Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Schon die Einbringung des Einzelhandelsunternehmens, das den Fotohandel und das Fotogewerbe als natürliches Handelsgewerbe nach § 1 Abs 2 Z 1 HGB zum Gegenstande hatte, durch den damaligen Alleininhaber Wolfgang H*** sen. in die am 2. Februar 1970 mit seinem ohne Haftungsbeschränkung als Gesellschafter eintretenden Sohne Wolfgang H*** jun. gebildete Personengesellschaft führte nach Ansicht des 5. Senates des Obersten Gerichtshofes zu einem sogenannten gespaltenen Mietrechtsverhältnis. Es ist dabei gleichgültig, ob es sich damals bei diesem Unternehmen um ein nach Art und Umfang voll- oder minderkaufmännisches gehandelt hat, weil das rechtliche Ergebnis der Entstehung eines gespaltenen Mietrechtsverhältnisses das Gleiche ist. Die Aktenlage spricht eher für die Annahme eines Vollhandelsgewerbes (§§ 2 und 4 Abs 2 HGB), zumal 2 Geschäftsbetriebe in St. Veit und ein Filialgeschäftsbetrieb in Friesach bereits damals vorhanden waren. Sollte diese Vermutung richtig sein, so hätte es sich damals schon um eine Offene Handelsgesellschaft gehandelt, denn das Unternehmen wurde unter der Firma des vormaligen Alleininhabers, bestehend aus seinem Vor- und Zunamen (§ 18 Abs 1 HGB), rechtens fortgeführt (§ 24 Abs 1 HGB), so daß ungeachtet des im Gesellschaftsvertrag geäußerten Willens der Gesellschafter, eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zu errichten, in Wahrheit die in diesem Falle zwingend vorgeschriebene Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft (§§ 105 ff HGB) allein in Betracht kommt. Für die Einordnung eines Sachverhaltes in die Rechtsordnung kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, welche gesetzliche Bezeichnung die Beteiligten wählen und ob ihnen überhaupt die maßgeblichen Rechtsnormen bekannt sind; maßgeblich ist vielmehr allein, ob die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes erfüllt sind. Gleichviel, ob damals nun eine Offene Handelsgesellschaft oder wegen des Fehlens vollkaufmännischer Kriterien eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht entstanden ist, in keinem Fall konnte es in Ermangelung der dafür nach der damaligen Rechtslage unabdingbaren Zustimmung des Vermieters zum Übergang der Mietrechte des Hauptmieters Wolfgang H*** sen. auf die Gesellschaft (OHG) bzw. (bei Annahme einer Ges.n.b.R.) auf den eintretenden Gesellschafter Wolfgang H*** jun. in personenrechtlicher Verbundenheit mit seinem Gesellschafter kommen. Die vom Berufungsgericht hier auch in Betracht gezogene Einbringung der Mietrechte in die Gesellschaft bzw. Übertragung an beide Gesellschafter der Substanz nach (quoad dominium bzw. substantiam) kommt aus diesem Grunde von vornherein überhaupt nicht in Betracht (so auch zutreffend Würth in Rummel, ABGB, Rz 18 zu § 1098 ABGB). Gerade in der Übertragung des Gebrauches der Nutzungsrechte des Mieters an einen Dritten besteht ein wesentliches Kriterium des gespaltenen Mietrechtsverhältnisses. Bei dieser Rechtslage blieben jedoch damals die Hauptmietrechte weiterhin in der Rechtszuständigkeit des Gesellschafters Woldgang H*** sen., aber ihr alleiniger Gebrauch stand der Offenen Handelsgesellschaft bzw. (bei einer Ges.n.b.R.) den beiden Gesellschaftern in gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit gemeinsam zu. An dieser Rechtslage hätte sich auch dadurch nichts geändert, wenn das Unternehmen zunächst wegen Fehlens vollkaufmännischer Qualität und Quantität (Art und Umfang) ein Minderhandelsgewerbe und die Gesellschaft demnach eine solche bürgerlichen Rechts gewesen wäre, dann aber durch Erlangung vollkaufmännischer Eigenschaften die Gesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft ungewandelt worden wäre, denn durch einen solchen, erfahrungsgemäß meist fließend und zeitlich noch nicht immer genau fixierbaren Vorgang wird die Identität der kraft Gesetzes in ihrer Rechtsform ungewandelten Gesellschaft auch im österreichischen Rechtsbereich nicht berührt (so auch Kastner im Grundriß4, 46 II.2.a; Torggler-Kucsko in Straube, HGB, § 105, Rz 11; für den deutschen Rechtsbereich s. Götz Hueck, Gesellschaftsrecht18, 85,2; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht6, 144, cc; Hueck, Das Recht der OHG4, 68; Westermann, Handbuch der Personengesellschaften3, Rz 108; Fischer im Großkommentar HGB, Rz 64 a; Schlegelberger-Geßler, HGB4, Rz 39 und 57, alle zu § 105 HGB).Schon die Einbringung des Einzelhandelsunternehmens, das den Fotohandel und das Fotogewerbe als natürliches Handelsgewerbe nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, HGB zum Gegenstande hatte, durch den damaligen Alleininhaber Wolfgang H*** sen. in die am 2. Februar 1970 mit seinem ohne Haftungsbeschränkung als Gesellschafter eintretenden Sohne Wolfgang H*** jun. gebildete Personengesellschaft führte nach Ansicht des 5. Senates des Obersten Gerichtshofes zu einem sogenannten gespaltenen Mietrechtsverhältnis. Es ist dabei gleichgültig, ob es sich damals bei diesem Unternehmen um ein nach Art und Umfang voll- oder minderkaufmännisches gehandelt hat, weil das rechtliche Ergebnis der Entstehung eines gespaltenen Mietrechtsverhältnisses das Gleiche ist. Die Aktenlage spricht eher für die Annahme eines Vollhandelsgewerbes (Paragraphen 2 und 4 Absatz 2, HGB), zumal 2 Geschäftsbetriebe in St. Veit und ein Filialgeschäftsbetrieb in Friesach bereits damals vorhanden waren. Sollte diese Vermutung richtig sein, so hätte es sich damals schon um eine Offene Handelsgesellschaft gehandelt, denn das Unternehmen wurde unter der Firma des vormaligen Alleininhabers, bestehend aus seinem Vor- und Zunamen (Paragraph 18, Absatz eins, HGB), rechtens fortgeführt (Paragraph 24, Absatz eins, HGB), so daß ungeachtet des im Gesellschaftsvertrag geäußerten Willens der Gesellschafter, eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zu errichten, in Wahrheit die in diesem Falle zwingend vorgeschriebene Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft (Paragraphen 105, ff HGB) allein in Betracht kommt. Für die Einordnung eines Sachverhaltes in die Rechtsordnung kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, welche gesetzliche Bezeichnung die Beteiligten wählen und ob ihnen überhaupt die maßgeblichen Rechtsnormen bekannt sind; maßgeblich ist vielmehr allein, ob die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes erfüllt sind. Gleichviel, ob damals nun eine Offene Handelsgesellschaft oder wegen des Fehlens vollkaufmännischer Kriterien eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht entstanden ist, in keinem Fall konnte es in Ermangelung der dafür nach der damaligen Rechtslage unabdingbaren Zustimmung des Vermieters zum Übergang der Mietrechte des Hauptmieters Wolfgang H*** sen. auf die Gesellschaft (OHG) bzw. (bei Annahme einer Ges.n.b.R.) auf den eintretenden Gesellschafter Wolfgang H*** jun. in personenrechtlicher Verbundenheit mit seinem Gesellschafter kommen. Die vom Berufungsgericht hier auch in Betracht gezogene Einbringung der Mietrechte in die Gesellschaft bzw. Übertragung an beide Gesellschafter der Substanz nach (quoad dominium bzw. substantiam) kommt aus diesem Grunde von vornherein überhaupt nicht in Betracht (so auch zutreffend Würth in Rummel, ABGB, Rz 18 zu Paragraph 1098, ABGB). Gerade in der Übertragung des Gebrauches der Nutzungsrechte des Mieters an einen Dritten besteht ein wesentliches Kriterium des gespaltenen Mietrechtsverhältnisses. Bei dieser Rechtslage blieben jedoch damals die Hauptmietrechte weiterhin in der Rechtszuständigkeit des Gesellschafters Woldgang H*** sen., aber ihr alleiniger Gebrauch stand der Offenen Handelsgesellschaft bzw. (bei einer Ges.n.b.R.) den beiden Gesellschaftern in gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit gemeinsam zu. An dieser Rechtslage hätte sich auch dadurch nichts geändert, wenn das Unternehmen zunächst wegen Fehlens vollkaufmännischer Qualität und Quantität (Art und Umfang) ein Minderhandelsgewerbe und die Gesellschaft demnach eine solche bürgerlichen Rechts gewesen wäre, dann aber durch Erlangung vollkaufmännischer Eigenschaften die Gesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft ungewandelt worden wäre, denn durch einen solchen, erfahrungsgemäß meist fließend und zeitlich noch nicht immer genau fixierbaren Vorgang wird die Identität der kraft Gesetzes in ihrer Rechtsform ungewandelten Gesellschaft auch im österreichischen Rechtsbereich nicht berührt (so auch Kastner im Grundriß4, 46 römisch zwei.2.a; Torggler-Kucsko in Straube, HGB, Paragraph 105,, Rz 11; für den deutschen Rechtsbereich s. Götz Hueck, Gesellschaftsrecht18, 85,2; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht6, 144, cc; Hueck, Das Recht der OHG4, 68; Westermann, Handbuch der Personengesellschaften3, Rz 108; Fischer im Großkommentar HGB, Rz 64 a; Schlegelberger-Geßler, HGB4, Rz 39 und 57, alle zu Paragraph 105, HGB).
Das Inkrafttreten des MRG am 1. Jänner 1982 hat an dieser Rechtslage hier nichts geändert, denn schon bestandene gespaltene Mietrechtsverhältnisse werden durch § 12 Abs 3 MRG nicht berührt. Es bleibt die Frage zu beantworten, ob der durch den sogenannten "Übergabsvertrag" vom 6. August 1984 bewirkte Vorgang den Tatbestand der Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG erfüllt, auf den sich die antragstellende Vermieterin mit ihrem Begehren auf Mietzinserhöhung stützt.Das Inkrafttreten des MRG am 1. Jänner 1982 hat an dieser Rechtslage hier nichts geändert, denn schon bestandene gespaltene Mietrechtsverhältnisse werden durch Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht berührt. Es bleibt die Frage zu beantworten, ob der durch den sogenannten "Übergabsvertrag" vom 6. August 1984 bewirkte Vorgang den Tatbestand der Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG erfüllt, auf den sich die antragstellende Vermieterin mit ihrem Begehren auf Mietzinserhöhung stützt.
Dem Erstgericht ist in der Ansicht beizustimmen, daß durch das Ausscheiden des Gesellschafters und Mietrechtsträgers Wolfgang H*** sen. aus der Gesellschaft und den Eintritt seines zweiten Sohnes Klaus H*** als neuer Gesellschafter die Identität der Gesellschaft nicht betroffen wurde (so auch Schauer in JBl 1985, 268 re Sp.). Gleichgültig, ob die Gesellschaft eine Offene Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, das Ergebnis ist in seinen rechtlichen Auswirkungen ein gleiches: Das Recht zur Nutzung der Mietrechte, die als solche weiterhin in der Rechtszuständigkeit des ausscheidenden Gesellschafters Wolfgang H*** sen. verblieben, steht in jenem Fall weiterhin der Offenen Handelsgesellschaft und im anderen Fall den beiden nunmehrigen Gesellschaftern bürgerlichen Rechts gemeinschaftlich zu. Die Übertragung der gesellschaftlichen Anteilsrechte kann nicht als Unternehmensveräußerungsvorgang im Sinne des § 12 Abs 3 MRG qualifiziert werden, denn dieser Tatbestand erfordert einen einheitlichen, die Geschäftsräumlichkeiten und das darin betriebene Unternehmen umfassenden Rechtsvorgang; die Übergabe einzelner Bestandteile oder Anteile an der Substanz des Unternehmens in getrennten Rechtsakten zerstört die geforderte Einheitlichkeit (vgl. Eiselsberg in GesRZ 1985, 20 P.4.e.).Dem Erstgericht ist in der Ansicht beizustimmen, daß durch das Ausscheiden des Gesellschafters und Mietrechtsträgers Wolfgang H*** sen. aus der Gesellschaft und den Eintritt seines zweiten Sohnes Klaus H*** als neuer Gesellschafter die Identität der Gesellschaft nicht betroffen wurde (so auch Schauer in JBl 1985, 268 re Sp.). Gleichgültig, ob die Gesellschaft eine Offene Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, das Ergebnis ist in seinen rechtlichen Auswirkungen ein gleiches: Das Recht zur Nutzung der Mietrechte, die als solche weiterhin in der Rechtszuständigkeit des ausscheidenden Gesellschafters Wolfgang H*** sen. verblieben, steht in jenem Fall weiterhin der Offenen Handelsgesellschaft und im anderen Fall den beiden nunmehrigen Gesellschaftern bürgerlichen Rechts gemeinschaftlich zu. Die Übertragung der gesellschaftlichen Anteilsrechte kann nicht als Unternehmensveräußerungsvorgang im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG qualifiziert werden, denn dieser Tatbestand erfordert einen einheitlichen, die Geschäftsräumlichkeiten und das darin betriebene Unternehmen umfassenden Rechtsvorgang; die Übergabe einzelner Bestandteile oder Anteile an der Substanz des Unternehmens in getrennten Rechtsakten zerstört die geforderte Einheitlichkeit vergleiche Eiselsberg in GesRZ 1985, 20 P.4.e.).
Aus diesen Erwägungen erweist sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner als berechtigt. Sie sind nicht Hauptmieter und deshalb kann von ihnen auch nicht die Zahlung eines erhöhten Hauptmietzinses nach § 12 Abs 3 MRG gefordert werden. In Abänderung des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses war der Sachbeschluß des Erstgerichtes in Ansehung des Feststellungsantrages wiederherzustellen.Aus diesen Erwägungen erweist sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner als berechtigt. Sie sind nicht Hauptmieter und deshalb kann von ihnen auch nicht die Zahlung eines erhöhten Hauptmietzinses nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG gefordert werden. In Abänderung des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses war der Sachbeschluß des Erstgerichtes in Ansehung des Feststellungsantrages wiederherzustellen.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm 40, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit 40, 50 ZPO.