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Entscheidung 5 Ob 78/23s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob78/23s

Entscheidungsdatum

22.06.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ * KG * (Liegenschaftsadresse *), vertreten durch Mag. Gerald David, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. R* S*, 2. A* J*, 3. M* J*, 4. W* K*, 5. M* F*, 6. R* F*, alle *, Erst-, Fünft- und Sechstbeklagte vertreten durch Dr. Michael Denis Witvoet, Rechtsanwalt in Wien, Zweit- und Drittbeklagte vertreten durch Dr. Melany Buchberger-Golabi, Rechtsanwältin in Wien, Viertbeklagter vertreten durch Dr. Martin Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR), über den Antrag nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO und die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Juni 2022, GZ 35 R 112/22p-69, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Gegenstand des Verfahrens sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Zuleitung von Regenwasser einerseits und Vornahme baulicher Maßnahmen zur Verhinderung dieser Zuleitung andererseits.

[2]           Das Erstgericht gab der Klage in Bezug auf das Unterlassungsbegehren statt; das weitere Begehren auf Verpflichtung zur Vornahme von Baumaßnahmen wies es ab.

[3]           Gegen diese Entscheidung richteten sich die Berufungen beider Parteien. Das Berufungsgericht gab nur der Berufung der beklagten Parteien Folge und wies auch das Unterlassungsbegehren ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht zu befinden hatte, zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

[4] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich das als „I. Antrag gem. Paragraph 508, Absatz 3, ZPO, römisch zwei. Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Partei. Das Erstgericht legte dieses unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Die Vorlage ist verfrüht:

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall der nachträglichen Zulassung nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat.

[6] Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Dieser Antrag nach Paragraph 508, ZPO ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden und beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen. Der Rechtsmittelschriftsatz ist dem Berufungsgericht vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO) und von diesem nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623 [T17]).

[7] Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Gegenstand, über den es entschieden hat, mit zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend bewertet; es ging dabei erkennbar davon aus, dass die beiden Ansprüche gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen sind. Es liegt somit ein Fall des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vor. Die Klägerin hat rechtzeitig einen – als solchen bezeichneten und ausdrücklich an das Berufungsgericht gerichteten – Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO eingebracht. Diesen hat das Erstgericht samt der damit verbundenen Revision dem Berufungsgericht vorzulegen.

[8]           Der Akt ist daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückzustellen.

Textnummer

E138681

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00078.23S.0622.000

Im RIS seit

11.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20230622_OGH0002_0050OB00078_23S0000_000