eines fiktiven, zulässigen Hauptmietzinses bietet Paragraph 12 a, Absatz 7, letzter Satz MRG nicht.
Rechtswidrig kann die Weigerung des Mieters, sich an einer Vereinbarung nach § 4 Abs 3 Z 2 MRG zu beteiligen, nicht sein. Daß der Mieter einer Duldungsverpflichtung im Sinn des § 8 Abs 2 Z 1 MRG zuwidergehandelt hätte, wurde nicht einmal behauptet.Rechtswidrig kann die Weigerung des Mieters, sich an einer Vereinbarung nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, MRG zu beteiligen, nicht sein. Daß der Mieter einer Duldungsverpflichtung im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zuwidergehandelt hätte, wurde nicht einmal behauptet.
Selbst wenn der Mieter die Errichtung der Liftstation im 2. Stockwerk finanziert hätte, hätte der bei Zugrundelegung des dadurch geschaffenen objektiven Nutzens angemessene Hauptmietzins wegen der Aufwendungen des Mieters eine Kürzung zu erfahren gehabt (5 Ob 10/98a).
Zu Recht haben daher die Vorinstanzen die Frage, warum die Errichtung einer Liftstation im 2. Stock des Hauses unterblieb, bei der Ermittlung des nach § 12a Abs 8 MRG zulässigen Mietzinses außer Betracht gelassen.Zu Recht haben daher die Vorinstanzen die Frage, warum die Errichtung einer Liftstation im 2. Stock des Hauses unterblieb, bei der Ermittlung des nach Paragraph 12 a, Absatz 8, MRG zulässigen Mietzinses außer Betracht gelassen.
In Anbetracht der in der Entscheidung 5 Ob 10/98a geklärten Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt für die Ermittlung von zulässigen Hauptmietzinsen gemäß § 12a Abs 8 MRG lag eine Rechtsfrage im Sinn des § 528a ZPO nicht vor, was zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu führen hatte.In Anbetracht der in der Entscheidung 5 Ob 10/98a geklärten Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt für die Ermittlung von zulässigen Hauptmietzinsen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 8, MRG lag eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528 a, ZPO nicht vor, was zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu führen hatte.