Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben, ist der bäuerliche Übergabsvertrag als ein Vertrag eigener Art anzusehen, der am ehesten einem Kauf gegen Stundung des Kaufpreises gleichkommt (Gschnitzer in Klang2 IV, 237 f; JBl 1960, 391; EvBl 1970/223; zuletzt etwa 6 Ob 126/72 = NZ 1973, 189). Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Rücktritt von einem derartigen Übergabsvertrag, insbesondere auch auf der Grundlage des § 918 ABGB, nicht möglich (vgl. SZ 3/123, SZ 36/95; EvBl 1966/443, zuletzt etwa 6 Ob 126/72). Die Unmöglichkeit des Vertragsrücktrittes bei bäuerlichen Übergabsverträgen ergibt sich schon aus der durchgeführten Übergabe der Liegenschaft an den Übernehmer vor der Rücktrittserklärung (vgl. 1 Ob 133/66 = JBl 1967, 33; 5 Ob 137/74). Der Übergabsvertrag vermag im gegenständlichen Falle auch nicht wegen eines krassen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung einen gemischten Vertrag darzustellen, der allenfalls überwiegende und daher maßgebliche Schenkungselemente enthalten könnte. Nach den im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes liegen die vom Beklagten übernommenen Gegenleistungen ihrem Werte nach weit über dem für den Wertvergleich bei einem Kärntner Erbhof maßgeblichen Wohlbestandswert (vgl. SZ 27/124; SZ 38/47 uva). Überdies hat die Klägerin bei Abschluß des Übergabsvertrags keinen Schenkungswillen gehabt.Wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben, ist der bäuerliche Übergabsvertrag als ein Vertrag eigener Art anzusehen, der am ehesten einem Kauf gegen Stundung des Kaufpreises gleichkommt (Gschnitzer in Klang2 römisch vier, 237 f; JBl 1960, 391; EvBl 1970/223; zuletzt etwa 6 Ob 126/72 = NZ 1973, 189). Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Rücktritt von einem derartigen Übergabsvertrag, insbesondere auch auf der Grundlage des Paragraph 918, ABGB, nicht möglich vergleiche SZ 3/123, SZ 36/95; EvBl 1966/443, zuletzt etwa 6 Ob 126/72). Die Unmöglichkeit des Vertragsrücktrittes bei bäuerlichen Übergabsverträgen ergibt sich schon aus der durchgeführten Übergabe der Liegenschaft an den Übernehmer vor der Rücktrittserklärung vergleiche 1 Ob 133/66 = JBl 1967, 33; 5 Ob 137/74). Der Übergabsvertrag vermag im gegenständlichen Falle auch nicht wegen eines krassen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung einen gemischten Vertrag darzustellen, der allenfalls überwiegende und daher maßgebliche Schenkungselemente enthalten könnte. Nach den im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes liegen die vom Beklagten übernommenen Gegenleistungen ihrem Werte nach weit über dem für den Wertvergleich bei einem Kärntner Erbhof maßgeblichen Wohlbestandswert vergleiche SZ 27/124; SZ 38/47 uva). Überdies hat die Klägerin bei Abschluß des Übergabsvertrags keinen Schenkungswillen gehabt.
Die Revisionswerberin vermeint nun, daß sich die vorliegende Judikatur insbesondere des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Verneinung der Möglichkeit eines Rücktrittes von einem bäuerlichen Übergabsvertrag auf den gegenständlichen Rechtsfall nicht anwenden lasse. Soweit diesbezüglich darauf hingewiesen wurde, daß ein wesentlicher Bestandteil des Vertragskonsenses die Versorgung der Klägerin und ihres Ehegatten durch den Übergabsvertrag auf der Übergabsliegenschaft gewesen sei, ergibt sich dies aber ohnehin eindeutig aus den Bestimmungen des Übergabsvertrages. Wo hier ein Konsensmangel vorgefunden werden soll, auf den sich die Revisionswerberin anscheinend nunmehr berufen will, ist weder im erstinstanzlichen Verfahren dargetan worden noch den Revisionsausführungen eindeutig zu entnehmen. Diese laufen letztlich nur darauf hinaus, daß der Beklagte eben seine Verpflichtungen aus dem Übergabsvertrag nicht erfüllt hat, die auf eine unmittelbare Altersversorgung und Unterhaltsleistung abgestellt waren. Die von der klagenden Partei unwidersprochen in Anspruch genommene Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nach § 49 Abs. 2 Z. 3 JN umfaßt alle Streitigkeiten aus einem Wohnungsrecht sowie alle Klagen auf Erfüllung und Aufhebung eines Ausgedingsvertrages. Voraussetzung ist immer, daß diese Rechte bereits wirksam begründet sind (vgl. Fasching I 302). Das Ausgedinge ist die auf einem Bauerngute ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhalts des früheren Eigentümers (vgl. Klang in Klang2 II, 624 f). Die Einräumung derartiger Rechte sind wesentlicher Inhalt des vorliegenden Übergabsvertrages. Es besteht daher kein Anlaß, von der Rechtsprechung abzugehen, die einen Rücktritt des Übergebers vom Vertrag ausschließt und ihn auf ein Begehren auf Zuhaltung verweist.Die Revisionswerberin vermeint nun, daß sich die vorliegende Judikatur insbesondere des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Verneinung der Möglichkeit eines Rücktrittes von einem bäuerlichen Übergabsvertrag auf den gegenständlichen Rechtsfall nicht anwenden lasse. Soweit diesbezüglich darauf hingewiesen wurde, daß ein wesentlicher Bestandteil des Vertragskonsenses die Versorgung der Klägerin und ihres Ehegatten durch den Übergabsvertrag auf der Übergabsliegenschaft gewesen sei, ergibt sich dies aber ohnehin eindeutig aus den Bestimmungen des Übergabsvertrages. Wo hier ein Konsensmangel vorgefunden werden soll, auf den sich die Revisionswerberin anscheinend nunmehr berufen will, ist weder im erstinstanzlichen Verfahren dargetan worden noch den Revisionsausführungen eindeutig zu entnehmen. Diese laufen letztlich nur darauf hinaus, daß der Beklagte eben seine Verpflichtungen aus dem Übergabsvertrag nicht erfüllt hat, die auf eine unmittelbare Altersversorgung und Unterhaltsleistung abgestellt waren. Die von der klagenden Partei unwidersprochen in Anspruch genommene Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, JN umfaßt alle Streitigkeiten aus einem Wohnungsrecht sowie alle Klagen auf Erfüllung und Aufhebung eines Ausgedingsvertrages. Voraussetzung ist immer, daß diese Rechte bereits wirksam begründet sind vergleiche Fasching römisch eins 302). Das Ausgedinge ist die auf einem Bauerngute ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhalts des früheren Eigentümers vergleiche Klang in Klang2 römisch zwei, 624 f). Die Einräumung derartiger Rechte sind wesentlicher Inhalt des vorliegenden Übergabsvertrages. Es besteht daher kein Anlaß, von der Rechtsprechung abzugehen, die einen Rücktritt des Übergebers vom Vertrag ausschließt und ihn auf ein Begehren auf Zuhaltung verweist.
Abgesehen von den fehlenden Prozeßbehauptungen der klagenden Partei lägen auch die Voraussetzungen für einen Widerruf einer allfälligen Schenkung wegen groben Undankes nicht vor. Dem Hinweis auf die ungünstige Lage der Klägerin und eine Unbilligkeit der dargelegten Rechtsprechung ist entgegenzuhalten, daß es naheliegend gewesen wäre, in den Übergabsvertrag vom 22. 7. 1967 Bestimmungen aufzunehmen, unter welchen Bedingungen jeder der beiden Vertragspartner das Vertragsverhältnis lösen könne. Da es aber an einer solchen Bestimmung fehlt, muß wohl angenommen werden, daß die Vertragschließenden sich endgültig binden wollten. Es waren daher nur die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt vom Vertrag zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob eine der beiden Vertragsparteien das Rechtsverhältnis einseitig lösen kann. Dies ist aber nach den dargelegten Erwägungen nicht möglich. Der unbegründeten Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO, da sich die beklagte Partei am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO, da sich die beklagte Partei am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat.