Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß zwischen den Miteigentümern der Liegenschaft in Wien 13, Auhofstraße 165, Wohnungseigentum nicht begründet ist. Es handelt sich daher um ein Verfahren zur Benützungsregelung zwischen schlichten Miteigentümern, nicht hingegen um ein solches nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG. Es gelten demnach auch nicht die Rechtsmittelbeschränkungen des § 37 Abs 3 Z 18 MRG (§ 26 Abs 2 WEG). Wegen des bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichtes ist daher der Revisionsrekurs aus dem in § 16 AußStrG genannten Gründen zulässig.Auszugehen ist davon, daß zwischen den Miteigentümern der Liegenschaft in Wien 13, Auhofstraße 165, Wohnungseigentum nicht begründet ist. Es handelt sich daher um ein Verfahren zur Benützungsregelung zwischen schlichten Miteigentümern, nicht hingegen um ein solches nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG. Es gelten demnach auch nicht die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG (Paragraph 26, Absatz 2, WEG). Wegen des bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichtes ist daher der Revisionsrekurs aus dem in Paragraph 16, AußStrG genannten Gründen zulässig.
Nur in Angelegenheiten, welche die ordentliche Verwaltung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft betreffen, entscheidet nach § 833 ABGB die Mehrheit. Bei wichtigen Veränderungen aber, wozu auch die Benützungsregelung gehört (MietSlg 34.100), hat mangels einhelliger Einigung der Richter zu entscheiden (§§ 834 und 835 ABGB). Daraus folgt, daß an einem außerstreitigen Benützungsregelungsverfahren alle Miteigentümer beteiligt sein müssen (MietSlg 18.060, 27.630, 33.700 ua). Die Durchführung eines Benützungsregelungsverfahrens nur zwischen einem Teil der Miteigentümer ist daher offenkundig gesetzwidrig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Antragsteller behaupten, Edith P*** und Maria Johanna L*** würden durch dieses Verfahren nicht beeinträchtigt, weil sie keinen Anspruch auf Garagenplätze hätten. Gerade dieser Umstand kann aber rechtsverbindlich nur geklärt werden, wenn sie am Verfahren beteiligt sind.Nur in Angelegenheiten, welche die ordentliche Verwaltung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft betreffen, entscheidet nach Paragraph 833, ABGB die Mehrheit. Bei wichtigen Veränderungen aber, wozu auch die Benützungsregelung gehört (MietSlg 34.100), hat mangels einhelliger Einigung der Richter zu entscheiden (Paragraphen 834 und 835 ABGB). Daraus folgt, daß an einem außerstreitigen Benützungsregelungsverfahren alle Miteigentümer beteiligt sein müssen (MietSlg 18.060, 27.630, 33.700 ua). Die Durchführung eines Benützungsregelungsverfahrens nur zwischen einem Teil der Miteigentümer ist daher offenkundig gesetzwidrig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Antragsteller behaupten, Edith P*** und Maria Johanna L*** würden durch dieses Verfahren nicht beeinträchtigt, weil sie keinen Anspruch auf Garagenplätze hätten. Gerade dieser Umstand kann aber rechtsverbindlich nur geklärt werden, wenn sie am Verfahren beteiligt sind.
Eine amtswegige Veranlassung der Beiziehung dieser Miteigentümer ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich, weil die Antragsteller auf den diesbezüglich im Verfahren erster Instanz erhobenen Einwand nicht reagierten, sondern (im Revisionsrekurs noch) die Meinung vertreten, eine solche Beiziehung sei nicht notwendig. Der Antrag der Antragsteller auf Benützungsregelung wäre daher richtigerweise abzuweisen gewesen. Die vom Rekursgericht vertretene Meinung, eine solche Abweisung könne bloß über Rekurs der Antragsteller nicht mehr erfolgen, weil sie dadurch gegenüber der vom Erstgericht getroffenen Sachentscheidung schlechter gestellt würden, ist nicht zutreffend. Die Antragsteller werden nämlich durch die Abweisung eines Antrages auf Benützungsregelung deswegen, weil der Antrag nicht gegen alle übrigen Miteigentümer gestellt wurde, besser gestellt, als wenn eine von ihnen gar nicht gewünschte Benützungsregelung getroffen wird. Im erstgenannten Fall steht es ihnen nämlich frei, einen neuen, nunmehr gegen alle anderen Miteigentümer gerichteten Antrag zu stellen, dem nicht die Rechtskraft einer anderen Regelung entgegensteht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.