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Entscheidung 5 Ob 77/06v×

Entscheidung 5 Ob 77/06v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob77/06v

Entscheidungsdatum

21.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Christl M*****, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. V***** reg GenmbH, *****, 2. Land V*****, 3. T***** GesmbH, *****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Preisl und Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, WEG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 5, WEG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 17. März 2005, GZ 3 R 70/05b-30, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Dezember 2005, AZ 5 Ob 182/05h, wird aufgehoben.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG und Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2005, AZ 5 Ob 182/05, wurde der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen Verspätung zurückgewiesen, weil die Antragstellerin nach dem Akteninhalt den Verbesserungsauftrag vom 10. 10. 2005, ihren außerordentlichen Revisionsrekurs durch die Unterschrift eines Rechtsanwalts zu verbessern und ihn binnen 14 Tagen wieder vorzulegen, nicht nachgekommen war.

Aus Anlass eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrags, der Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung ihres außerordentlichen Revisionsrekurses zu bewilligen, legte die Antragstellerin eine Fotokopie ihres durch Anwaltsunterfertigung verbesserten außerordentlichen Revisionsrekurses mit Einlaufstampiglie 21. November 2005 vor. Nunmehr befindet sich das Original dieses rechtzeitigen, verbesserten außerordentlichen Revisionsrekurses bei den Akten.

Damit hat sich die Annahme der Verspätung nachträglich als unrichtig herausgestellt.

Dieser Fehler ist - auch vom Obersten Gerichtshof - in analoger Anwendung der Paragraphen 419, Absatz eins, 522, Absatz eins, ZPO zu korrigieren (SZ 60/192; RIS-Justiz RS0062267).

Zu 2.:

Seit dem Inkrafttreten des Paragraph 2, Absatz 2, WEG 2002 mit 1. 7. 2002 kann und muss - von hier nicht maßgeblichen Ausnahmen abgesehen - an Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge selbständiges Wohnungseigentum begründet werden und nicht bloß wie bisher Zubehör-Wohnungseigentum zu einem anderen WE-Objekt. Das gilt für sämtliche Wohnungseigentumsbegründungen, um die nach dem 1. 7. 2002 bücherlich angesucht wird (SZ 2003/130 mwN).

Wurde aber vor dem 1. Juli 2002 ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 mit einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten verbunden, so bleibt diese Verbindung weiterhin gültig (Paragraph 56, Absatz eins, WEG 2002). Zwar ist eine „freiwillige" Überführung von Zubehör-Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz in selbständiges Wohnungseigentum möglich, doch bedarf dies als Umwidmung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer vergleiche Würth/Zingher Wohnrecht 2002 Anmerkung 2 zu Paragraph 56, WEG; so auch Call, WEG 2002 - Drei Fragen des Übergangsrechts, wobl 2002, 253 [FN 30]). Solange das nicht geschehen ist, ist für die Aufteilung der Bewirtschaftungskosten die derzeit gültige wohnungseigentumsrechtliche Zuordnung in der Form maßgeblich, dass der Aufteilungsvorschrift des Paragraph 32, Absatz eins, WEG zu entsprechen ist. Es ist schon nach dem Gesetzeswortlaut klar und stellt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, dass die Möglichkeit der Begründung selbständigen Wohnungseigentums an einem Kfz-Abstellplatz kein Sonderfall des Paragraph 32, Absatz 5, WEG 2002 ist, sondern erst eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeit eine Änderung des Aufteilungsschlüssels nach billigem Ermessen rechtfertigen könnte. Keine erhebliche Rechtsfrage zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs auch hinsichtlich der vom Rekursgericht verneinten unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten auf.

Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Aufwendungen, die auf die Wohnungseigentümer als Bewirtschaftungskosten überwälzt werden, hier die Kosten eines Wachdienstes, sind nicht Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 32, Absatz 5, WEG.

Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG zu führen.

Anmerkung

E80388 5Ob77.06v

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in wobl 2006,270/114 (Call) - wobl 2006/114 (Call) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00077.06V.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20060321_OGH0002_0050OB00077_06V0000_000