Begründung:
Mit dem Antrag vom 14. 9. 2004 (TZ 2110/04) begehrten die Antragsteller, soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung, ua die Löschung der zu TZ 477/2003 und TZ 317/2004 auf den 99/2806-Anteilen des Drittantragstellers für die E***** B***** AG eingetragenen Pfandrechte im Höchstbetrag von EUR 3,480.000,-- und EUR 1,020.000,--, wobei dazu Löschungserklärungen vom 11. 3. 2003 und ein Kaufvertrag vom 2. 4. 2004 vorgelegt wurden.Mit dem Antrag vom 14. 9. 2004 (TZ 2110/04) begehrten die Antragsteller, soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung, ua die Löschung der zu TZ 477 aus 2003, und TZ 317 aus 2004, auf den 99/2806-Anteilen des Drittantragstellers für die E***** B***** AG eingetragenen Pfandrechte im Höchstbetrag von EUR 3,480.000,-- und EUR 1,020.000,--, wobei dazu Löschungserklärungen vom 11. 3. 2003 und ein Kaufvertrag vom 2. 4. 2004 vorgelegt wurden.
Mit Beschluss vom 17. 9. 2004 bewilligte das Erstgericht diesen Antrag. Noch am gleichen Tag wurde der Grundbuchsbeschluss im Grundbuch vollzogen.
Mit Schriftsatz vom 11. 10. 2004 zogen sämtliche Antragsteller den Grundbuchsantrag vom 14. 9. 2004, soweit er die Löschung der betreffenden Pfandrechte betraf, zurück und beantragten, die gelöschten Eintragungen wiederherzustellen. Dazu wurde vorgebracht, dass die Einverleibung der Löschung der Pfandrechte an Bedingungen in Punkt 2 des bezeichneten Kaufvertrages vom 2. 4. 2002 geknüpft gewesen sei, welche in Wahrheit noch nicht erfüllt worden seien. Die Beantragung der Löschung unter Vorlage der Löschungserklärung sei irrtümlich erfolgt.
Mit Beschluss vom 12. 10. 2004 wies das Erstgericht den Rückziehungsantrag und den Antrag auf Wiederherstellung des Grundbuchsstandes mit der Begründung ab, gegen Grundbuchsanträge sei nur das Rechtsmittel eines Rekurses zulässig.
In der Folge erhoben die Antragsteller auch einen Rekurs gegen den Bewilligungsbeschluss vom 17. 9. 2004.
Dieser Rekurs wurde vom Rekursgericht wegen fehlender Beschwer zurückgewiesen.
Diese Entscheidung des Rekursgerichtes ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem der Antrag auf Rückziehung des Grundbuchsantrages und Wiederherstellung der gelöschten Eintragungen abgewiesen worden war.
Nach herrschender Lehre werde die Zurückziehung eines Grundbuchsgesuches nur so lange für zulässig gehalten, als der ergangene Beschluss des Grundbuchsgerichtes noch nicht vollzogen sei. Dem schließe sich das Rekursgericht an. Es könne nicht im Belieben eines Antragstellers stehen, vollzogene Anträge, wenngleich auch einvernehmlich, wieder zu beseitigen. Das würde zu einer übergebührlichen Beschränkung des Glaubens in die im Grundbuch vollzogenen Eintragungen führen. Auch die Argumentation, eine Rückziehung des Antrages müsse bis zur formellen Rechtskraft des beantragten Beschlusses möglich sein, versage. Da ein übereinstimmender, der Parteiendisposition unterliegender Antrag bewilligt worden sei, sei ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Zurückziehung eines Grundbuchsantrages fehle.