Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) Ausspruch des Rekursgerichts - unzulässig, weil die Antragsteller keine erhebliche Rechtsfrage geltend machen (RIS-Justiz RS0102059):Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) Ausspruch des Rekursgerichts - unzulässig, weil die Antragsteller keine erhebliche Rechtsfrage geltend machen (RIS-Justiz RS0102059):
1. Da bei einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern die Bagatellgrenze von 10 % überschritten wird, scheidet schon aus diesem Grund die Anwendung des § 10 Abs 3 WEG 2002 (idF WRN 2006) aus. Dies wird auch von den Antragstellern nicht bezweifelt.1. Da bei einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern die Bagatellgrenze von 10 % überschritten wird, scheidet schon aus diesem Grund die Anwendung des Paragraph 10, Absatz 3, WEG 2002 in der Fassung WRN 2006) aus. Dies wird auch von den Antragstellern nicht bezweifelt.
2. § 10 Abs 4 WEG 2002 (idF WRN 2006), auf den sich die Antragsteller in ihrem Gesuch ausdrücklich bezogen haben, regelt zwei Fallkonstellationen.2. Paragraph 10, Absatz 4, WEG 2002 in der Fassung , WRN 2006), auf den sich die Antragsteller in ihrem Gesuch ausdrücklich bezogen haben, regelt zwei Fallkonstellationen.
2.1 § 10 Abs 4 Satz 4 WEG 2002 (idF WRN 2006) betrifft die eingeschränkte Möglichkeit der Berichtigung unter näher genannten Voraussetzungen, deren Vorliegen die Vorinstanzen verneinten, weil aus dem die Eintragungsgrundlage bildenden Vertragsnachtrag nicht hervorgeht, ob die Miteigentümer, bei deren Anteilen nur Bagatelländerungen erfolgen, tatsächlich nichts zu den über 10 % liegenden Veränderungen beitragen. Gegen diese zutreffende Ansicht führen die Antragsteller in ihrem Revisionsrekurs nichts aus, sondern erklären ausdrücklich, sie hätten die Möglichkeit der Berichtigung nach § 136 GBG nicht in Anspruch genommen.2.1 Paragraph 10, Absatz 4, Satz 4 WEG 2002 in der Fassung , WRN 2006) betrifft die eingeschränkte Möglichkeit der Berichtigung unter näher genannten Voraussetzungen, deren Vorliegen die Vorinstanzen verneinten, weil aus dem die Eintragungsgrundlage bildenden Vertragsnachtrag nicht hervorgeht, ob die Miteigentümer, bei deren Anteilen nur Bagatelländerungen erfolgen, tatsächlich nichts zu den über 10 % liegenden Veränderungen beitragen. Gegen diese zutreffende Ansicht führen die Antragsteller in ihrem Revisionsrekurs nichts aus, sondern erklären ausdrücklich, sie hätten die Möglichkeit der Berichtigung nach Paragraph 136, GBG nicht in Anspruch genommen.
2.2 Letztlich können die Rechtsmittelausführungen der Antragsteller nur dahin verstanden werden, dass sie sich auf den Übertragungsfall nach § 10 Abs 4 Satz 1 bis 3 WEG 2002 (idF WRN 2006) beziehen, dessen Voraussetzungen sie mit ihrem Vertragsnachtrag als erfüllt sehen. Aus § 10 Abs 4 Satz 1 bis 3 WEG 2002 (idF WRN 2006) folgt jedoch, dass es zur Änderung der Miteigentumsanteile - bei Nichtanwendbarkeit des § 136 GBG - einer grundbuchsfähigen Urkunde bedarf, in der insbesondere einzelne Miteigentümer bestimmte Miteigentumsanteile an bestimmte andere Miteigentümer übertragen, entsprechende Aufsandungserklärungen vorliegen und ein Rechtsgrund angegeben wird. All diesen Voraussetzungen entspricht der Vertragsnachtrag vom 7. 9. 2007 nicht, weshalb das Gesuch der Antragsteller erfolglos bleiben muss.2.2 Letztlich können die Rechtsmittelausführungen der Antragsteller nur dahin verstanden werden, dass sie sich auf den Übertragungsfall nach Paragraph 10, Absatz 4, Satz 1 bis 3 WEG 2002 in der Fassung , WRN 2006) beziehen, dessen Voraussetzungen sie mit ihrem Vertragsnachtrag als erfüllt sehen. Aus Paragraph 10, Absatz 4, Satz 1 bis 3 WEG 2002 in der Fassung , WRN 2006) folgt jedoch, dass es zur Änderung der Miteigentumsanteile - bei Nichtanwendbarkeit des Paragraph 136, GBG - einer grundbuchsfähigen Urkunde bedarf, in der insbesondere einzelne Miteigentümer bestimmte Miteigentumsanteile an bestimmte andere Miteigentümer übertragen, entsprechende Aufsandungserklärungen vorliegen und ein Rechtsgrund angegeben wird. All diesen Voraussetzungen entspricht der Vertragsnachtrag vom 7. 9. 2007 nicht, weshalb das Gesuch der Antragsteller erfolglos bleiben muss.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 126, Absatz 2, GBG) ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.