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Entscheidung 5 Ob 77/08x×

Entscheidung 5 Ob 77/08x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob77/08x

Entscheidungsdatum

15.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert K*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Andrea K*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Doris Steinhausen, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2007, GZ 44 R 394/07b-65, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Gewichtung des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0043423 [T9]; RS0118125; RS0119414). Sie begründet nur bei einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht eine erhebliche Rechtsfrage. Eine derartige Fehlbeurteilung liegt hier noch nicht vor, obwohl die Argumentation des Revisionswerbers, der rund 18 Monate nach dem Zerrüttungszeitpunkt erfolgten (allfälligen) Verletzung einer Beistandspflicht komme für den Ausspruch des Verschuldens keine entscheidende Bedeutung zu vergleiche RIS-Justiz RS0057338; RS0056921), einiges für sich hat. Sogar das Berufungsgericht hat das Prinzip, dass Eheverfehlungen nach unheilbarer Zerrüttung diese nicht mehr vertiefen können, auf den Ehebruch nach dem Auszug des Klägers angewendet und dieser Eheverfehlung daher bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Ausschlaggebend für die endgültige Zerrüttung war jedoch das Verhalten des Mannes am 19. 3. 2005, das um so schwerer wiegt, als zunächst die Hoffnung auf eine endgültige Aussöhnung und einen Neubeginn verbunden mit Renovierung der Ehewohnung geweckt wurde, um dann nach einem Monat die Beziehung zu beenden und zu der Freundin zurückzukehren. Bis zu diesem Zeitpunkt hielt sich das Verschulden der Ehegatten etwa die Waage. Der Frau war die extreme Fixierung auf das Kind vorzuwerfen, dem Kläger lag mangelndes Verständnis für Probleme seiner Frau, der erste Auszug aus der Ehewohnung und die freundschaftliche (wenn auch nach den Feststellungen zunächst noch nicht sexuelle) Beziehung zu einer anderen Frau zur Last. Durch den Abbruch der Beziehung zur Beklagten nur einen Monat nach der Versöhnung und der Rückkehr zu seiner Freundin leistete aber der Kläger den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung.

Es liegt daher keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu korrigierende Fehlbeurteilung vor.

Anmerkung

E87458 5Ob77.08x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00077.08X.0415.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080415_OGH0002_0050OB00077_08X0000_000