Aus der Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes leidet ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluß an einer Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs. 1 Z. 2 ZPO (vgl. EvBl. 1973/219). Ob dies der Fall ist, stellt eine amtswegig wahrzunehmende verfahrensrechtliche Frage dar, die nicht zur Unterhaltsbemessung gehört und daher der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof offensteht (vgl. RZ 1968, 137; EvBl. 1969/168; 8 Ob 52/69). An der unvorschriftsmäßigen Besetzung ändert auch der Umstand nichts, daß sich der Pflegschaftsrichter in dem gemäß § 12 RPflG verfaßten Vorlagebericht an das Rekursgericht der Entscheidung des Rechtspflegers anschloß (EvBl. 1965/241; 8 Ob 155/72).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes leidet ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluß an einer Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vergleiche EvBl. 1973/219). Ob dies der Fall ist, stellt eine amtswegig wahrzunehmende verfahrensrechtliche Frage dar, die nicht zur Unterhaltsbemessung gehört und daher der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof offensteht vergleiche RZ 1968, 137; EvBl. 1969/168; 8 Ob 52/69). An der unvorschriftsmäßigen Besetzung ändert auch der Umstand nichts, daß sich der Pflegschaftsrichter in dem gemäß Paragraph 12, RPflG verfaßten Vorlagebericht an das Rekursgericht der Entscheidung des Rechtspflegers anschloß (EvBl. 1965/241; 8 Ob 155/72).
Der Rekurs ist sohin zulässig, aber nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß auch in Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren die gerichtlichen Entscheidungen grundsätzlich dem Richter zustehen. Der erweiterte Wirkungskreis des Rechtspflegers kann daher nur jene Agenden umfassen, die ihm ausdrücklich zur selbständigen Erledigung zugewiesen sind und die in § 16 Abs. 1 RPflG BGBl. 180/1962 i. d. F. BGBl. 149/1964, 172/1970 und 108/1973 taxativ aufgezählt werden (vgl. RZ 1973, 148). Der Mutter kann die Stellung eines Antrages, den ehelichen Vater zur Unterhaltspflicht gemäß § 141 ABGB heranzuziehen, nicht verwehrt werden. Ob sie zur Geltendmachung der Ansprüche der minderjährigen Kinder formell zum Kollisionskurator nach § 271 ABGB bestellt werden muß, wurde in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. SZ 38/163), von der Lehre aber bejaht (vgl. Bydlinski zu 8 Ob 325/64 in JBl. 1965.368; Wentzel - Plessl in Klang[2]I/2, 46). Dagegen bestehen keine Zweifel darüber, daß auch über diesen Antrag der Mutter im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist.Auszugehen ist davon, daß auch in Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren die gerichtlichen Entscheidungen grundsätzlich dem Richter zustehen. Der erweiterte Wirkungskreis des Rechtspflegers kann daher nur jene Agenden umfassen, die ihm ausdrücklich zur selbständigen Erledigung zugewiesen sind und die in Paragraph 16, Absatz eins, RPflG Bundesgesetzblatt 180 aus 1962, i. d. F. Bundesgesetzblatt 149 aus 1964,, 172 aus 1970, und 108 aus 1973, taxativ aufgezählt werden vergleiche RZ 1973, 148). Der Mutter kann die Stellung eines Antrages, den ehelichen Vater zur Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 141, ABGB heranzuziehen, nicht verwehrt werden. Ob sie zur Geltendmachung der Ansprüche der minderjährigen Kinder formell zum Kollisionskurator nach Paragraph 271, ABGB bestellt werden muß, wurde in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet vergleiche SZ 38/163), von der Lehre aber bejaht vergleiche Bydlinski zu 8 Ob 325/64 in JBl. 1965.368; Wentzel - Plessl in Klang[2]I/2, 46). Dagegen bestehen keine Zweifel darüber, daß auch über diesen Antrag der Mutter im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist.
Für einen die Erledigung dieses Antrages umfassenden Wirkungskreis des Rechtspflegers wären allenfalls die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z. 1 und 5 RPflG in Betracht zu ziehen. Nach der erstgenannten Gesetzesstelle kommt dem Rechtspfleger die Bestellung und Enthebung von Vormundern zu. Einem Vormunde obliegt im Sinne des § 187 ABGB der Schutz einer minderjährigen Person, der die Sorge eines Vaters nicht zustatten kommt. Wenngleich dieser Schutz bei Vorliegen der in §§ 271 ff. ABGB bezeichneten Tatbestände in der Rechtsform der Kollisionskuratel gewährt wird, die ungeachtet des Bestehens der väterlichen Gewalt erforderlich sein kann (vgl. Wentzel - Piegler in Klang[2]I/2, 289), kann nicht davon gesprochen werden, daß der Gesetzesbegriff des Vormundes den des Kollisionskurators im Sinne des § 271 ABGB mitumfasse. Wenn auch die Erl. Bemerkungen in 663 der Beilagen zu den stenographischem Protokollen des Nationalrates, IX. GP, bezüglich des Rechtspflegergesetzes darauf hinweisen, daß der Wirkungskreis des Rechtspflegers in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen gegenüber der früheren Regelung (§ 12 RPflV) in mehreren Punkten erweitert werden sollte, so kann ihnen bezüglich § 16 Abs. 1 Z. 1 RPflG in dieser Richtung nur entnommen werden, daß der Rechtspfleger zur Bestellung und Enthebung von Vormundern für eheliche Kinder nunmehr auch dann zuständig sein soll, wenn sie nicht im Zuge einer in seinen Wirkungskreis fallenden Verlassenschaftsabhandlung vorzunehmen ist. Im Hinblick darauf, daß in § 16 Abs. 1 RPflG die dem Rechtspfleger zur Erledigung zugewiesenen Agenden erschöpfend aufgezahlt sind, kann auch aus dem Umstande, daß er nach Z. 5 dieser Gesetzesstelle zur Aufnahme und Genehmigung von Vergleichen auf Leistung des Unterhalts und zur Festsetzung von Unterhaltsbeträgen für eheliche Kinder befugt ist, nicht auch auf einen in diesem Zusammenhang in Richtung der Bestellung besonderer Sachwalter im Sinne des § 271 ABGB erweiterten Wirkungskreis geschlossen werden.Für einen die Erledigung dieses Antrages umfassenden Wirkungskreis des Rechtspflegers wären allenfalls die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 5 RPflG in Betracht zu ziehen. Nach der erstgenannten Gesetzesstelle kommt dem Rechtspfleger die Bestellung und Enthebung von Vormundern zu. Einem Vormunde obliegt im Sinne des Paragraph 187, ABGB der Schutz einer minderjährigen Person, der die Sorge eines Vaters nicht zustatten kommt. Wenngleich dieser Schutz bei Vorliegen der in Paragraphen 271, ff. ABGB bezeichneten Tatbestände in der Rechtsform der Kollisionskuratel gewährt wird, die ungeachtet des Bestehens der väterlichen Gewalt erforderlich sein kann vergleiche Wentzel - Piegler in Klang[2]I/2, 289), kann nicht davon gesprochen werden, daß der Gesetzesbegriff des Vormundes den des Kollisionskurators im Sinne des Paragraph 271, ABGB mitumfasse. Wenn auch die Erl. Bemerkungen in 663 der Beilagen zu den stenographischem Protokollen des Nationalrates, römisch neun. GP, bezüglich des Rechtspflegergesetzes darauf hinweisen, daß der Wirkungskreis des Rechtspflegers in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen gegenüber der früheren Regelung (Paragraph 12, RPflV) in mehreren Punkten erweitert werden sollte, so kann ihnen bezüglich Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, RPflG in dieser Richtung nur entnommen werden, daß der Rechtspfleger zur Bestellung und Enthebung von Vormundern für eheliche Kinder nunmehr auch dann zuständig sein soll, wenn sie nicht im Zuge einer in seinen Wirkungskreis fallenden Verlassenschaftsabhandlung vorzunehmen ist. Im Hinblick darauf, daß in Paragraph 16, Absatz eins, RPflG die dem Rechtspfleger zur Erledigung zugewiesenen Agenden erschöpfend aufgezahlt sind, kann auch aus dem Umstande, daß er nach Ziffer 5, dieser Gesetzesstelle zur Aufnahme und Genehmigung von Vergleichen auf Leistung des Unterhalts und zur Festsetzung von Unterhaltsbeträgen für eheliche Kinder befugt ist, nicht auch auf einen in diesem Zusammenhang in Richtung der Bestellung besonderer Sachwalter im Sinne des Paragraph 271, ABGB erweiterten Wirkungskreis geschlossen werden.
Der Rekurswerber will eine solche Befugnis aus der dem Rechtspfleger im Sinne der Z. 3 der zitierten Gesetzesstelle zukommenden Kompetenz zur Erteilung der Ermächtigung zur Erhebung von Klagen auf Leistung des Unterhaltes ableiten, weil es sich auch hier um einen Eingriff in die Rechte des ehelichen Vaters nach § 147 ABGB handle. Der Rekurswerber verweist aber in diesem Zusammenhange selbst darauf, daß die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch dann vom Richter zu fällen sei. Im Hinblick auf das System der Festlegung des Wirkungsbereiches des Rechtspflegers und die unter Umständen schwerwiegenden Folgen der Übertragung eines Teiles der väterlichen Vertretungsmacht infolge Kollision auf andere Personen hätte es einer besonderen gesetzlichen Regelung im Rahmen des dem Rechtspfleger in § 16 Abs. 1 RPflG eingeräumten Wirkungskreises bedurft. Es kann nicht unterstellt werden, daß der Gesetzgeber dem Rechtspfleger weitere ähnliche Aufgabenbereiche zuteilen wollte. In Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Zuordnung der Bestellung eines besonderen Sachwalters im Sinne des § 271 ABGB zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den ehelichen Vater muß dies aber dem Richter vorbehalten bleiben, dessen Agenden in § 16 Abs. 2 RPflG nur demonstrativ aufgezählt werden.Der Rekurswerber will eine solche Befugnis aus der dem Rechtspfleger im Sinne der Ziffer 3, der zitierten Gesetzesstelle zukommenden Kompetenz zur Erteilung der Ermächtigung zur Erhebung von Klagen auf Leistung des Unterhaltes ableiten, weil es sich auch hier um einen Eingriff in die Rechte des ehelichen Vaters nach Paragraph 147, ABGB handle. Der Rekurswerber verweist aber in diesem Zusammenhange selbst darauf, daß die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch dann vom Richter zu fällen sei. Im Hinblick auf das System der Festlegung des Wirkungsbereiches des Rechtspflegers und die unter Umständen schwerwiegenden Folgen der Übertragung eines Teiles der väterlichen Vertretungsmacht infolge Kollision auf andere Personen hätte es einer besonderen gesetzlichen Regelung im Rahmen des dem Rechtspfleger in Paragraph 16, Absatz eins, RPflG eingeräumten Wirkungskreises bedurft. Es kann nicht unterstellt werden, daß der Gesetzgeber dem Rechtspfleger weitere ähnliche Aufgabenbereiche zuteilen wollte. In Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Zuordnung der Bestellung eines besonderen Sachwalters im Sinne des Paragraph 271, ABGB zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den ehelichen Vater muß dies aber dem Richter vorbehalten bleiben, dessen Agenden in Paragraph 16, Absatz 2, RPflG nur demonstrativ aufgezählt werden.
Da die Überschreitung des gesetzlichen Wirkungsbereiches des Rechtspflegers die Nichtigkeit seiner Entscheidung nach sich zieht (5 Ob 205/72 und die vom Rekursgerichte zitierte Rechtsprechung), muß dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben.
Es kann nicht verkannt werden, daß die gesetzliche Regelung des Wirkungsbereiches des Rechtspflegers im Zusammenhang mit der Geltendmachung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den ehelichen Vater unbefriedigend und nach den Erfordernissen einer ökonomischen und zweckmäßigen Verfahrensgestaltung unzureichend ist was schon Mähr und Pichler zutreffend aufgezeigt haben (RZ 1974, 4), doch kann dem nach den dargelegten Erwägungen nur im Rahmen einer entsprechenden Gesetzesänderung wirksam abgeholfen werden.