Begründung:
Die Erst- bis Fünftantragsgegner fassten am 28./29. 11. 2002 den am 13. 12. 2002 im Haus angeschlagenen Beschluss wie folgt:
"1.) Wir fassen den Beschluss, die Hausverwaltung Dipl. Ing. Kurt D***** GmbH auch ab 1. 1. 2003 weiterhin als gemeinsamen Verwalter für 3 Jahre zu beauftragen bzw. als Verwalter zu bestellen. Herr Alireza A***** wird bevollmächtigt, einen Verwaltungvertrag namens der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterfertigen.
2.) Wir fassen daher den Beschluss, den Umlaufbeschluss vom 15. 10. 2002, die Hausverwaltung Stefan B***** mbH ab 1. 1. 2003 (zum Verwalter) zu bestellen, zu widerrufen.
3.) Weiters beschließen wir, Herrn Dr. Dietbert H***** alle ihm übertragenen oder von ihm behaupteten Vollmachten mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
4.) In Kenntnis der vorangegangenen Beschlüsse vom September 2002 und Oktober 2002 beschließen wir ausdrücklich, diese als hinfällig zu erklären und ausschließlich den hier angeführten Beschluss als Rechtsgrundlage zu betrachten."
Zu diesem Zeitpunkt stellten die Erst- bis Fünftantragsgegner lediglich die Minderheit der Wohnungseigentümer mit insgesamt 1318/2800 Anteilen dar.
Zu diesem Zeitpunkt war die Erstantragsgegnerin hinsichtlich 207/2800 Anteile als Eigentümerin vorgemerkt. Zwischenzeitig wurde ihr Miteigentum hinsichtlich dieser Anteile verbüchert, sodass die Erst- bis Fünftantragsgegner nun eine Mehrheit von 1525/2800 Anteile aufweisen.
Die Antragsteller begehrten mit dem verfahrenseinleitenden Antrag, die Unwirksamkeit des am 28./29. 11. 2002 von der Minderheit gefassten Beschlusses festzustellen.
Die Antragsgegner begehrten, diesen Antrag abzuweisen, weil die Erstantragsgegnerin als vorgemerkte und nunmehr einverleibte Miteigentümerin bereits stimmberechtigt gewesen sei.
Das Erstgericht stellte die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 28./29. 11. 2002 fest. Die Rechtsunwirksamkeit ergebe sich schon daraus, dass der Beschluss nur von der Minderheit gefasst worden sei.
Einem dagegen von Erst- und Zweitantragsgegner erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Gemäß § 24 Abs 2 WEG 2002 könnten die Wohnungseigentümer ihr Äußerungs- und Stimmrecht entweder persönlich oder durch einen Vertreter ausüben. Wohnungseigentum werde gemäß § 5 Abs 3 WEG 2002 durch Einverleibung ins Grundbuch erworben. Die Individualrechte der Wohnungseigentümer nach § 16 WEG 2002 könnten nur vom jeweiligen bücherlichen Wohnungseigentümer wahrgenommen werden. Eine analoge Anwendung auf "außerbücherliche" Miteigentümer werde von der Rechtsprechung abgelehnt (immolex 1997/139). Auch Verwaltungsrechte stünden grundsätzlich nur den Wohnungseigentümern zu, also den bücherlich einverleibten Personen. Der vorgemerkte Eigentümer sei daher noch nicht stimmberechtigt. Wohl trete im Falle der Vormerkung und Rechtfertigung der Rechtserwerb rückwirkend zum Zeitpunkt der Einreichung des Vormerkungsgesuchs ein, doch könne dies nicht zur Folge haben, dass anstelle des einverleibten Eigentümers der Vorgemerkte des Stimmrecht ausüben dürfe. Das Gesetz stelle auf das bücherliche Eigentumsrecht ab. Bis zur Rechtfertigung des Eigentumsrechts könne der grundbücherliche Mit- und Wohnungseigentümer sogar noch verfügen, weshalb ihm jedenfalls auch die dem Miteigentümer zustehenden Mitwirkungsrechte an der Willensbildung zukämen. Es bestehe auch keine praktische Notwendigkeit, dem Erwerber eines Miteigentumsanteils ein Stimmrecht einzuräumen, solange sein Eigentumsrecht nur vorgemerkt, aber nicht verbüchert sei. Er könne sich ohnedies seitens des grundbücherliche einverleibten Eigentümers zur Stimmabgabe für diesen bevollmächtigen lassen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, WEG 2002 könnten die Wohnungseigentümer ihr Äußerungs- und Stimmrecht entweder persönlich oder durch einen Vertreter ausüben. Wohnungseigentum werde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, WEG 2002 durch Einverleibung ins Grundbuch erworben. Die Individualrechte der Wohnungseigentümer nach Paragraph 16, WEG 2002 könnten nur vom jeweiligen bücherlichen Wohnungseigentümer wahrgenommen werden. Eine analoge Anwendung auf "außerbücherliche" Miteigentümer werde von der Rechtsprechung abgelehnt (immolex 1997/139). Auch Verwaltungsrechte stünden grundsätzlich nur den Wohnungseigentümern zu, also den bücherlich einverleibten Personen. Der vorgemerkte Eigentümer sei daher noch nicht stimmberechtigt. Wohl trete im Falle der Vormerkung und Rechtfertigung der Rechtserwerb rückwirkend zum Zeitpunkt der Einreichung des Vormerkungsgesuchs ein, doch könne dies nicht zur Folge haben, dass anstelle des einverleibten Eigentümers der Vorgemerkte des Stimmrecht ausüben dürfe. Das Gesetz stelle auf das bücherliche Eigentumsrecht ab. Bis zur Rechtfertigung des Eigentumsrechts könne der grundbücherliche Mit- und Wohnungseigentümer sogar noch verfügen, weshalb ihm jedenfalls auch die dem Miteigentümer zustehenden Mitwirkungsrechte an der Willensbildung zukämen. Es bestehe auch keine praktische Notwendigkeit, dem Erwerber eines Miteigentumsanteils ein Stimmrecht einzuräumen, solange sein Eigentumsrecht nur vorgemerkt, aber nicht verbüchert sei. Er könne sich ohnedies seitens des grundbücherliche einverleibten Eigentümers zur Stimmabgabe für diesen bevollmächtigen lassen.
Überdies stehe das Neuerungsverbot dem Vorbringen entgegen, die Erstantragsgegnerin hätte im Beschlusszeitpunkt als vorgemerkte Eigentümerin bereits das Stimmrecht der A***** GmbH ausüben dürfen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 10.000 nicht übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob es für den Beginn der Mitwirkungsrechte des Wohnungseigentümers auch auf den Zeitpunkt der Vormerkung des Eigentumsrechtes ankomme.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsgegner mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses und Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Sachbeschluss dahin abzuändern, dass die Wirksamkeit des Beschlusses der Miteigentümer vom 28./29. 11. 2002 ausgesprochen werde.
Die Antragsteller beantragen, den Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.