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Entscheidung 5 Ob 77/03i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob77/03i

Entscheidungsdatum

13.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Martin S*****, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei N***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 21.801,85 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2001, GZ 1 R 234/02t-40, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung wird die analoge Anwendung des Handelsvertreterrechtes, insbesondere hinsichtlich des in Paragraphen 24, 25, HVG vorgesehenen Entschädigungsanspruchs auf Eigenhändler angewendet, die auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses im eigenen Namen und für eigene Rechnung von ihnen eingekaufte Waren eines Unternehmers weiterverkaufen, wenn die Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehungen ergibt, dass es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen (9 Ob 8/91 = RdW 1991, 323 = WBl 1991, 332 uva; zuletzt 1 Ob 238/02k; RIS-Justiz RS0109284; 018335 ua). Zu den hiefür maßgebenden Kriterien besteht ebenfalls umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vergleiche oben). Wenn das Berufungsgericht die Rechtsstellung der klagenden Partei als jener eines Handelsvertreters nicht derart angenähert bewertet hat, dass eine analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht gerechtfertigt sei, und sich dabei an den von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien orientierte, wird keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgeworfen, die einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, wenn ihm - wie vorliegendenfalls - bei der Subsumption keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist.

Damit erweist sich das Rechtsmittel mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E69843 5Ob77.03i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00077.03I.0513.000

Dokumentnummer

JJT_20030513_OGH0002_0050OB00077_03I0000_000

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