[5] Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall der nachträglichen Zulassung nach § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. [5] Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall der nachträglichen Zulassung nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat.
[6] Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Dieser Antrag nach § 508 ZPO ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden und beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen. Der Rechtsmittelschriftsatz ist dem Berufungsgericht vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO) und von diesem nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623 [T17]). [6] Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Dieser Antrag nach Paragraph 508, ZPO ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden und beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen. Der Rechtsmittelschriftsatz ist dem Berufungsgericht vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO) und von diesem nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623 [T17]).
[7] Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Gegenstand, über den es entschieden hat, mit zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend bewertet; es ging dabei erkennbar davon aus, dass die beiden Ansprüche gemäß § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind. Es liegt somit ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor. Die Klägerin hat rechtzeitig einen – als solchen bezeichneten und ausdrücklich an das Berufungsgericht gerichteten – Antrag gemäß § 508 Abs 3 ZPO eingebracht. Diesen hat das Erstgericht samt der damit verbundenen Revision dem Berufungsgericht vorzulegen. [7] Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Gegenstand, über den es entschieden hat, mit zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend bewertet; es ging dabei erkennbar davon aus, dass die beiden Ansprüche gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen sind. Es liegt somit ein Fall des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vor. Die Klägerin hat rechtzeitig einen – als solchen bezeichneten und ausdrücklich an das Berufungsgericht gerichteten – Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO eingebracht. Diesen hat das Erstgericht samt der damit verbundenen Revision dem Berufungsgericht vorzulegen.
[8] Der Akt ist daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückzustellen.